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OGH 25.04.1979, 3Ob507/79

OGH 25.04.1979, 3Ob507/79

Rechtssätze


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Normen
HGB §18
HGB §335
RS0061255
Die stille Gesellschaft hat keine Firma. Nach außen tritt allein der Geschäftsinhaber auf, der den stillen Gesellschafter nicht vertritt, sondern für sich handelt, lediglich im Innenverhältnis gehen die Geschäfte, die der Geschäftsinhaber nach außen im eigenen Namen tätigt, auf Rechnung der Gesellschaft.
Normen
HGB §123 Abs2
HGB §176 Abs1
HGB §335
HGB §336
RS0062005
Die Vertragsfreiheit ermöglicht es den Gesellschaftern, ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis weitestgehend frei zu regeln. Die Bilderung von Gesellschaftsvermögen schließt die Annahme einer bloßen Innengesellschaft nicht aus.
Normen
HGB §123 Abs2
HGB §176 Abs1
HGB §335
HGB §336
RS0062009
Eine persönliche Haftung des Innengesellschafters für Geschäftsverbindlichkeiten des Außengesellschafters wird in der Regel nur bei einem Mißbrauch der Rechtsform der Innengesellschaft zu bejahen sein.
Normen
HGB §123 Abs2
HGB §176 Abs1
HGB §335
HGB §336
RS0062012
Die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes eines Einzelkaufmannes nach erfolgter Gesellschaftsgründung ist nur dann als Aufnahme des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft zu werten, wenn diese im Geschäftsverkehr deutlich erkennbar als Handelsgesellschaft (OHG, Kommanditgesellschaft) auftritt.
Norm
HGB §176 Abs1
RS0062072
Die Vorschrift des § 176 Abs 1 HGB greift primär unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des gutgläubigen Verkehrs, nur dort Platz, wo die Gesellschaft vor ihrer Eintragung mit Zustimmung des Kommanditisten - die allerdings auch bloß stillschweigend erfolgen kann - ihre Geschäfte als Kommanditgesellschaft begonnen hat.
Norm
HGB §335
RS0062144
Wer mit einem vermeintlichen Einzelkaufmann ohne Kenntnis seiner Vermögenslage kontrahiert, muß auch damit rechnen, daß dieser in vermögensrechtlicher Hinsicht schuldrechtlichen oder dinglichen Bedingungen unterliegen kann, die für einen Außenstehenden nicht oder nur schwer erkennbar sein können (atypische stille Gesellschaft).
Norm
HGB §335 Abs2
RS0062163
Die Bestimmung des § 335 Abs 2 HGB ist sinngemäß auch auf andere Innengesellschaften anzuwenden, sofern dies dem Willen der Vertragschließenden entspricht und zwingende gesetzliche Vorschriften es nicht verbieten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061255
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-73678