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OGH 11.05.1983, 3Ob57/83

OGH 11.05.1983, 3Ob57/83

Rechtssätze


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Normen
RS0001693
Die Möglichkeit einer Wiederversteigerung bildet keinen Grund die Verteilung des Meistbotes aufzuschieben.
Norm
RS0003393
Hat ein Beschluß über einen im Rahmen der Verteilungstagsatzung gestellten Aufschiebungsantrag abgesprochen und wurde die Ausfertigung des Beschlusses mit dem Verteilungsbeschluß verbunden, macht dies den Beschluß nicht zu einem Beschluß im Sinne des § 239 Abs 3 EO, da die Abweisung des Aufschiebungsantrages nicht Teil des Verteilungsbeschlusses selbst ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001693
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-73737