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OGH 05.06.1984, 2Ob574/84

OGH 05.06.1984, 2Ob574/84

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sonja F*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider den Antragsgegner Wilhelm Otto F*****, vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ R 85/84-60, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom , GZ F 11/80-54, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die mit 5.000 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde am aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der am geborenen ehelichen Tochter wurden der Antragstellerin zugewiesen. Als Ehewohnung diente den Ehegatten eine ihnen je zur Hälfte gehörende Eigentumswohnung.

Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Form, dass ihr der Hälfteanteil des Antragsgegners an der Eigentumswohnung gegen Bestimmung einer angemessenen Entschädigung und Übernahme der grundbücherlich sichergestellten Schulden übertragen werde.

Der Antragsgegner stellte den Antrag, ihm den Hälfteanteil der Antragstellerin an der Eigentumswohnung gegen Leistung einer entsprechenden Entschädigung zu übertragen, die Fahrnisse zwischen den Parteien angemessen aufzuteilen und dem Antragsgegner am PKW Alfa Romeo das Alleineigentum zuzuweisen.

Das Erstgericht übertrug den Hälfteanteil des Antragsgegners an der Eigentumswohnung einschließlich Garagenabteil an die Antragstellerin, die die pfandrechtlich sichergestellten Schulden allein zu übernehmen hat, und wies ihr außerdem das alleinige Eigentumsrecht am PKW zu. Von den gemeinsamen Hausratsgegenständen und sonstigen Fahrnissen wurden jedem Teil diejenigen Sachen zugewiesen, die sich bereits in seiner Gewahrsame befinden. Die Antragstellerin wurde zu einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 350.000 S an den Antragsgegner verpflichtet, zahlbar davon 200.000 S binnen drei Monaten nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses und 150.000 S spätestens ein Jahr nach diesem Zahlungsziel. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz wurden gegeneinander aufgehoben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge, wohl aber jenem der Antragstellerin teilweise und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 300.000 S zu bezahlen hat, zahlbar davon 200.000 S binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses und den Rest von 100.000 S spätestens ein Jahr nach diesem Zahlungsziel. Beim Zahlungsverzug ist die Antragstellerin verpflichtet, vom aushaftenden Betrag Verzugszinsen in der Höhe von 8 % zu bezahlen. Der Antragsgegner wurde schuldig erkannt, der Antragstellerin binnen 14 Tagen einen Betrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz in der Höhe von 50.000 S zu bezahlen, weiters die mit 1.556,98 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens. Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners. Er stellt den Antrag, die Eigentumswohnung im Wege der Zivilteilung zu veräußern und den Verkaufserlös je zur Hälfte den Parteien zuzuweisen; hilfsweise wird beantragt, dem Antragsgegner den Hälfteanteil der Antragstellerin an der Eigentumswohnung gegen Auferlegung einer angemessenen Ausgleichszahlung zu übertragen, in eventu die der Antragstellerin auferlegte Ausgleichszahlung mit 370.000 S festzusetzen. Außerdem beantragte der Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufzuheben und ihm die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz zuzusprechen.

Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs einen Erfolg zu versagen.

Der Antragsgegner beantragte innerhalb der ihm für die Einbringung des Revisionsrekurses zur Verfügung stehenden Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigabe eines Rechtsanwalts. Diesem Antrag wurde vom Rekursgericht stattgegeben, der beigegebene Rechtsanwalt verfasste in der Folge den Revisionsrekurs. Dieses Rechtsmittel wurde rechtzeitig eingebracht, weil nach Art VIII § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sinngemäß für das außerstreitige Verfahren gelten. Da gemäß § 521 Abs 3 ZPO der § 464 Abs 3 ZPO auf die Rekursfrist sinngemäß anzuwenden ist (die Beschränkung der Vorschrift des § 521 Abs 3 ZPO auf das Verfahren vor Gerichtshöfen wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 beseitigt) begann die Frist für den Revisionsrekurs erst mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist Folgendes hervorzuheben:

