Suchen Hilfe
OGH 24.06.2003, 3Ob119/03a

OGH 24.06.2003, 3Ob119/03a

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Adoptionssache der Wahlmutter Pilar C***** , und des Wahlsohns Arnolfo F*****, beide vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses beider gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 156/03g-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach § 179 Abs 2 letzter Satz ABGB die Adoption durch einen verheirateten Wahlelternteil allein zulässig ist, liegt die ausführlich begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 2329/96y = SZ 69/292 = JBl 1997, 451 vor, auf die sich das Rekursgericht gestützt hat.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs vermögen die beiden Partner des Adoptionsvertrags, dem die Vorinstanzen die Bewilligung versagten, erhebliche Rechtsfragen (§ 14 Abs 1 AußStrG) nicht aufzuzeigen.

Soweit allerdings das Rekursgericht auch jene Passage der oben genannten Entscheidung zitierte, wonach es sich bei den geltend gemachten Gründen ausschließlich um subjektive handle, warum der Ehemann der Wahlmutter die Adoption ablehne, ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall nicht einmal solche Gründe konkret behauptet wurden. In Wahrheit handelt es sich lediglich um rein theoretische Überlegungen, denen die Behauptung konkreter Tatsachen gar nicht zugrunde liegt. Dass mangels wichtiger Gründe der nicht adoptionswillige Elternteil die Annahme an Kindes Statt durch den Ehegatten verhindern kann, ist Konsequenz der Regelung des § 179 Abs 2 ABGB. Im Übrigen wurde - auch im außerordentlichen Revisionsrekurs - von den Antragstellern niemals behauptet, der Ehegatte der Adoptivmutter weigere sich, den Zweitantragsteller ebenfalls zu adoptieren.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00119.03A.0624.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-73374