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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2025, RV/5100284/2024

Kriterien für Ansässigkeit und Mittelpunkt der Lebensinteressen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Alfred Klaus Fenzl, Am Steinbühel 27b, 4030 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom aufgefordert, eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 durchzuführen, da ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegen würde.

Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer folgende Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1):
< Die derzeitige Wohnanschrift würde sich in der Schweiz befinden (A-Straße, Zürich).
< Die Anzahl der (inländischen) bezugsauszahlenden Stellen sei mit "00" angegeben worden.

In einer weiteren Eingabe vom gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in die Schweiz übersiedelt sei.
Diesem Schreiben war eine "Erklärung natürlicher Personen für Zwecke der DBA-Quellensteuerentlastung" vom beigefügt.
< Adresse: A-Straße, Zürich; ab : B-Straße, Ort1
Der Beschwerdeführer würde auch eine Wohnstätte in Österreich haben.
Weiters sei eine Meldebestätigung für den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ort1 vorgelegt worden (Zuzugsdatum: ).

Mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit einer Nachforderung festgesetzt.
Dabei seien die steuerpflichtigen Bezüge aus inländischen bezugsauszahlenden Stellen berücksichtigt worden (AG: C D sowie SVA der selbst-Gw).

Mit Eingabe vom wurde folgende Berufung der steuerlichen Vertretung gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 eingebracht.
"Sie haben meinem Klienten einen Termin gesetzt für die Abgabe der ESt-Erklärung 2022 mit , dem erst am entsprochen werden konnte, weil sich mein Klient nur noch selten in Österreich aufhält und die Beschaffung der Ansässigkeitsbescheinigung in der Schweiz mit Komplikationen verbunden war. Ich habe seinerzeit leider versäumt Sie um eine Nachfrist zu ersuchen, sodass am , also nach der Abgabe der Erklärungen und der nötigen Unterlagen, ein Steuerbescheid für 2022 ergangen ist, um dessen Berichtigung ich nunmehr ersuche."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass lt. vorliegender Meldebestätigung der Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ort1 (Schweiz) ab dem bestehen würde. Weiters sei die Ansässigkeitsbestätigung/Erklärung natürlicher Personen für Zwecke der DBA Quellensteuerentlastung mit bestätigt worden. Somit würde im Jahr 2022 in Österreich eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehen.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Es werde nunmehr eine Meldebestätigung der Stadt Zürich übermittelt, derzufolge der Beschwerdeführer bereits am dort seinen ersten Wohnsitz in der Schweiz begründet hätte.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach ausführlicher Darstellung der Sach- und Rechtslage beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse würde sich keine Ansässigkeit in der Schweiz ergeben.
- Eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz bei gleichzeitiger Behaltung des Wohnsitzes in Österreich begründe für sich alleine noch keine Ansässigkeit. Ein Wegzug in die Schweiz hätte laut vorgelegten Unterlagen mit Mai 2022 stattgefunden. Die Annahme der steuerlichen Vertretung, ein Wohnsitz sei seit 2015 gegeben, sei für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar.
- Der Hauptwohnsitz in Linz, D-Straße 3, sei im Eigentum der Gattin des Beschwerdeführers (siehe Grundbuchsauszug). Die uneingeschränkte Verfügungsmacht über die österreichische Wohnung, welche sich aus dem Eigentumsrecht ableite und daher faktisch nicht beschränkt sei, würde es dem Beschwerdeführer ermöglichen, diese jederzeit für eigene Wohnzwecke zu benutzen. Daher würde die inländische Wohnung einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO bzw. eine ständige Wohnstätte im Sinne des Art. 4 DBA-Schweiz begründen.
- Die Gattin des Beschwerdeführers sei sowohl am Schweizer Wohnsitz gemeldet, als auch in Linz mit ihrer Eigentumswohnung (siehe voriger Punkt) hauptwohnsitzgemeldet.
- In Linz würde sich die Firma des Ehepaares befinden, die D E F. Bis Ende 2020 sei laut Unternehmensregister der Beschwerdeführer Einzelunternehmer der Firma gewesen, Angestellte sei seine Gattin gewesen. Ab 2021 sei die Gattin des Beschwerdeführers als Einzelunternehmerin geführt. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Mitarbeiter seien geringfügig beschäftigt.
Laut Website des Unternehmens würden sich keine Hinweise auf einen Verzug in die Schweiz ergeben. Vielmehr seien laut Einkommensteuererklärungen der Gattin bis 2023 relevante Einkünfte aus der Firma erzielt worden.
Laut Website des Unternehmens sei eine Anwesenheit in Linz aufgrund der Bürozeiten gegeben.
Die wirtschaftliche Bindung an das Familienunternehmen in Linz sei nicht von der Hand zu weisen.
- Die Schweiz hätte eine Ansässigkeitsbestätigung erst für 2023 ausgestellt.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse würden die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen in Österreich größer sein, die einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich darstellen würden.

