OGH 10.02.1937, 2Ob47/37
OGH 10.02.1937, 2Ob47/37
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0023818 | Mitglieder des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft können für Handlungen und Unterlassungen, die einem allgemein gültigen Gesetz widerstreiten, von jedem dadurch Geschädigten in Anspruch genommen werden. Das im § 23 des Genossenschaftsgesetzes vorgesehene Klagerecht der Genossenschaft bezieht sich nur auf Handlungen, die gegen das Genossenschaftsgesetz oder das Statut vorstoßen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0023818 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-73152