OGH 29.06.1983, 3Ob22/83
OGH 29.06.1983, 3Ob22/83
Rechtssatz
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Normen | |
RS0011476 | Da bei Einlösung einer Schuld nicht getilgt wird, erlöschen auch die Nebenrechte, insbes ein Pfandrecht nicht, sondern gehen auf den Einlösenden über. Demnach ist der Liegenschaftseigentümer auch nicht verpflichtet, die für die eingelöste Forderung haftende Hypothek nach § 469 a ABGB löschen zu lassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011476 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-73518