OGH 11.11.1981, 3Ob630/81
OGH 11.11.1981, 3Ob630/81
Rechtssätze
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Normen | ABGB §916 B HGB §335 |
RS0018086 | Es ist richtig, daß den Parteien im Gesellschaftsrecht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist und daher auch die Gründung einer sogenannten atypischen stillen Gesellschaft zulässig ist, bei der nach dem Gesellschaftsvertrag der stille Gesellschafter das volle Unternehmerrisiko trägt. Wenn dies aber nur geschieht, um Bestimmungen der Gewerbeordnung zu umgehen, dann ist ein solcher Gesellschaftvertrag nichtig und unwirksam. |
Normen | ABGB §916 C GBefG §3 |
RS0038566 | Der Umstand, daß jemand entgegen den Bestimmungen des § 3 GBefG ohne Konzession Transportleistungen erbrachte, macht nach ständiger Rechtsprechung seine privatrechtlichen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner noch nicht nichtig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018086 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-73779