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OGH 27.04.2018, 3Ob327/26

OGH 27.04.2018, 3Ob327/26

Rechtssätze


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Normen
RS0010004
Im § 1409 ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. Pfandbelastungen sind bei der Wertberechnung des Vermögens oder Unternehmens nicht in Abzug zu bringen.
Norm
RS0033266
Übernimmt eine OHG ein Vermögen oder Unternehmen, so haftet sie im Sinne des § 1409 ABGB, wenn auch nur ein Gesellschafter die zu übernehmenden Schulden kannte oder kennen mußte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0010004
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-73610