OGH 16.09.1952, 4Ob134/52
OGH 16.09.1952, 4Ob134/52
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0029179 | Ordnet der Dienstgeber die Entlassung eines Dienstnehmers an und wird infolge des Mißverständnisses eines Angestellten die Kündigung ausgesprochen, so kann dieser Irrtum - sofern dies ohne unnötigen Verzug geschieht - berichtigt werden. |
Norm | AngG §27 C2 |
RS0029263 | Wird ein Angestellter wegen eines Vorfalles kurzfristig in Haft genommen, so kann der Unternehmer die Entlassungserklärung bis zur Entlassung aus der Haft aufschieben und auch noch kurz nach Wiederantritt des Dienstes aussprechen. |
Norm | AngG §27 D |
RS0029279 | Die Nichtzulassung zu einer Dienstleistung, verbunden mit der Forderung nach Rückzahlung bereits im Vorhinein bezahlter Bezüge ist als Erklärung einer fristlosen Entlassung zu werten. |
Norm | AngG §27 Z1 E1c |
RS0029379 | Der Dienstnehmer, der sich so berauscht, daß ihm jede Kontrolle über sein Tun entgeht, verliert das Vertrauen des Dienstgebers, wenn er in diesem Zustand Handlungen setzt, die ihn als des Vertrauens unwürdig erweisen würden, wenn er nicht berauscht gewesen wäre. |
Normen | ArbGerG §25 Abs1 Z3 ZPO §511 |
RS0043750 | Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann das Berufungsgericht, wenn sein Urteil vom OGH wegen Feststellungsmängeln aufgehoben wurde, auf Grund der bisherigen Verhandlung über die Berufung neuerlich entscheiden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029179 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-73995