Sollte der Beschwerdeführer eine Rückzahlung der in Österreich einbehaltenen Lohnsteuer begehren, so sei dies nicht im Wege der Veranlagung vorgesehen. Eine Rückzahlung hätte nach Maßgabe des § 240 BAO zu erfolgen. Für das Jahr 2022 würden auf Grund von DBA entlastungsbedürftige Einkünfte jedoch nicht vorliegen.

Mit Eingabe vom wurde der Vorlageantrag dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer das Problem der "Ansässigkeitsbescheinigung" nicht richtig verstanden hätte.
Als Beilage werde die in der Schweiz schon für 2022 eingereichte Steuererklärung übermittelt.
Richtig sei, dass sich "ein" D regelmäßig 3 Tage in Linz aufhalte, um das Geschäft gemäß der ebenfalls beiliegenden homepage offen zu halten.

Homepage: Montag bis Mittwoch 09:00 - 12:00; Montag, Dienstag 15:00 - 18:00

Mit Eingabe vom wurde die Ansässigkeitsbescheinigung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die Familie D übermittelt:
"Ansässigkeitsbescheinigung
Betrifft Steuerperiode: Ab dem
Die Steuerverwaltung des Kantons Zürich bestätigt, dass ….(
Beschwerdeführer und seine Gattin)
im Kanton Zürich (Schweiz) ansässig ist und hier im Rahmen der schweizerischen Gesetze über die Bundes-, Kantons- und Gemeinde-Steuern beschränkt steuerpflichtig ist."
()

Mit Beschluss vom wurde der Beschwerdeführer seitens des nunmehr zuständigen Richters ersucht, weitere Informationen nachzureichen.
< Angaben zur Firma "D E F" (Arbeitszeiten, Anwesenheiten).
< Fahrten in die Schweiz (PKW, Zug, …)
< Wohnsituation in der Schweiz
< Wohnsituation in Österreich

Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer die Ansässigkeits- und Meldebestätigung

Mit Eingabe vom wurde dieser Beschluss vom steuerlichen Vertreter wie folgt beantwortet:
Der Sohn des Beschwerdeführers sei in der Schweiz im Bankensektor tätig und würde ein exzellentes Einkommen und ein Kind haben. Für dessen Betreuung die Großeltern zuständig gemacht worden seien.

Für diesen Zweck sei ihnen zunächst eine Wohnung und in der Zwischenzeit ein gesamtes Haus zur Verfügung gestellt worden. Zumindest drei Viertel des Tages seien die Großeltern in diesem Zusammenhang tätig.

Die D E F hätte im Rahmen des Auslaufens ihrer Tätigkeit exakt 10 Alarmanlagen installiert, die der Beschwerdeführer mit einem Zeitaufwand von höchstens 2 Stunden pro Woche und per Fernwartung, überwiegend aus der Schweiz, betreuen würde.
Das frühere Geschäft in Linz hätte maximal von Montag bis Mittwoch Mittag geöffnet, wenn nicht am Eingang ein Schild mit dem Hinweis "bin unterwegs komme um XY Uhr wieder zurück", angebracht sei.
Stammkunden würden mit dem Unternehmen via Handy Kontakt aufnehmen, egal wo sich Frau D gerade befinden würde und würden Bestellungen vornehmen. Sowohl die An- wie die Auslieferung von Waren würde nach telefonisch vereinbarten Terminen und dem zuvor genannten Zeitraum erfolgen.
Frau D sei für den kaufmännischen Bereich zuständig, der Beschwerdeführer sei ein gelernter Audio- und Videoelektroniker.

Frau D und der Beschwerdeführer hätten in Österreich derzeit keinen PKW mehr, etwa 35-40 mal während der 52 Wochen eines Jahres würde Frau D nach Linz kommen, fallweise werde sie von ihrem Gatten (Beschwerdeführer) begleitet, wenn es die Betreuung des Enkelkindes zulassen würde. Für die Reisen zwischen der Schweiz und Österreich seien Belege nicht gesammelt worden, da es sich ja auch um keinen Betriebsaufwand handeln würde.

