OGH 30.01.2008, 3Ob281/07f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei M***** Inc., *****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 35 EO und Unzulässigkeit der Exekution gemäß § 36 EO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 232/07f-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 7 C 66/07f-9, im Umfang der Abweisung des Oppositionsbegehrens bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum Thema der Entwicklung des Zeichens „Manpower" zum Freizeichen ist das Klagevorbringen schon aus folgenden Erwägungen unschlüssig:
Nach der Judikatur (4 Ob 121/99v und 4 Ob 269/01i = SZ 2002/9) verliert der Markeninhaber den Markenschutz, wenn sich das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Gattungsbegriff durchsetzt und der Markeninhaber nichts dagegen unternommen hat (§ 33b MSchG). Daraus ist abzuleiten, dass der Markenschutz nicht verloren geht, wenn zwar die Entwicklung zum Freizeichen erfolgte, der Markeninhaber sich aber dagegen gewehrt hat. Die Klägerin hätte daher hier behaupten und nachweisen müssen, dass sich die beklagte Partei gegen die Freizeichenentwicklung nicht gewehrt hat. Die nur vage gebliebenen Zeitangaben der Klägerin, ab wann sich die Marke als ungeschütztes Freizeichen durchgesetzt habe, sind daher nicht ausreichend.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00281.07F.0130.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-73580