Bei der in den Jahren 1970/71 errichteten Eigentumswohnung handelt es sich um eine Attikawohnung im 10. und obersten Stockwerk des Hauses E*****. Die Wohnung befindet sich im Stadtzentrum, etwa 5 Gehminuten vom Rathaus entfernt. Sie besteht aus Diele, Küche, Wohnzimmer mit Essecke, WC, Bad, Arbeitszimmer, Elternschlafzimmer und Kinderzimmer. Die Wohnfläche beträgt 108,12 m2. Zur Wohnung gehören zwei Terrassen mit zwei offenen Kaminen. Die Fläche der Terrassen beträgt 97,29 m2. Kellerabteil und Garagenabstellplatz befinden sich in der Tiefgarage. Zur Zeit der Ehescheidung hatte diese Wohnung einen Verkehrswert von 1.221.300 S. Die Wohnung samt Garage und Sonderausstattung kostete seinerzeit etwa 800.000 S, die überwiegend durch grundbücherlich sichergestellte Darlehen aufgebracht wurden, da die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nur geringe Ersparnisse hatten. Ende 1979 hafteten noch 474.674,61 S aus. Der Antragsgegner führte verschiedene Ausbauarbeiten an der Eigentumswohnung selbst durch bzw arbeitete er bei solchen mit. Die Antragstellerin zog im Zuge des Ehescheidungsverfahrens am vorübergehend aus der Wohnung aus, bis dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom das Betreten der Wohnung verboten wurde. Seither benützt die Antragstellerin mit der ehelichen Tochter die Wohnung. Die monatlichen Tilgungsraten von 3.235 S wurden bis einschließlich Februar 1980 vom gemeinsamen Konto der Parteien überwiesen; seither bezahlt die Antragstellerin die Tilgungsraten. Die Antragstellerin war während der ganzen Zeit der Ehe (abgesehen von drei Monaten aus Anlass der Geburt der Tochter) berufstätig. Das Einkommen beider Ehegatten war ungefähr gleich hoch. Aus gemeinsamen Ersparnissen kauften die Ehegatten je Wertpapiere im Betrag von 100.000 S. Der Ankauf des PKWs Alfa Romeo, der auf den Namen der Antragstellerin zugelassen und der auch für sie bestimmt war, wurde überwiegend aus dem Erlös der der Antragstellerin gehörenden Wertpapiere finanziert. Die Antragstellerin führte den gemeinsamen Haushalt und betreute, soweit dies mit ihrer beruflichen Tätigkeit vereinbar war, auch das Kind; im Übrigen war dieses vielfach bei den väterlichen oder mütterlichen Großeltern. Am (Tag der Schätzung durch den Sachverständigen) befanden sich Haushaltsgegenstände einschließlich der Elektrogeräte im Wert von insgesamt 128.973 S in der Ehewohnung. Der Antragsgegner hatte nach Zustellung der Ehescheidungsklage eine Vielzahl von Hausratsgegenstände und andere Fahrnisse mit zum Teil beträchtlichem Wert unberechtigt aus der Ehewohnung entfernt. Eine Schätzung dieser Gegenstände war nicht möglich, weil der Antragsgegner behauptete, diese Gegenstände nicht mehr zu besitzen. Der Antragsgegner kaufte bald nach seiner Ausweisung aus der Ehewohnung eine Eigentumswohnung, die er zum Teil selbst bewohnte oder an eine Freundin vermietete. Diese Wohnung wurde am anlässlich eines gegen den Antragsgegner eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens vom Vater des Antragsgegners um einen Betrag von 650.000 S ersteigert.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Antragsgegner sei alleinstehend und sei wenige Wochen nach dem Auszug aus der Ehewohnung in der Lage gewesen, mit Hilfe seiner Eltern eine Eigentumswohnung zu beschaffen. Er sei daher auf die Wohnung weniger angewiesen als die Antragstellerin. Ziehe man vom Verkehrswert der Wohnung die Schulden ab, ergebe sich ein Betrag von 746.626 S. Die Hälfte davon betrage 373.313 S. Berücksichtige man, dass die Antragstellerin während der Ehe nicht nur voll berufstätig gewesen sei, sondern darüber hinaus auch noch den Haushalt geführt und einen wesentlichen Teil der Betreuung des Kindes übernommen habe, so sei eine Ausgleichszahlung von 350.000 S angemessen. Das Gebrauchsvermögen solle nicht, wie vom Antragsgegner vorgeschlagen, vorrangig versteigert, sondern zwischen den beiden Ehegatten aufgeteilt werden. Was die Fahrnisse betreffe, so erscheine es unmöglich zu erforschen, auf welche Art und Weise die Streitteile in den Besitz der jeweiligen Gegenstände gekommen seien und wie der Kauf finanziert worden sei. Der Antragsgegner habe anlässlich seines Auszugs aus der Ehewohnung eine Unmenge von Sachen bereits mitgenommen und verschiedene längst verkauft. Mangels einer Möglichkeit zur Schätzung dieser Sachen sei davon auszugehen, dass der Wert der auf diese Weise den beiden geschiedenen Ehegatten zukommenden Gebrauchsgegenstände etwa gleich groß sei. Der PKW sei der Antragstellerin zuzuweisen gewesen, weil der Kaufpreis im Wesentlichen aus dem Erlös ihrer Wertpapiere finanziert worden sei.

