OGH 09.05.1979, 3Ob35/79
OGH 09.05.1979, 3Ob35/79
Rechtssätze
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Norm | |
RS0053199 | Die Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken steht, wie der VfGH zu wiederholten Malen ausgesprochen hat, nach dem gegenwärtigen Stand der Kompetenzverteilung in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art 15 Abs 1 B-VG den Ländern zu (VfSlg 2546/1953, 2658/1954, 5751/1968). |
Norm | |
RS0053236 | Die Materie des Grundverkehrs ist auf prohibitive Maßnahmen beschränkt, durch die geeignete Personen vom Eigentumserwerb ausgeschlossen werden. |
Normen | stmkGVG §21 Abs1 litc stmkGVG §21 Abs3 |
RS0066150 | Ist dem Exekutionsgericht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrskommission nicht zugekommen, dann ist der Schwebezustand beendet und die durch die Erteilung des Zuschlages bewirkte Übertragung des Eigentums an den Ersteher aus grundverkehrsrechtlicher Sicht zu einer endgültigen geworden. |
Norm | stmkGVG §21 Abs3 litc |
RS0066155 | Es hat fiktiv als Zustimmung zu gelten, wenn dem Exekutionsgericht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrskommission nicht zukommt. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ausschlußfrist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053199 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-73616