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OGH 03.09.2008, 3Ob150/08t

OGH 03.09.2008, 3Ob150/08t

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelika H*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Raiffeisenbank W*****, vertreten durch Holme und Weidinger Rechtsanwälte OG in Wels, wegen 130.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 235/07k-18, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 26 Cg 59/07s-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin vermag ein Abweichen der zweiten Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht aufzuzeigen. Dass § 1416 ABGB nur für freiwillige Zahlungen des Schuldners gilt, daher auch nicht analog für die Einlösung (sprich: Verwertung) einer von

ihm bestellten Sicherheit, wurde bereits entschieden (3 Ob 134/99y =

RdW 2000, 658 = ÖBA 2001, 246; 3 Ob 234/06t = ÖBA 2007, 497). Die Entscheidung GesRZ 2006, 318 (= 4 Ob 108/06w) betraf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Damals ging es - wie auch sonst in der Rechtsprechung - darum, dass der Gläubiger auf eine dingliche Haftung verzichtete bzw im konkreten Fall die Einholung einer vereinbarten Mithaftung unterließ. Die Beurteilung, es liege kein Fall des § 1360 ABGB vor, ist unter diesen Umständen unbedenklich; daraus folgt aber, dass es auf die sonst im Rechtsmittel noch angesprochenen, angeblich erheblichen Rechtsfragen nicht ankommen kann.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00150.08T.0903.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-73430