OGH 08.11.1983, 4Ob137/83
OGH 08.11.1983, 4Ob137/83
Rechtssatz
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Norm | MuttSchG §10 Abs5 |
RS0070814 | Eine entgegen den Vorschriften der Abs 1 bis 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam (§ 10 Abs 5 MuttSchG), dh der Bestand des Dienstverhältnisses wird durch eine solche Kündigung nicht berührt. Eine nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes ist nicht vorgesehen und kann auch rechtswirksam nicht erteilt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070814 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-74005