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OGH 20.05.1980, 2Ob51/80

OGH 20.05.1980, 2Ob51/80

Rechtssätze


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Norm
RS0084128
Hilft der Auftraggeber bei der Durchführung des eigentlichen Transportes, wozu insbesonders die Bedienung des Kraftfahrzeuges gehört mit, so bedient sich der Frachtführer seiner im Sinne des § 431 HGB "bei der Ausführung der Beförderung" und der Auftraggeber leistet eine Arbeit, die sonst ein Arbeitnehmer des Frachtführers zu errichten hätte.
Normen
RS0084995
Ein im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten im Sinne des § 175 Abs 2 Z 4 ASVG Tätiger (und daher Unfallversicherter) kann diese Tätigkeit vorübergehend unterbrechen und eine Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ausüben. Ebenso kann jemand, der außerhalb einer Tätigkeit nach § 175 Abs 2 Z 4 ASVG einem Transportunternehmer einen bestimmten Zustellauftrag erteilt, diese Hilfe leisten. (Zustellung von Deputatskohle).
Norm
RS0085004
Daß jemand nicht "Dienstgeber" war, sondern ihm nur die Stellung eines Dienstgebers zukam, schließt eine Anwendung des § 333 ASVG nicht aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0084128
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-73164