Zwangsstrafe wegen verspäteter Meldung nach WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch öffentlicher Notar Mag. Karl Daniel Grazer & Partner, Wiener Gasse 10 Tür 2, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bf) wurde im Jahr 2018 gegründet.
Mit Schreiben vom erinnerte das Finanzamt die Bf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen, und forderte die Bf auf, die Meldung bis nachzuholen. Falls die Bf der Aufforderung nicht Folge leiste, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
Da die Bf es verabsäumte, innerhalb der festgesetzten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro fest. Die Zustellung sowohl der Erinnerung als auch des Bescheides erfolgte nachweislich an die zustellungsbevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft.
Am gab die Bf die Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer ab.
Die Bf, vertreten durch Notar Mag. Grazer, machte in der Beschwerde vom gegen die Zwangsstrafe geltend, dass für die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer umfangreiche und zeitintensive Erhebungen hinsichtlich der Gesellschafter der Bf, insbesondere hinsichtlich der ***1*** GmbH und der ***2*** GmbH und deren Beteiligten bzw deren wirtschaftlicher Eigentümer erforderlich gewesen seien. Es seien Handelsregisterauszüge beim Amtsgericht in München, bescheinigte Gesellschafterlisten und ein Registerauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zug angefordert worden. Weiters sei ein Wechsel des berechtigten Parteienvertreters durchgeführt worden.
Die Meldung sei am durchgeführt worden, als die vollständigen Unterlagen zur Verfügung gestanden seien.
Nach § 20 BAO iVm § 16 WiEReG liege die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sei das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Bisher seien alle Meldungen in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer fristgerecht abgegeben worden. Da die Bf somit ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei, entspreche die Verhängung der Zwangsstrafe auf Grund des Vertreterwechsels und der im zeitlichen Rahmen nicht schaffbaren Erhebungen nicht der Billigkeit.
Auch die in § 20 BAO geforderte Zweckmäßigkeit sei nicht gegeben, da die Meldung bereits vorgenommen worden sei und somit kurz nach Ende der eingeräumten Frist der erteilte Auftrag erfüllt worden sei.
Die Bf treffe auch kein Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, da sie niemals beabsichtigt oder in Kauf genommen habe, die Meldung nicht abzugeben. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe aufzuheben.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Dem Vorbringen der Bf wurde entgegengehalten, dass bei Androhung der Zwangsstrafe aufgrund der meist ausländischen Sachverhalte und allenfalls erforderlichen umfangreichen Unterlagen gesetzlich eine Frist von sechs Wochen vorgesehen sei. In diese Frist seien bereits Schwierigkeiten mit der Beschaffung von Unterlagen einberechnet. Diese sei für alle Unternehmen gleich. Eine Unbilligkeit sei daher nicht zu erkennen.
Darüber hinaus sei die Nachfrist gesetzt worden, weil die Bf mit der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer schon säumig gewesen sei.
§ 5 Abs. 1 WiEReG definiere eine jährliche Meldeverpflichtung. An die Bf seien bereits in den Jahren 2018, 2021 und 2022 Erinnerungen zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gerichtet gewesen. Die Bf könne daher nicht in Unkenntnis oder überrascht über die jährliche Meldeverpflichtung gewesen sein.
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sei eine Umsetzung der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie). Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Die Zwangsstrafe sei vor der Festsetzung angedroht worden (Zustellung am ), wobei auf die Verpflichtung zur Meldung bei sonstiger Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro informiert worden sei. Da die gesetzte Frist nicht eingehalten worden sei, habe das Finanzamt am den Bescheid über die Zwangsstrafe von 1.000 Euro erlassen. Die Zwangsstrafe wurde daher dem Grunde nach zu Recht festgesetzt.
