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OGH 10.02.1937, 2Ob47/37

OGH 10.02.1937, 2Ob47/37

Rechtssatz


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Normen
RS0023818
Mitglieder des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft können für Handlungen und Unterlassungen, die einem allgemein gültigen Gesetz widerstreiten, von jedem dadurch Geschädigten in Anspruch genommen werden. Das im § 23 des Genossenschaftsgesetzes vorgesehene Klagerecht der Genossenschaft bezieht sich nur auf Handlungen, die gegen das Genossenschaftsgesetz oder das Statut vorstoßen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0023818
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-73152