OGH 10.10.1984, 3Ob546/84
OGH 10.10.1984, 3Ob546/84
Rechtssätze
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Norm | |
RS0012360 | Wenn im Testament zuerst ausdrücklich und ohne jede Einschränkung schlechthin die Gleichbehandlung aller legitimierten oder adoptierten Kinder mit ehelichen leiblichen Kinder verfügt wird, dann nochmals auf die den ehelichen gleichzuhaltenden Nachkommen Bezug genommen wird, dann kann der später verwendete Ausdruck des kinderlosen Versterbens nicht bedeuten, daß jetzt nur mehr leibliche Kinder gemeint sind. |
Norm | ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5 |
RS0042937 | Zur Frage der Anfechtung einer Adoption im Erbrechtsstreit liegt keine Judikatur des OGH vor. |
Norm | |
RS0048852 | Eine Anfechtung des Adoptionsvertrages durch einen Dritten ist gemäß § 185 a ABGB weder durch Rechtsstreit noch durch Einrede möglich. |
Norm | |
RS0048871 | Dem bei Steininger (JBl 1963,555f) anklingenden Gedanken, ein Dritter könne die relative Unwirksamkeit einer Adoption dann geltend machen, wenn sie in sittenwidriger Weise ausschließlich vorgenommen worden wäre, um ihn zu schädigen, ist grundsätzlich nicht näherzutreten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042937 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-73714