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OGH 16.02.1983, 3Ob685/82

OGH 16.02.1983, 3Ob685/82

Rechtssätze


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Normen
RS0008584
Der Konkurs steht einer Aufteilung der in §§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG genannten Schulden im Sinn des §92 EheG oder der Festlegung einer Ausgleichszahlung im Sinn des § 94 EheG nicht entgegen.
Normen
RS0008587
Sollte für die Entscheidung des Außerstreitgerichtes die Frage von Bedeutung sein (zB weil sich die Antragstellerin nicht mit einer Ausgleichszahlung begnügen kann), ob dem Antragsgegner trotz des derzeit anhängigen Konkursverfahrens die Substanz des ehelichen Gebrauchsvermögen möglicherweise erhalten bleibt (etwa im Falle eines Zwangsausgliches), so wird eine Entscheidung im Aufteilungsverfahren nur ergehen können, wenn zuvor das Schicksal dieser Substanz des ehelichen Gebrauchsvermögens feststeht.
Norm
RS0057393
Die familienrechtlichen Mitbenützungsrechte eines Ehepartners am ehelichen Gebrauchsvermögen und an den ehelichen Ersparnissen können während der Ehe nur gegen den Ehemann, nicht aber gegenüber Dritten geltend gemacht werden.
Norm
RS0057648
In sinngemäßer Anwendung des § 86 Abs 2 EheG kann eine Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf Sachen beziehen, die wegen des Konkurses der Verfügungsmacht des Gemeinschuldners entzogen sind, mit Zustimmung des Masseverwalters und des Konkursgerichtes angeordnet werden.
Norm
KO §44
RS0064743
Der Konkurs steht einer Aufteilung der in §§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG genannten Schulden im Sinne des § 92 EheG oder der Festlegung einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG nicht entgegen.
Norm
KO §44
RS0064750
Ansprüche auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens begründen keine Aussonderungsrechte im Sinne des § 44 KO.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008587
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-73806