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OGH 14.09.1983, 3Ob85/83

OGH 14.09.1983, 3Ob85/83

Rechtssätze


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Normen
RS0003252
Wenn die Beteiligten durch Unterlassung entsprechender Schritte gestatten, daß im Zuge einer Realexekution auch ein auf der Liegenschaft stehender Überbau, der nicht den verpflichteten Parteien gehört, versteigert wird, dann muß auch der Erlös für den Überbau verteilt werden. § 216 Abs 1 Z 4 EO ist dann sinngemäß so anzuwenden, daß aus dem Gesamtmeistbot die auf der Liegenschaft ohne Überbau und auf dem mitversteigerten Überbau pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu berichtigen sind.
Normen
RS0003461
Dadurch, daß der Pfandgläubiger gegen die Bekanntgabe der Schätzung der Liegenschaft mit Superädifikat, die Feststellung der Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsedikt kein Rechtsmittel ergriff, hat sie auf ihr Pfandrecht am Überbau nicht verzichtet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003461
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-73852