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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2025, RV/5100304/2024

Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022 zu Recht:

I)
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf) reichte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2022 bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde erließ am den Einkommensteuerbescheid 2022.

Der Bf brachte am eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 bei der belangten Behörde ein und beantragte den Familienbonus Plus für 2 Kinder zur Hälfte zuzuerkennen. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe ihm für 20 Monate zu. Er habe für das Kind S das ganze Jahr € 450 monatlich Unterhalt bezahlt und für das Kind O 8 Monate in Summe € 400 pro Monat Unterhalt bezahlt. Ab September 2022 stehe ihm der Alleinerzieherabsetzbetrag zu.

Die belangte Behörde gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise statt. Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag wurden im höchst möglichen Ausmaß berücksichtigt. Der Alleinerzieherabsetzbetrag für das Kind O könne nicht berücksichtigt werden, da der Bf erst ab September 2022 Familienbeihilfe bezogen habe.

Mit bei der belangten Behörde am eingelangten Schreiben brachte der Bf einen Vorlageantrag ein. Die Familienbeihilfe sei von der belangten Behörde überprüft und von dieser angenommen worden, dass diese ab Juli 2022 zustehen würde. Tatsächlich befinde sich sein Sohn O seit April 2022 hauptwohnsitzlich bei ihm. Dies habe er dem Bezirksgericht T laut gerichtlichem Beschluss vom nachgewiesen. Ab dem sei er von der Unterhaltsverpflichtung für den minderjährigen Sohn O befreit. Die Mutter von O sei daher seit dem unterhaltsverpflichtet, welcher bis zum September 2022 in Naturalien geleistet worden sei.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf bezieht Einkünfte auch nichtselbständiger Arbeit von der Fa. R KG.

Die Ehe des Bf mit seiner Frau DO wurde im Kalenderjahr 2021 geschieden. Der Bf lebte im Jahr 2022 nicht in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe)Partnerin.

Der Bf hat 2 Kinder (S (am 00 geboren) und O (am 11 geboren).

Der Bf hat für seinen Sohn S für das gesamte Jahr 2022 Unterhaltszahlungen (monatlich € 450,00) geleistet. Für seinen Sohn O hat der Bf für die Monate Jänner bis September 2022 Unterhaltszahlungen (in Summe monatlich € 400,00) geleistet.

Der Sohn O war im Jahr 2022 im April und von Juli bis Dezember beim Bf haushaltszugehörig. Dem Bf wurde im Jahr 2022 für April und die Monate Juli bis Dezember Familienbeihilfe gewährt.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen basieren im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Bf.

Die Feststellung, dass der Sohn O im April und von Juli bis Dezember 2022 beim Bf haushaltszugehörig war, gründet sich auf die vom Bf der belangten Behörde vorgelegten Aufzeichnungen, welche von der Mutter im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren bestätigt wurden (Beschluss des Bezirksgerichtes T, XX vom : "Die Feststellung über den Aufenthalt des mj. O ergibt sich aus den übereinstimmenden Aufzeichnungen des Vaters in ON 12 und den Angaben der Mutter und des Vaters im Protokoll ON 29").

Die Feststellungen hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe durch den Bf im Jahr 2022 gründen sich betreffend die Monate Juli bis Dezember auf die "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" der belangten Behörde vom bzw hinsichtlich April auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom zu GZ. RV/5100428/2024.

Die getroffenen Feststellungen können somit vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bf für das Beschwerdejahr 2022 Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag für seinen Sohn O hat.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des EStG jene Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht.

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Bf im Jahr 2022 für seinen Sohn O Familienbeihilfe für April und die Monate Juli bis Dezember, sohin insgesamt 7 Monate, bezogen. Da dem Bf 7 Monate Familienbeihilfe gewährt wurde, hatte er auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Der Sohn des Bf gilt demzufolge als Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988. Nachdem auch die anderen Voraussetzungen (keine Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner) vorliegen, steht dem Bf der Alleinerzieherabsetzbetrag für den Sohn O zu.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

- das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

- weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.

Wird für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind der gesetzliche Unterhalt geleistet, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro zu.

Da der Sohn O im Jahr 2022 aufgrund der getroffenen Feststellungen im April und von Juli bis Dezember beim Bf haushaltszugehörig war und er in diesem Zeitraum Familienbeihilfe bezogen hat, steht der Unterhaltsabsetzbetrag für den Sohn O nur für 5 Monate zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag war daher auf € 569,40 zu korrigieren (Kind S: 12 Monate x € 29,20 = € 350,40, Kind O: 5 Monate x € 43,80 = € 219,00).

Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 für ein Kind zu berücksichtigen, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht:

- beim Familienhilfeberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Steht für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag in einem Monat zu, kann der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den vollen Absetzbetrag beantragen; alternativ kann der Absetzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Hinsichtlich des Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a EStG 1988) ist festzuhalten, dass der Bf im Jahr 2022 für den Sohn O für 7 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe hat und ihm für 5 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, sodass dem Bf für das gesamte Jahr 2022 für den Sohn O der halbe Familienbonus Plus zusteht.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da sich die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAF-72975