OGH 16.02.1983, 3Ob685/82
OGH 16.02.1983, 3Ob685/82
Rechtssätze
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Normen | |
RS0008584 | Der Konkurs steht einer Aufteilung der in §§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG genannten Schulden im Sinn des §92 EheG oder der Festlegung einer Ausgleichszahlung im Sinn des § 94 EheG nicht entgegen. |
Normen | |
RS0008587 | Sollte für die Entscheidung des Außerstreitgerichtes die Frage von Bedeutung sein (zB weil sich die Antragstellerin nicht mit einer Ausgleichszahlung begnügen kann), ob dem Antragsgegner trotz des derzeit anhängigen Konkursverfahrens die Substanz des ehelichen Gebrauchsvermögen möglicherweise erhalten bleibt (etwa im Falle eines Zwangsausgliches), so wird eine Entscheidung im Aufteilungsverfahren nur ergehen können, wenn zuvor das Schicksal dieser Substanz des ehelichen Gebrauchsvermögens feststeht. |
Norm | |
RS0057393 | Die familienrechtlichen Mitbenützungsrechte eines Ehepartners am ehelichen Gebrauchsvermögen und an den ehelichen Ersparnissen können während der Ehe nur gegen den Ehemann, nicht aber gegenüber Dritten geltend gemacht werden. |
Norm | |
RS0057648 | In sinngemäßer Anwendung des § 86 Abs 2 EheG kann eine Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf Sachen beziehen, die wegen des Konkurses der Verfügungsmacht des Gemeinschuldners entzogen sind, mit Zustimmung des Masseverwalters und des Konkursgerichtes angeordnet werden. |
Norm | KO §44 |
RS0064743 | Der Konkurs steht einer Aufteilung der in §§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG genannten Schulden im Sinne des § 92 EheG oder der Festlegung einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG nicht entgegen. |
Norm | KO §44 |
RS0064750 | Ansprüche auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens begründen keine Aussonderungsrechte im Sinne des § 44 KO. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008587 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-73806