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OGH 21.09.1982, 4Ob114/82

OGH 21.09.1982, 4Ob114/82

Rechtssätze


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Normen
RS0021638
Der Dienstnehmer, der Betriebsrat ist, versäumt nicht absichtlich eine anderweitige Verwendung, wenn er sich durch die Annahme einer anderen Beschäftigung der Gefahr ausgesetzt hätte, daß der Dienstgeber die Auffassung vertritt, das Mandat des Dienstnehmers und damit sein Kündigungsschutz und Entlassungsschutz seien durch Ausscheiden aus dem Betrieb im Sinne des § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG infolge des Eintrittes in einen anderen Betrieb erloschen.
Norm
RS0051335
Eine rechtswirksame Kündigung kann erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat ausgesprochen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0051335
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-73948