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OGH 08.02.1977, 4Ob135/76

OGH 08.02.1977, 4Ob135/76

Rechtssätze


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Normen
RS0052835
Unter den Begriff "Unterrichtszeit" nach § 17 Abs 5 BAG bzw § 11 Abs 6 Satz 2, § 11 Abs 7 KJBG fällt schon nach der eigentümlichen Bedeutung dieses Wortes im gewöhnlichen Sprachgebrauch (§ 6 ABGB) nur die Zeit des eigentlichen Unterrichts, also jener Zeitraum, innerhalb dessen der Unterricht tatsächlich erteilt wird.
Normen
RS0053098
Unterrichtsfreie Zeiträume (hier Semesterferien innerhalb eines mehrwöchigen Lehrganges einer gewerblichen Berufsschule) fallen nicht unter den Begriff der "Unterrichtszeit" nach § 17 Abs 5 BAG bzw § 11 Abs 6 Satz 2, § 11 Abs 7 KJBG.
Normen
RS0053104
Auch wenn die Dauer des Unterrichtes in der Berufsschule im Einzelfall die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit des Jugendlichen übersteigen sollte, gebührt kein Überstundenentgelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053098
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-73999