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OGH 11.11.1981, 3Ob630/81

OGH 11.11.1981, 3Ob630/81

Rechtssätze


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Normen
ABGB §916 B
HGB §335
RS0018086
Es ist richtig, daß den Parteien im Gesellschaftsrecht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist und daher auch die Gründung einer sogenannten atypischen stillen Gesellschaft zulässig ist, bei der nach dem Gesellschaftsvertrag der stille Gesellschafter das volle Unternehmerrisiko trägt. Wenn dies aber nur geschieht, um Bestimmungen der Gewerbeordnung zu umgehen, dann ist ein solcher Gesellschaftvertrag nichtig und unwirksam.
Normen
ABGB §916 C
GBefG §3
RS0038566
Der Umstand, daß jemand entgegen den Bestimmungen des § 3 GBefG ohne Konzession Transportleistungen erbrachte, macht nach ständiger Rechtsprechung seine privatrechtlichen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner noch nicht nichtig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018086
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-73779