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OGH 11.05.1926, 3Ob327/26

OGH 11.05.1926, 3Ob327/26

Rechtssatz


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Norm
RS0033266
Übernimmt eine OHG ein Vermögen oder Unternehmen, so haftet sie im Sinne des § 1409 ABGB, wenn auch nur ein Gesellschafter die zu übernehmenden Schulden kannte oder kennen mußte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0033266
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-73610