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OGH 11.11.1981, 3Ob590/81

OGH 11.11.1981, 3Ob590/81

Rechtssatz


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Norm
RS0057634
Es geht nicht an, unter Außerachtlassung der Formvorschrift des § 97 Abs 2 EheG rechtswirksam eine Vereinbarung unter der Voraussetzung der vorläufigen Fortsetzung der Ehe für einen ungewissen und wie sich gezeigt hat, tatsächlich längeren Zeitraum abzuschließen. Daß gerade ein Scheidungsverfahren anhängig war, als es zum Abschluß der Vereinbarung kam, genügt auch nicht, weil dieses Scheidungsverfahren später nie fortsetzt wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057634
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-73750