OGH 11.02.1975, 3Ob82/74
OGH 11.02.1975, 3Ob82/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS0003163 | Dem Ersteher steht das Widerspruchs- und Rekursrecht gegen die Berücksichtigung des Bestandrechtes und die Feststellung des Deckungskapitales zu. |
Norm | |
RS0003439 | Die Bestimmung ist unanwendbar, wenn ein Berechtigter wegen Nichtberücksichtigung oder wegen nicht gänzlicher Berücksichtigung der von ihm selbst angemeldeten Ansprüche Rekurs erhebt. Denn hier kommt nicht die Anfechtung der Entscheidung über die Ansprüche dritter Gläubiger in Betracht. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Anfechtung nicht aus Widersprüchsgründen, sondern aus anderen Gründen, die nicht zur Erhebung eines Widerspruches bei der Verteilungstagsatzung berechtigen, geschieht. |
Normen | |
RS0020352 | Bestimmter Preis im Sinne § 1090 ABGB, wenn vereinbart ist, daß der Mieter die als Mietzins für die Bestandzeit von dreißig Jahren - vereinbarten - bestimmten oder zumindest bestimmbaren - monatlichen Geldleistungen nur bis zum Tod des Vertragspartners bzw einer dritten Person zu erbringen hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003439 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-73839