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OGH 08.11.1983, 4Ob137/83

OGH 08.11.1983, 4Ob137/83

Rechtssatz


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Norm
MuttSchG §10 Abs5
RS0070814
Eine entgegen den Vorschriften der Abs 1 bis 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam (§ 10 Abs 5 MuttSchG), dh der Bestand des Dienstverhältnisses wird durch eine solche Kündigung nicht berührt. Eine nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes ist nicht vorgesehen und kann auch rechtswirksam nicht erteilt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070814
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-74005