Der Zweck der Zwangsstrafe liege im Erhalt der geforderten Meldungen, damit die Abgabenbehörde jederzeit aktuell über den wirtschaftlichen Eigentümer eines Abgabepflichtigen informiert sei und allfällige Verfolgungshandlungen setzen könne. Der Behörde solle ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, im Bedarfsfalle an den wirtschaftlichen Eigentümer heranzutreten. Daher erweise sich die Verhängung der Zwangsstrafe als zweckmäßig, da die Bf der Aufforderung zur Meldung nach der Androhung der Zwangsstrafe nicht nachgekommen sei. Der Bf hätte bereits bei Erhalt (spätestens beim Lesen) des Erinnerungsschreibens auffallen müssen, dass bei der Behörde keine Meldung eingegangen sei und eine derartige Meldeverpflichtung bestehe.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Bf im Rahmen der gebotenen Sorgfalt dem nachgehen müssen bzw. die Abgabe einer Meldung betreiben müssen. Eine zu kurze Frist sei von der Behörde jedenfalls nicht verhängt worden. Die Bf habe wegen der nicht ausreichenden Frist auch keinen Kontakt mit der Behörde aufgenommen. Erst auf die Verhängung der Zwangsstrafe habe die Bf reagiert.
Daher sei die Verhängung der Zwangsstrafe in diesem Fall nicht unbillig gewesen.
Zur Höhe der Zwangsstrafe mache das Gesetz keine verbindlichen Vorgaben. Die einzelne Zwangsstrafe dürfe aber gemäß § 111 Abs. 3 BAO 5.000 Euro nicht übersteigen. Davon habe die Behörde lediglich 20% verhängt.
Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BGBl Nr. I 136/2017 ausgeführt werde, könne die Funktion des Registers nur erfüllt werden, wenn im Register aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert seien und gewährleistet sei, dass die gespeicherten Daten aktuell und richtig seien. Dafür müsse der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Meldung nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung solle daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können.
Die Bf habe durch Unterlassen der Meldung den Zweck der Bestimmung vereitelt.
Zwischen der Erinnerung und der tatsächlichen Verhängung der Zwangsstrafe liege ein Zeitraum von nahezu drei Monaten, in dem die Bf die Möglichkeit zur Eintragung in das Register gehabt habe. Die Bf habe durch ihre Säumnis behördliches Handeln erzwungen.
Die Bf habe in den letzten Jahren negative Einkünfte erwirtschaftet.
Im Vorlageantrag vom wiederholte der Vertreter Notar Mag. Grazer, die Bf habe nie die Intention gehabt, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht abzugeben. Nach Androhung der Zwangsstrafe und vor Verhängung derselben sei der Auftrag für die Durchführung der Meldung erteilt worden. Es liege daher kein Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Aufgrund der umfangreichen, für die Meldung durch den neuen Vertreter erforderlichen Erhebungen außerhalb Österreichs habe die Meldung nicht fristgerecht abgegeben werden können.
Die Verhängung der Zwangsstrafe liege sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Da die Meldung verspätet, aber doch abgegeben worden sei, entspreche die Strafe nicht der Billigkeit und auch nicht der Zweckmäßigkeit.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 111 BAO bestimmt:
"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2)Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3)Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5000Euro nicht übersteigen...."
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Die Bf ist eine inländische GmbH, die als Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG unbestritten zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet ist. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Bf die jährliche Meldung verabsäumt hat und die Abgabenbehörde daher mit Schreiben vom gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro unter Setzung einer Nachfrist bis angedroht hat. Damit wurde der Bf eine Frist von mehr als sechs Wochen gewährt.
Innerhalb der gesetzten Nachfrist hat die Bf die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG nicht vorgenommen. Die Meldung erfolgte erst am . Die Voraussetzungen des § 111 BAO für die am verhängte Zwangsstrafe (nachweisliche Zustellung des angefochtenen Bescheides am ) sind daher unbestritten erfüllt. Der Vertreter der Bf wendet aber ein, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde liege, die Verhängung der Zwangsstrafe jedoch weder der Billigkeit noch der Zweckmäßigkeit entspreche.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Gemäß §§ 2a und 269 Abs. 1 BAO gilt dies auch für Ermessensentscheidungen des Bundesfinanzgerichts.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei (Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 7). Unter Zweckmäßigkeit ist das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Bedachtnahme auf Sinn und Zweck gesetzlicher Vorschriften zu verstehen (Ellinger et al., § 20 BAO Anm. 9).
