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OGH 17.09.1953, 3Ob463/53

OGH 17.09.1953, 3Ob463/53

Rechtssatz


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Normen
RS0024611
Eine Vereinbarung, alljährlich "eine Überprüfung über die richtige Mietzinsbildung vorzunehmen", kann nicht als Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel unter Zugrundelegung des Lebenshaltungskostenindex behandelt werden. Eine derartige Vertragsbestimmung ist eine Abart der clausula rebus sic stantibus und hat zur Folge, daß die Parteien im Falle einer Änderung der Kaufkraft des Geldes oder Währung eine neue Vereinbarung über den Mietzins zu treffen haben. Setzt eine solche Vereinbarung beiderseitiges Einverständnis voraus, so kann sie nicht im Klagewege erzwungen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024611
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-73653