Sämtliche Betriebskosten für die Wohnung bzw. nunmehr das Haus würde der Sohn tragen. Die verwandtschaftlichen Beziehungen seien eben der Sohn und dessen Gattin samt Enkelkind. Vereinsmitgliedschaften würde es weder in der Schweiz noch in Österreich haben; ebenso wenig Einkünfte in der Schweiz.

Frau und Herr D hätten in Österreich noch ein 150m² großes Haus. Dieses Haus würden sie benutzen, wenn sie fallweise in Österreich seien.
Angehörige hätten sie in Österreich nur noch eine betagte Mutter in G.

Beilagen:
< Nachweis der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin.:
- Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen (Beschwerdeführer)
- Handelsgewerbe, Kommunikationselektronik (Gattin)
< Gutachten gem. § 57a Abs. 4 KFG 1967:
- Jahreskilometerleistung ca. 10.000km (2022); Gesamtkilometerstand seit 2014: 92.964km
< Meldebestätigung Stadt Zürich: Zuzug (Beschwerdeführer)
< Stromverbrauch im Jahr 2022: 3.364 kWh (691,79 €) - für Haus in Österreich
< Wasserverbrauch 11/2021 bis 11/2022: 91 m³ (im Vorjahr: 105 m³) - für Haus in Österreich

Mit Beschluss vom wurde der Beschwerdeführer seitens des zuständigen Richters nochmals aufgefordert, weiter Informationen zu übermitteln.
< Informationen zum Mittelpunkt der Lebensinteressen
< Details zur Wohnsituation in der Schweiz (Betriebskosten, Größe, …)
< Kontoauszüge sowie Kreditkartenabrechnungen
< Gibt es Nachsendeaufträge

Im Antwortschreiben vom wurde hierzu folgende Ausführungen übermittelt:
Dem Vernehmen nach, sei es in der Schweiz üblich, Bruttomieten inklusive Betriebskosten zu vereinbaren. Der Sohn würde als Mieter aufscheinen.
Die ursprüngliche Wohnung mit 100m² hätten die Eltern gemeinsam mit dem Sohn und der Schwiegertochter bewohnt, das danach gemietete Gebäude werde ausschließlich vom Beschwerdeführer und seiner Gattin bewohnt und würde sich in der Nähe befinden.

Die Schwiegertochter sei Bankangestellte und sei, ausgenommen während der Karenzzeit, Vollzeit berufstätig. Der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten schon vor der Karenzzeit die Betreuung des Sohnes zu übernehmen gehabt, weil sich Probleme zufolge des Alters der Schwiegertochter, sowohl beim Zustandekommen der Schwangerschaft, wie während der Karenz ergeben hätten. Das Enkelkind sei jetzt 10 Monate alt und würde naturgemäß noch keine Schule besuchen, keinen Hort oder Kindergarten.

Die Fahrten zwischen Österreich und der Schweiz seien zeitweise mit dem Privat-PKW des Sohnes, überwiegend mit der Bahn durchgeführt worden. Es seien keine Kreditkarten vorhanden; alle Zahlungen würden bar erledigt werden.

Aufzeichnungen über Termine würde es nicht geben, die Kunden seien bezüglich telefonisch oder per E-Mail bestellter Waren nur informiert worden, wann diese abgeholt werden würden können.
Ab 2022 seien Videoüberwachungen nicht mehr verkauft oder installiert worden, es seien lediglich per Fernwartung von der Schweiz aus allenfalls notwendige Arbeiten veranlasst worden. Der Beschwerdeführer würde die Kunden maximal ein Mal pro Jahr besuchen, wenn er zufällig seine Gattin nach Linz begleite, um notwendige Softwareanpassungen zu besprechen, so dies notwendig sei. Der Betrieb dieser Videoüberwachungsanlagen würde bei den Anwendern nach wie laufen, die Installationen seien allerdings schon vor 2022 vorgenommen worden. In den Jahren 2022 bis 2024 sei der Beschwerdeführer schätzungsweise jeweils 50 bis 60 Tage in Österreich gewesen.
Die Betriebsstätte in Linz werde mit dem sukzessiven Auslaufen der Geschäfte nun Ende Februar 2025 endgültig geschlossen werden.

Die betagte Mutter würde in einem eigenen Haus leben zusammen mit anderen Verwandten, die sie auch betreuen würden.

Es würde keinen Nachsendeauftrag geben, allfällige Schriftstücke würden vom Nachbarn, Herrn Mag. H, entgegengenommen werden. Schriftstücke an den Betrieb würde der Briefträger, der die Anwesenheitszeiten von Frau D kenne, entweder persönlich übergeben oder sie in den Briefkasten werfen.

