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OGH 23.05.1984, 3Ob507/84

OGH 23.05.1984, 3Ob507/84

Rechtssätze


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Norm
RS0050278
Wenn gemäß § 6 AnfO die Anfechtung einer Handlung selbst dadurch nicht ausgeschlossen ist, daß schon Exekutionstitel erworben oder Exekution bewirkt worden ist, wenn also schon die Erfüllung gerichtlich festgestellter Rechte anfechtbar ist, so muß dies umso mehr für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten gelten.
Normen
RS0077077
Von einer Rechtswahl im Sinne des § 11 IPRG kann nur deshalb, weil zwei deutsche Staatsangehörige hinsichtlich einer in Österreich gelegenen Liegenschaft und daher an die Bestimmungen des österreichischen Rechtes über den Notariatszwang gebunden, einen Übergabsvertrag vor einem österreichischen Notar abschließen, nicht gesprochen werden. Vor allem folgt daraus nicht, daß die Parteien im Sinne des § 35 Abs 1 IPRG auch hinsichtlich eines Anfechtungsanspruches schlüssig österreichisches Recht bestimmt hätte oder daß sich daraus zumindest ergebe, daß sie österreichisches Recht als maßgebend angenommen hätten.
Normen
RS0077458
Der Anfechtungsanspruch ist weder ein Bereicherungsanspruch nach § 46 IPRG noch ein Schadenersatzanspruch nach § 48 IPRG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050278
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-73679