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OGH 09.10.1973, 3Ob170/73

OGH 09.10.1973, 3Ob170/73

Rechtssätze


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Norm
RS0056455
Anbringung eines eigenen Briefkastens am Haus der Streitteile, Verlagerung von Möbeln und Haushaltsgegenständen innerhalb dieses Hauses, Versperrthalten der Ehewohnung bei langjähriger Abwesenheit des Ehemannes, Weigerung in die Veräußerung der gemeinschaftlichen Liegenschaften einzuwilligen, Verkehr der Gattin mit der Stiefmutter des Klägers und deren Nachbarn, gegen die nichts Nachteiliges vorliegt, sind trotz des Umstandes, daß der Ehemann mit diesen verfeindet ist, keine schweren Eheverfehlungen der Ehefrau.
Normen
RS0056563
Einer Reihung der Klagegründe kommt nur dann Bedeutung zu, wenn beide Scheidungsgründe (§ 49, § 55 EheG) berechtigt sind, nicht aber auch dann, wenn dies nur für einen der Gründe zutrifft oder sich das Klagebegehren gänzlich als unbegründet erweist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056455
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-73463