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OGH 21.01.1981, 3Ob631/79

OGH 21.01.1981, 3Ob631/79

Rechtssatz


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Normen
RS0009174
Ist eine Gemeinde servitutsberechtigt, beginnt die dreijährige Verjährungszeit ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich der verpflichtete Teil "der Ausübung der Servitut" widersetzt, was nur gegenüber den berechtigten Gemeindeangehörigen, aber nicht gegenüber dem den Weg allenfalls nie benützenden Bürgermeister oder einem anderen Gemeindeorgan geschehen kann, unabhängig davon, wann die Widersetzlichkeit den vertretungsbefugten Gemeindeorganen zur Kenntnis kommt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009174
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-73781