OGH 23.02.1983, 3Ob185/82
OGH 23.02.1983, 3Ob185/82
Rechtssätze
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Norm | EGZPO ArtXXV |
RS0034905 | In Art XXV EGZPO wurde ausdrücklich als Anfechtungsgrund qualifiziert, wenn das Schiedsgericht in Streitigkeiten, die nicht aus Börsengeschäften herrühren, über die Einwendung, daß dem eingeklagten Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, überhaupt nicht oder unrichtig entschieden hat. |
Normen | |
RS0034910 | Die Erwägungen, die zur Aufnahme dieser Bestimmungen in das EGZPO veranlaßten, treffen für jede Art von Schiedssprüchen zu, zumal ohne die Verallgemeinerung durch die bezeichneten Artikel des EGEO eine andere Bildung des Schiedsgerichtes als des Börsenschiedsgerichtes ausgereicht hätte, um die im EGZPO angestrebten gesetzgeberischen Ziele zu vereiteln. |
Normen | |
RS0035211 | Art XXIX EGEO ist, wie in Art XXX Abs 2 dieses Einführungsgesetzes ausdrücklich festgelegt wird, nur hinsichtlich der Exekutionen auf Grund der Erkenntnisse der inländischen Börsenscheidungsgerichte, für die die besonderen Bestimmungen der Art Abs 2, XXIII Abs 3 EGZPO gelten, nicht anzuwenden; seine Bestimmungen gelten dagegen insbesonders auch für im Ausland zustandegekommene Schiedssprüche jeder Art, wobei hinsichtlich ausländischer Schiedssprüche die Klage auf Einstellung und der Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung konkurrieren können. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034905 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-73482