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OGH 27.07.1978, 3Ob85/78

OGH 27.07.1978, 3Ob85/78

Rechtssätze


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Normen
RS0008135
Der Erbe ist nicht bloß gesetzlicher Vertreter des Nachlasses; er hat ein (materielles) Recht auf die Verlassenschaft als Ganzes oder zu einem Bruchteil (Erbrecht, genauer gesagt: Erbanwartschaft, so Gschnitzer, Lehrbuch Erbrecht S 58). Seine vertretungsbefugnis beruht nicht wie die eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung (§ 125 Abs 2 HGB), sondern auf seiner Erbanwartschaft.
Normen
RS0008151
Eine Klage ist sämtlichen zur Vertretung des Nachlasses berufenen Erben soweit sie den Anspruch bestreiten, zuzustellen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008135
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-73851