OGH 25.01.2006, 3Ob221/05d
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Jensik, Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagte Partei V***** reg GenmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Ob 7/03f (2 C 505/99x des Bezirksgerichtes Frankenmarkt), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Klägers, ihm für seine Wiederaufnahmsklage im vollen Umfang Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird abgewiesen. Die Wiederaufnahmsklage wird dem Kläger zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen 14 Tagen zurückgestellt.
Text
Begründung:
Auf vier Liegenschaften des Klägers sind Simultanhypotheken zugunsten der beklagten Partei eingetragen. Aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts betreibt die beklagte Partei die Versteigerung aller dieser Liegenschaften.
Zu AZ 2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt hat der Kläger die Aufhebung, hilfsweise die Nichtigerklärung des der Versteigerung zugrundeliegenden Notariatsakts vom samt Begleiturkunden, die Zustimmung der beklagten Partei zur Pfandrechtslöschung und die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens samt Erlöschenserklärung des betriebenen Anspruchs beantragt. Seine Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil blieb erfolglos; seine außerordentliche Revision hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , AZ 3 Ob 7/03f, mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Der Kläger erhebt nun - ohne anwaltliche Unterschrift - eine Wiederaufnahmsklage, damit verbunden beantragt er die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang, mit dem Vorbringen, sämtliche an Entscheidungen im Verfahren zu 2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt beteiligte Richter erster, zweiter und dritter Instanz hätten zu seinem Nachteil wissentlich in Kauf genommen, den Wiederaufnahmskläger an seinem Eigentum und seinen staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechten sowie Menschenrechten zu schädigen etc, weshalb der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Ansicht gilt die ihm bewilligte Verfahrenshilfe im Exekutionsverfahren - ebenso wie die im wiederaufzunehmenden Verfahren gewährte - nicht für die nunmehr erhobene Wiederaufnahmsklage, zumal es sich bei Rechtsmittelklagen um formell vollkommen selbstständige Verfahren handelt (3 Ob 261/98y = EFSlg 88.063 mwN; 3 Ob 108/98y; Bydlinski in Fasching/Konecny² § 64 Rz 1 mwN).
Die Wiederaufnahmsklage, die infolge Geltendmachung strafbarer Handlungen der Richter aller drei befassten Instanzen (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO) gemäß § 532 Abs 1 ZPO beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist, bedarf gemäß § 27 Abs 1 iVm § 533 ZPO anwaltlicher Fertigung (Zib in Fasching/Konecny² § 27 Rz 24; Jelinek in Fasching/Konecny² § 533 Rz 10). Da sie der Kläger aber unvertreten eingebracht hat, ist sie ihm zur Beseitigung dieses Formmangels zur Verbesserung zurückzustellen.
Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Fall nicht zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist. Die vom Wiederaufnahmskläger erhobenen und seinen Rechtsbehelfen zugrundeliegenden Vorwürfe (Amtsmissbrauch, bewusste Eigentumseingriffe, wissentliche Menschenrechtsverletzungen etc) sind nicht nachvollziehbar, weil sie ungeachtet des Umfangs der Eingabe eines ausreichenden Sachverhaltssubstrats entbehren, das für eine positive Einschätzung der Erfolgsaussichten des angestrebten Wiederaufnahmeverfahrens erforderlich wäre.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Jensik, Dr. Fichtenau und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei V***** reg GenmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Ob 7/03f (2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge des Klägers,
1) ihm für seine Wiederaufnahmsklage für die allfällige Pauschalgebühr Verfahrenshilfe zu bewilligen,
2) die Verbesserungsfrist für die anwaltliche Fertigung der Wiederaufnahmsklage bis zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag bzw. 14 Tage darüberhinaus zu erstrecken und
3) den Akt der Staatsanwaltschaft zur Prüfung des behaupteten Wiederaufnahmsgrundes vorzulegen,
werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger erhob - ohne anwaltliche Fertigung - eine Wiederaufnahmsklage, damit verbunden beantragte er die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang, mit dem Vorbringen, sämtliche an den Entscheidungen im Verfahren zu 2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt beteiligten Richter erster, zweiter und dritter Instanz hätten zu seinem Nachteil wissentlich in Kauf genommen, den Wiederaufnahmskläger an seinem Eigentum und seinen staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechten sowie Menschenrechten zu schädigen etc, weshalb der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht sei.
Der Oberste Gerichtshof wies den Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab und stellte die Wiederaufnahmsklage dem Kläger zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen 14 Tagen zurück.
Innerhalb der Verbesserungsfrist beantragt der Kläger - ohne die Wiederaufnahmsklage neuerlich vorzulegen -
1) ihm für seine Wiederaufnahmsklage für die allfällige Pauschalgebühr Verfahrenshilfe zu bewilligen,
2) die Verbesserungsfrist für die anwaltliche Fertigung der Wiederaufnahmsklage bis zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag bzw. 14 Tage darüberhinaus zu erstrecken und
3) den Akt der Staatsanwaltschaft zur Prüfung des behaupteten Wiederaufnahmsgrundes vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Über den - früher in weiterem Umfang gestellten - Verfahrenshilfeantrag wurde bereits entschieden, einer neuerlichen Entscheidung steht mangels geänderter Verhältnisse (keine Änderung der für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der angestrebten Rechtsverfolgung maßgebenden Umstände) die Rechtskraft der ergangenen (abweisenden) Entscheidung entgegen.
Die Verbesserungsfrist für fristgebundene Schriftsätze - dazu gehört auch die gemäß § 534 Abs 1 ZPO binnen vier Wochen einzubringende Wiederaufnahmsklage - ist gemäß § 85 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht verlängerbar. Eine Unterbrechung durch den zweiten (unzulässigen) Verfahrenshilfeantrag findet nicht statt (§ 85 Abs 2 letzter Satz ZPO iVm § 73 Abs 3 ZPO).
Mangels Vorliegens einer zur prozessordnungsgemäßen Behandlung tauglichen Wiederaufnahmsklage, die zurückgestellt und dem Obersten Gerichtshof nicht wieder vorgelegt wurde erübrigt sich eine Verfahrenseinleitung zur Überprüfung der erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens iSd § 84 StPO.
Sämtliche Anträge des die Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens anstrebenden Klägers sind daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00221.05D.0125.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-73521