Das Rekursgericht billigte die Ansicht des Erstgerichts, die Antragstellerin sei mehr auf die Eigentumswohnung angewiesen als der Antragsgegner. Eine Zivilteilung sei zwar durch das Gesetz nicht ausgeschlossen, doch könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Eigentumswohnungsmarkt übersättigt sei und bei Versteigerungen von Eigentumswohnungen daher in der Regel Erlöse erzielt werden, die weit unter dem Schätzwert liegen. Das Erstgericht habe zu wenig berücksichtigt, dass die Antragstellerin neben ihrer Berufstätigkeit den Haushalt geführt und das Kind betreut habe. Der Nettowert der Eigentumswohnung betrage 746.626 S, eine Ausgleichszahlung von 300.000 S entspreche der Billigkeit. Was die Fahrnisse betreffe, habe der Antragsgegner zugegeben, einen Großteil mitgenommen zu haben. Wenn er heute nichts mehr davon besitze, habe er dies selbst zu vertreten. Überdies gehe aus seinem Rekurs nicht hervor, welche andere Aufteilung er begehre.

Soweit der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs die Ansicht vertritt, dass eine Zivilteilung anzuordnen und der Erlös im Verhältnis von 1 : 1 zwischen den Parteien aufzuteilen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vorgeht. Die vom Antragsgegner angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Eigentumswohnung und Aufteilung des Erlöses käme nur im Fall der Zustimmung der Antragstellerin in Betracht, zumal diese damit ihre Ehewohnung aufgeben würde. Liegt diese Zustimmung nicht vor, hat die vermögensrechtliche Auseinandersetzung über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach den Grundsätzen der §§ 81 ff EheG und nicht nach den Grundsätzen des § 830 ABGB zu erfolgen. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich (EFSlg 41.367, 2 Ob 555/82, 1 Ob 767/83). Auf die Revisionsrekursausführungen, mit denen dargetan werden soll, dass eine Zivilteilung im vorliegenden Fall der Billigkeit entsprechen würde, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Daher kommt nur die Zuteilung des Hälfteanteils an der Eigentumswohnung des einen geschiedenen Ehegatten an den anderen in Betracht. Bei Beurteilung der Frage, welchem der vormaligen Ehegatten der Anteil des anderen zugeteilt werden soll, ist auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Schon dann, wenn die Beiträge der Ehegatten iSd § 83 EheG gleich gewichtig sind, ist die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, in dessen Haushalt die Kinder verbleiben (EFSlg 41.388 ua). Schon aus diesem Grund entspricht eine Zuteilung an die Antragstellerin der Billigkeit, ohne dass auf die Ausführungen im Revisionsrekurs eingegangen werden müsste, der Antragsgegner habe nach seinem Auszug aus der Ehewohnung eine Eigentumswohnung nur mit Hilfe seiner Eltern anschaffen können, es sei nicht geklärt worden, welche Hilfe der Antragstellerin von ihren Eltern zugekommen wäre, hätte diese die Ehewohnung räumen müssen.

