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OGH 29.06.1983, 3Ob22/83

OGH 29.06.1983, 3Ob22/83

Rechtssatz


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Normen
RS0011476
Da bei Einlösung einer Schuld nicht getilgt wird, erlöschen auch die Nebenrechte, insbes ein Pfandrecht nicht, sondern gehen auf den Einlösenden über. Demnach ist der Liegenschaftseigentümer auch nicht verpflichtet, die für die eingelöste Forderung haftende Hypothek nach § 469 a ABGB löschen zu lassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011476
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-73518