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OGH 25.01.1984, 3Ob149/83

OGH 25.01.1984, 3Ob149/83

Rechtssätze


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Norm
RS0020690
Aus der Bestimmung des § 1101 Abs 1 ABGB kann nicht abgeleitet werden, daß dem Bestandgeber im Falle der Entfernung der Pfandgegenstände infolge einer gerichtlichen Verfügung nur mehr das Recht auf Anmeldung eines Rechtes bei Gericht, nicht mehr aber das Recht auf Vornahme einer pfandweisen Beschreibung zustehen soll. Dem Bestandgeber steht daher auch nach der Verbringung der Pfandgegenstände in die Auktionshalle das Recht zu, sein Pfandrecht vorsorglich auch durch pfandweise Beschreibung geltend zu machen.
Norm
RS0020693
Nur für den Normalfall, nämlich daß die gerichtlich weggeschafften Gegenstände versilbert sind, trifft zu, daß im Falle der Verbringung der Pfandgegenstände durch gerichtliche Verfügung die Anmeldung der Rechte genügt und es keiner pfandweisen Beschreibung bedarf. Nur in diesem Fall trifft auch das im Judikat 156 verwendete Argument zu, daß die bezüglichen Exekutionsprotokolle dann die gleiche Beweiskraft und Feststellungswirkung haben die die sonst erforderliche pfandweise Beschreibung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020693
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-73426