Zum Zweck des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer wird im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates zum WiEReG (1725 BlgNR XXV. GP, Abs. 2) ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind."
Die Zweckmäßigkeit spricht daher dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG durch Androhung und gegebenenfalls Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Im konkreten Fall war die Androhung der Zwangsstrafe allein nicht ausreichend, um die Bf zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung zu bewegen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe war daher unerlässlich und zweckmäßig.
Die Auffassung des Parteienvertreters, die Zweckmäßigkeit sei nicht gegeben, da die Meldung kurz nach Ende der eingeräumten Frist ohnehin bereits vorgenommen worden sei, wird daher vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass zwar eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden darf, wenn die Anordnung (verspätet) befolgt wurde. Wird die Anordnung jedoch erst nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Bescheides zur Festsetzung der Zwangsstrafe befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (). Im vorliegenden Fall wurde die Meldung erst nach der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides durchgeführt.
Hinsichtlich der Billigkeit wendete der Vertreter der Bf ein, es seien bisher alle Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer fristgerecht abgegeben worden.
Dazu ist festzustellen, dass auch schon in den vergangenen Jahren am , am und am Mahnungen an die Bf verschickt wurden (siehe Datenbank WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen), weil die Einreichung der jährlichen Meldung verabsäumt wurde. Die bisherige Erfüllung der Verpflichtungen ist daher als mangelhaft zu beurteilen.
Der Parteienvertreter machte weiters geltend, es seien zeitintensive Erhebungen über die wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich gewesen, nämlich die Anforderung von Handelsregisterauszügen beim Amtsgericht in München, bescheinigte Gesellschafterlisten und ein Registerauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zug.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die am zugestellte Aufforderung, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis nachzuholen, der Bf eine Nachfrist von sieben Wochen eingeräumt hat. Aus den Angaben des Vertreters geht nicht konkret hervor, warum in diesem Zeitraum die Erhebungen über die erforderlichen Daten nicht durchführbar waren. Offen bleibt auch, inwiefern der Wechsel des Parteienvertreters zu einer entschuldbaren Verzögerung geführt haben soll. Es wäre Sache der Bf gewesen, einen geeigneten Vertreter rechtzeitig vor der Fälligkeit mit der jährlichen Überprüfung bzw Meldung zu beauftragen.
Es trifft auch nicht zu, dass das Verschulden der Bf deshalb lediglich als gering zu bezeichnen ist, da - so der Parteienvertreter - die Bf die Nichterfüllung der Meldepflicht niemals beabsichtigt oder in Kauf genommen habe. Dazu ist nochmals auf den Zweck der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer zu verweisen. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann seine Funktion der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nämlich nur dann erfüllen, wenn die gespeicherten Daten sowohl richtig als auch aktuell sind. Der Rechtzeitigkeit der Meldung kommt daher wesentliche Bedeutung zu.
Eine Unbilligkeit der verhängten Zwangsstrafe kann nicht erkannt werden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe gibt es - abgesehen vom Höchstbetrag gemäß § 111 Abs. 3 BAO für die Ermessensübung keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben. Die Zweckmäßigkeit spricht für eine deutlich spürbare Höhe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits in den Jahren 2018, 2021 und 2022 Mahnungen zur Durchführung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich waren, und aufgrund der hohen Bedeutung der Meldung gemäß § 5 WiEReG kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Zwangsstrafe der Höhe nach zu Recht mit 1.000 Euro festgesetzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen. Eine im Einzelfall getroffene Ermessensentscheidung stellt keine Rechtsfrage dar.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100108.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAF-72988