OGH 08.02.1977, 4Ob135/76
OGH 08.02.1977, 4Ob135/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS0052835 | Unter den Begriff "Unterrichtszeit" nach § 17 Abs 5 BAG bzw § 11 Abs 6 Satz 2, § 11 Abs 7 KJBG fällt schon nach der eigentümlichen Bedeutung dieses Wortes im gewöhnlichen Sprachgebrauch (§ 6 ABGB) nur die Zeit des eigentlichen Unterrichts, also jener Zeitraum, innerhalb dessen der Unterricht tatsächlich erteilt wird. |
Normen | |
RS0053098 | Unterrichtsfreie Zeiträume (hier Semesterferien innerhalb eines mehrwöchigen Lehrganges einer gewerblichen Berufsschule) fallen nicht unter den Begriff der "Unterrichtszeit" nach § 17 Abs 5 BAG bzw § 11 Abs 6 Satz 2, § 11 Abs 7 KJBG. |
Normen | |
RS0053104 | Auch wenn die Dauer des Unterrichtes in der Berufsschule im Einzelfall die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit des Jugendlichen übersteigen sollte, gebührt kein Überstundenentgelt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053098 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-73999