Da die Entscheidung des Rekursgerichts hinsichtlich des PKWs und der übrigen Fahrnisse nicht bekämpft wurde, bleibt zu erörtern, ob die vom Rekursgericht mit 300.000 S festgesetzte Ausgleichszahlung ausreicht, oder ob im Hinblick auf den Wert der Eigentumswohnung eine höhere Ausgleichszahlung der Billigkeit entspricht.

Der Antragsgegner begründet seine Ansicht, die Aufteilung wäre im Verhältnis von 1 : 1 vorzunehmen, im Revisionsrekurs damit, es treffe zu, dass die Antragstellerin den ehelichen Haushalt geführt und das gemeinsame Kind betreut habe, welch letzterer Umstand aber auch dem Antragsgegner ebenso zugute komme. Überdies habe der Antragsgegner verschiedene Ausbauarbeiten bei der Wohnung selbst durchgeführt bzw dabei mitgearbeitet. Schließlich sei noch der Umstand dem Antragsgegner zuzurechnen, dass die früheren Ehepartner jahrelang umsonst bei den Eltern des Antragsgegners gewohnt und überdies zumeist noch frei Kost gehabt hätten. Ohne diese, dem Antragsgegner zuzuordnenden Leistungen wären die ehelichen Ersparnisse erheblich geringer gewesen, weil für die unmittelbaren Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Wohnungsmiete bzw Kosten des Ausbaus der Wohnung beträchtliche finanzielle Mittel aufgegangen wären.

Hiezu ist Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist. Gemäß § 83 Abs 2 EheG sind als Beitrag unter anderem auch die Führung des gemeinsamen Haushalts sowie die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder zu werten. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus diesen Aufteilungsgrundsätzen nicht, dass die Vermögensauseinandersetzung streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von 50 : 50 vorgenommen werden müsste (vgl EFSlg 41.379, 41.380 uva). Im vorliegenden Fall ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass die finanziellen Beiträge beider Ehegatten etwa gleich groß waren. Bei der Antragstellerin kommt aber noch hinzu, dass sie während der ganzen Zeit der Ehe den Haushalt führte und das Kind ab seiner Geburt betreute, soweit ihr dies bei ihrer Berufstätigkeit möglich war. Die Behauptung des Antragsgegners, die Betreuung des Kindes komme ebenso ihm zugute, ist durch die Feststellungen nicht gedeckt. Richtig ist wohl, dass der Antragsgegner Ausbauarbeiten bei der Eigentumswohnung durchführte bzw dabei mitarbeitete, doch ergibt sich daraus keinesfalls, dass er hier durch viele Jahre hindurch regelmäßig Leistungen erbrachte. Diese Arbeitsleistungen können daher keinesfalls der Haushaltsführung und Betreuung des Kindes durch die Antragstellerin gleichgesetzt werden. Die Ausführungen im Revisionsrekurs über die Leistungen seiner Eltern in der Zeit, zu der die Parteien dort wohnten, sind nicht berechtigt, weil freiwillige und untentgeltliche Leistungen Dritter, wenn nicht eine andere Vereinbarung vorliegen sollte, im Zweifel als Zuwendungen zu gleichen Teilen an beide Parteien anzusehen sind (EFSlg 41.396). Auszugehen ist somit davon, dass der Beitrag der Antragstellerin zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse größer war als der des Antragsgegners, weshalb es gerechtfertigt ist, der Antragstellerin, obwohl die Eigentumswohnung einen Nettowert von 746.626 S hat, nur eine Ausgleichszahlung von 300.000 S aufzutragen.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Soweit sich dieses Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung richtet, musste es zurückgewiesen werden, weil durch § 232 Abs 2 AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (EFSlg 42.489).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG. Da nach dieser Vorschrift über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden ist und Wertansätze und verhältnismäßiges Obsiegen nur Faktoren bei der Billigkeitsentscheidung, nicht aber von ausschlaggebender Bedeutung sein sollen, entspricht der Zuspruch eines Betrags von 5.000 S, das ist nicht ganz die Hälfte der auf einer Bemessungsgrundlage von 373.313 S errechneten Kosten, der Billigkeit (vgl EFSlg 42.492).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:0020OB00574.84.0605.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-73225