OGH 11.05.1983, 3Ob57/83
OGH 11.05.1983, 3Ob57/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0001693 | Die Möglichkeit einer Wiederversteigerung bildet keinen Grund die Verteilung des Meistbotes aufzuschieben. |
Norm | |
RS0003393 | Hat ein Beschluß über einen im Rahmen der Verteilungstagsatzung gestellten Aufschiebungsantrag abgesprochen und wurde die Ausfertigung des Beschlusses mit dem Verteilungsbeschluß verbunden, macht dies den Beschluß nicht zu einem Beschluß im Sinne des § 239 Abs 3 EO, da die Abweisung des Aufschiebungsantrages nicht Teil des Verteilungsbeschlusses selbst ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001693 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-73737