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OGH 16.11.1983, 3Ob107/83

OGH 16.11.1983, 3Ob107/83

Rechtssätze


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Norm
RS0033513
Die Regeln über die Irrtumsanfechtung nach §§ 871 ff ABGB gelten nur insoweit, als durch eine Erklärung des Irrenden eine Verbindlichkeit entstehen sollte. Bei einem Irrtum anläßlich der Zahlung muß eine später erfolgte Aufklärung des Irrtums vom Gläubiger nicht hingenommen werden, da schon mit dem Zugang der Zahlung und der Tilgungsbestimmung die Tilgung der Schuld erfolgt.
Norm
RS0033536
Wenn ein Schuldner mehrere Beträge in ungleicher Höhe schuldet und seine Leistung genau einen von ihnen entspricht, muß dies als eine gerade auf diese Schuldpost gerichtete Tilgungsbestimmung angesehen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033513
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-73356