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OGH 26.04.1995, 3Ob32/95

OGH 26.04.1995, 3Ob32/95

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****bank V*****, reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Jürgen Hadler, Rechtsanwalt in Voitsberg, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Josef F*****, ***** vertreten durch Dr.Werner Bachlechner und Dr.Klaus Herunter, Rechtsanwälte in Köflach, wegen S 250.000 sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses des Afterpfandgläubigers Johann E*****,***** vertreten durch Dr.Josef Peißl und Mag.Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom , GZ 4 R 504/94-143, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom , GZ E 70/91-140, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung einer im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft. Die Liegenschaft wurde dem Ersteher am um S 1,920.000 zugeschlagen. Zu C-LNr 32a ist ein exekutives Pfandrecht des Franz S***** für eine Forderung von S 500.000 sA einverleibt. Mit rechtskräftigem Urteil wurde die Unzulässigkeit der Exekution durch Begründung dieses zwangsweisen Pfandes ausgesprochen und sodann diese Exekution gemäß § 36 Abs 3 EO eingestellt. Dem Revisionsrekurswerber Johann E***** war diese pfandrechtlich sichergestellte Forderung exekutiv zur Hereinbringung einer Forderung von S 72.435,60 sA überwiesen worden. Als Afterpfandgläubiger meldete er im Rang C-LNr 32a eine Forderung von S 72.435,60 sA, insgesamt S 140.092,81, an und begehrte Barzahlung im Rang C-LNr 32a. Dagegen erhob der Verpflichtete Widerspruch.

Im - nur insoweit angefochtenen - Meistbotsverteilungsbeschluß gab das Erstgericht in Punkt 12 dem Widerspruch des Verpflichteten Folge. Auf Grund eines rechtskräftigen Urteils stehe fest, daß das exekutive Pfandrecht des Franz S***** zu Unrecht begründet wurde. Voraussetzung für die gültige Begründung eines Afterpfandrechts sei aber, daß die gepfändete Forderung zu Recht bestehe. Während der Gläubiger eines rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechts durch sein Vertrauen auf das Grundbuch geschützt sei, komme dem exekutiven Erwerber eines (After-)Pfandrechts dieser Schutz des guten Glaubens nicht zu. Der Afterpfandgläubiger könne sich nicht auf den aktuellen Grundbuchsstand zum Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung der Forderung des Franz S***** berufen, sondern müsse gegen sich gelten lassen, daß das exekutive Pfandrecht des Franz S***** nicht wirksam begründet wurde. Eine Zuweisung an ihn als Überweisungsgläubiger im Rang C-LNr 32a komme somit nicht in Betracht.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Afterpfandgläubigers nicht Folge und trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß einem exekutiven Erwerber eines Afterpfandrechtes der Schutz des guten Glaubens auf den Grundbuchsstand nicht zukomme, bei. Durch die Verwendung der Worte "verpfänden, Verpfändungszeit, verpfändete Sache, Verpfänder" oder "Pfandgeber" in den Bestimmungen über die Erwerbungsart des Pfandrechtes (§§ 451 bis 453 ABGB) habe der Gesetzgeber klargestellt, daß diese Ausdrücke nur auf ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht bezogen werden könnten. Auch § 469 ABGB lasse keinen Zweifel aufkommen, daß diese Regelung nur das rechtsgeschäftliche Pfandrecht betreffe. Eine analoge Anwendung sei nur zulässig, wenn die Ausdehnung der für einen Fall bestimmten Norm auf einen anderen Fall wegen Gleichheit des Grundes gerechtfertigt erscheine und der analog zu behandelnde Fall nicht besonders geregelt wurde. Diese Voraussetzungen seien beim exekutiven Pfandrechtserwerb nicht gegeben. Das vertragliche Pfandrecht komme mit dem Willen, das exekutive Pfandrecht ohne den Willen des Eigentümers kraft gerichtlichen Zwanges zustande. Den Verkehrsrücksichten genüge das Publizitätsprinzip mit der Einschränkung, daß es nur in bezug auf das rechtsgeschäftliche Pfandrecht gelte. Es bestehe daher keine Veranlassung vom Plenissimarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom , JB 188 abzugehen.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil die neuerliche Überprüfung der Frage, ob der Schutz des guten Glaubens des Grundbuches auch dem exekutiven Erwerber eines Afterpfandrechtes zukommt, die vor dem Judikat 188 umstritten gewesen sei, im Hinblick auf die Bedeutung des exekutiven Pfandrechtserwerbes in der heutigen Zeit gegenüber der aus dem Jahre 1909 stammenden Entscheidung JB 188 angebracht sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Afterpfandgläubigers ist nicht zulässig.

Der Schutz des rechtsgeschäftlichen Erwerbes im Vertrauen auf das Grundbuch, der darin besteht, daß der gutgläubige Erwerber eines bücherlichen Rechtes, und damit auch der gutgläubige Zessionar einer Hypothek, auch dann rechtsgültig erwirbt, falls der Zedent nicht bzw nicht mehr berechtigt ist, kommt nicht dem exekutiven Erwerber zu. Dieser Rechtssatz entspricht seit dem Plenissimarbeschluß JB 188 der ständigen Rechtsprechung (SZ 46/72; 5 Ob 734/81) und einhelligen Lehre (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 469 und Rz 2 zu § 450;

Klang in Klang II2 349, 523 f; Schubert in Rummel2 Rz 1 zu § 1500;

Mader in Schwimann, ABGB Rz 2 zu § 1500; Heller/Berger/Stix 916 f, 2264; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 174;

Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 416); frühere Gegenmeinungen in der Lehre wurden schon im Plenissimarbeschluß JB 188 abgelehnt (s auch Ehrenzweig, System2 I/2 430 ff).

Auch der Revisionsrekurswerber begründet seine Ansicht, exekutiver und rechtsgeschäftlicher Pfandrechtserwerb sollte in dieser Hinsicht gleichbehandelt werden, mit keiner Lehrmeinung. Die vom Revisionsrekurswerber erwähnte Möglichkeit, daß auch das exekutive Pfandrecht durch Willensübereinstimmung nachträglich beseitigt werden könne (zB paktiertes Versäumungsurteil im Prozeß über die Gültigkeit des exekutiven Pfandrechtes) und für diesen Fall kein Schutz des Gläubigers bestehe, betrifft nicht den hier vorliegenden Fall, wo ein derartiges Vorgehen nie behauptet wurde. Für eine Änderung der Beurteilung der - hier allein maßgeblichen - sachenrechtlichen Stellung des Afterpfandgläubigers bietet auch eine derartige Möglichkeit keine Veranlassung.

Da das Rekursgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist, gegen deren Richtigkeit auch in der neueren Lehre keine Bedenken geäußert wurden, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB00032.95.0426.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-73604