OGH 21.01.1981, 3Ob631/79
OGH 21.01.1981, 3Ob631/79
Rechtssatz
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Normen | |
RS0009174 | Ist eine Gemeinde servitutsberechtigt, beginnt die dreijährige Verjährungszeit ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich der verpflichtete Teil "der Ausübung der Servitut" widersetzt, was nur gegenüber den berechtigten Gemeindeangehörigen, aber nicht gegenüber dem den Weg allenfalls nie benützenden Bürgermeister oder einem anderen Gemeindeorgan geschehen kann, unabhängig davon, wann die Widersetzlichkeit den vertretungsbefugten Gemeindeorganen zur Kenntnis kommt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009174 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-73781