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OGH 25.06.1958, 2Ob225/58

OGH 25.06.1958, 2Ob225/58

Rechtssatz


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Normen
RS0014993
Wenn der Beklagte auf Grund der Reallast laufend unentgeltlich Strom bezieht, kann nicht angenommen werden, daß dann, wenn er einmal unabsichtlich eine ganz geringe Menge an Strom über die ihm zustehende unentgeltliche Menge hinaus für sich verwendet hat, bereits ein einem entgeltlichen Stromlieferungsvertrag ähnliches Rechtsverhältnis entstanden ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014993
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-73015