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OGH 05.01.1933, 3Ob1124/32

OGH 05.01.1933, 3Ob1124/32

Rechtssatz


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Normen
RS0034249
Ausgleichsraten unterliegen als selbständige Forderungen der Verjährung. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0034249
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-73367