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OGH 09.05.1979, 3Ob35/79

OGH 09.05.1979, 3Ob35/79

Rechtssätze


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Norm
RS0053199
Die Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken steht, wie der VfGH zu wiederholten Malen ausgesprochen hat, nach dem gegenwärtigen Stand der Kompetenzverteilung in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art 15 Abs 1 B-VG den Ländern zu (VfSlg 2546/1953, 2658/1954, 5751/1968).
Norm
RS0053236
Die Materie des Grundverkehrs ist auf prohibitive Maßnahmen beschränkt, durch die geeignete Personen vom Eigentumserwerb ausgeschlossen werden.
Normen
stmkGVG §21 Abs1 litc
stmkGVG §21 Abs3
RS0066150
Ist dem Exekutionsgericht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrskommission nicht zugekommen, dann ist der Schwebezustand beendet und die durch die Erteilung des Zuschlages bewirkte Übertragung des Eigentums an den Ersteher aus grundverkehrsrechtlicher Sicht zu einer endgültigen geworden.
Norm
stmkGVG §21 Abs3 litc
RS0066155
Es hat fiktiv als Zustimmung zu gelten, wenn dem Exekutionsgericht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrskommission nicht zukommt. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ausschlußfrist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053199
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-73616