Beilagen:
Miete für Wohnung (): 3.180,00 CHF
Miete für Haus (): 4.600,00 CHF

Mit Mail vom wurden dem Beschwerdeführer nochmals Fragen zu offenen Punkten übermittelt - seitens des zuständigen Richters:
1.) Noch genauere Infos zu der Wohnung bzw. zum Haus. Wann sei das Haus und wann die Wohnung bewohnt worden. Angaben zur Wohnsituation des Sohnes?
2.) Es sei angegeben worden, dass sie unter anderem wegen der Betreuung des Enkels in die Schweiz verzogen seien. Das Enkelkind sei aber erst am tt.4.2024 geboren worden. Es werde um Stellungnahme hierzu ersucht. Ebenso sei die Betreuung des Sohnes näher zu erläutern.

Es werde um Vorlage von Bankdaten (Kontoauszügen) ersucht.

Mit Datum wurden hierzu folgende Informationen übermittelt:
1. In Zürich A-Straße 65 hätte das Ehepaar D (Beschwerdeführer und seine Gattin) vom bis gemeinsam mit den Kindern gewohnt.
Ab seien sie nach Ort1 (Vorort von Zürich) B-Straße 23 übersiedelt und würden dort bis heute wohnen.
Mit der Aufgabe der Wohnung A-Straße seien auch die Kinder nach J, eine Nachbargemeinde von Ort1 übersiedelt.

Der Sohn hätte seinen Hauptwohnsitz in Zürich A-Straße seit August 2020. In Verbindung mit seiner Familienplanung hätte er die Familienzusammenführung in der Schweiz angeregt. Dies hätte auch den Intentionen der Eltern entsprochen.
Die Schwangerschaft der Schwiegertochter sei geplant gewesen, sei aber mit medizinischen Komplikationen verbunden gewesen, die zu mehreren und längeren Abwesenheitszeiten in der ehelichen Wohnung geführt hätten, weshalb sie ihren hausfraulichen Pflichten nicht ständig nachkommen hätte können und die Eltern hätten wieder die Versorgung ihres Sohnes übernommen und natürlich erst danach die des Enkels. Im speziellen Fall hätte der Beschwerdeführer auch das eher außergewöhnliche Talent als "Hausmann".
Er würde persönlich und als Mann eingestehen, dass er ohne die Betreuung seiner Frau mehr oder weniger hilflos sein würde und auch vermutlich "versandeln" würde. Würde er keine Haushaltshilfe finden, so wäre es um ihn schlecht bestellt. Was würde es da Besseres als noch lebende Eltern geben.

Er würde 50 bis 60 Tage pro Jahr in Österreich sein - nicht Fahrten.

Die privaten Bankkonten seien nicht aufgehoben worden. Es sei nur die Vorlage der Daten ab möglich.

Der Sohn hätte bis heute auch einen Wohnsitz in Österreich aber seit 2020 auch in der Schweiz. Den Anti-Teuerungsbonus hätte er antragslos ausbezahlt bekommen.

Umsätze vom bis :
Anmerkung Richter: Hier sind (beinahe) ausschließlich Abbuchungen in Österreich ersichtlich

Weitere ermittelte Daten:

Homepage: www.D.eu
diese homepage ist auch im Jahr 2025 noch aktiv (Abfrage am ). Als Abschluss steht dort:
"… Dein K & Team"

Abfrage ZMR:
Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin sind in Linz Hauptwohnsitz gemeldet - beide an der Adresse D-Straße 3 seit

Weitere von der belangten Behörde vorgelegte Unterlagen:

< Antrag auf Rückzahlung der österreichischen Abzugssteuer (an das FA für Großbetriebe am ) gemäß § 240 BAO:
"Der Beschwerdeführer ist im 1.Halbjahr 2022 in die Schweiz übersiedelt und hat es verabsäumt, der SVS seine Wohnsitzverlegung zu melden, sodass diese die Pension unverändert dem Lohnsteuerabzug unterzogen hat.
In der Zwischenzeit hat er sowohl der SVS als auch dem Finanzamt Linz, bei welchem er als beschränkt Steuerpflichtiger noch zu veranlagen war, sämtliche Unterlagen übermittelt, jedoch ist es dem Finanzamt Linz nicht möglich, die zu Unrecht einbehaltene österreichische Lohnsteuer von der Pension im Zuge der Veranlagung gutzuschreiben, weshalb mir die SVS gemäß beiliegendem Schreiben die Empfehlung hat zukommen lassen, ich solle die Rückerstattung der Lohnsteuer bei Ihrem Amt beantragen."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hatte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich gemeinsam mit seiner Frau eine Wohnung inne, welche auch tatsächlich bewohnt wurde. Der Beschwerdeführer hat also jedenfalls eine uneingeschränkte Verfügungsmacht über eine Wohnung bzw. Wohnstätte in Österreich (in Linz).
Diese Wohnung wird vom Ehepaar D auch tatsächlich noch bei den (zahlreichen) Aufenthalten in Österreich genutzt.

Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind seit an dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet.

Die Gattin des Beschwerdeführers ist sowohl am Schweizer Hauptwohnsitz, als auch mit ihrer Eigentumswohnung hauptwohnsitzgemeldet.
Der Beschwerdeführer ist seit in Schweiz gemeldet.

Bis Ende 2020 war der Beschwerdeführer Einzelunternehmer der Firma "D E F" mit Sitz in Linz. Seit 2020 leitet die Gattin des Beschwerdeführers diese Firma und der Beschwerdeführer ist neben einem weiteren Mitarbeiter geringfügig beschäftigt.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt auch weiterhin in diese Firma eingebunden ist (siehe homepage) und maßgeblich dafür Verantwortung zeichnet.

Dass diese Firma in die Schweiz verlagert worden wäre bzw. dass die bzw. der Inhaber in die Schweiz verzogen wäre, lässt sich aus der Website des Unternehmens ebenfalls nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht so dargestellt.
Das Geschäft ist in Österreich noch Großteils von Montag bis Mittwoch Mittags geöffnet. Lt. Angaben des Beschwerdeführers würde meist aber Kontakt per Handy aufgenommen. An- und Auslieferungen würde es nur nach vorhergehender Vereinbarung geben.

Nachsendeaufträge für Poststücke gibt es nicht. Nach Angaben des Beschwerdeführers weiß der Postzusteller wann seine Gattin in Linz sei und übergibt die Poststücke persönlich oder wirft sie in den Postkasten.

Die Gattin ist für den kaufmännischen Bereich, der Beschwerdeführer für den technischen Bereich zuständig.

In der Schweiz bewohnt das Ehepaar D derzeit ein von ihrem Sohn zur Verfügung gestelltes Haus.
Es sollte eine Familienzusammenführung in der Schweiz gemacht werden.

Nach Angaben des Beschwerdeführers haben sich der Beschwerdeführer und seine Gattin vor der Geburt des Enkelkindes (tt.4.2024) um den Sohn gekümmert, da die Gattin des Sohnes medizinische Probleme im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt hatte.
Nach Ansicht des erkennenden Richters, scheint schwerlich glaubwürdig, dass ein erwachsener Sohn (geb.: tt.10.1988) derartige Unterstützung von den Eltern benötigt, sodass eine Übersiedlung von Österreich in die Schweiz aus diesem Grund gerechtfertigt werden könnte. Es ist also von keiner familienhaft bedingte Übersiedlung auszugehen und somit auch nicht von einem familienhaft bedingten Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers (samt seiner Gattin).

In weiterer Folge haben sich der Beschwerdeführer und seine Gattin um das Enkelkind gekümmert. Das ist wohl erst ab der Geburt (Geburtsdatum: tt.4.2024) möglich und auch hier nur sehr eingeschränkt im Säuglingsalter.
Eine Begründung für die Übersiedlung und die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in die Schweiz im Jahr 2022 kann dies nicht darstellen.
Sonst gehen sie in der Schweiz keiner Tätigkeit nach.

Sie sind weder in der Schweiz noch in Österreich in Vereinen Tätig.

Die verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich beschränken sich auf die betagte Mutter welche in G wohnt; aber weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Gattin betreut werden.

Die Gattin erzielte noch im Jahr 2023 relevante Einkünfte aus dieser Firma.

Aus den vorliegenden Kontoauszügen geht hervor, dass hier (beinahe) ausschließlich Abbuchungen in Österreich aufscheinen.
Einkäufe bei Hofer, Billa, etc.; Friseurbesuche, Modengeschäft, Apothekeneinkäufe.

Auf maßgebliche Lebensinteressen in der Schweiz lassen diese Daten ebenfalls nicht schließen.

Es ist also jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Österreich eine Wohnung/Wohnstätte innehat, welche er uneingeschränkt nutzt bzw. nutzen kann.
Sein Mittelpunkt der Lebensinteressen ist allerdings in Österreich - jedenfalls noch im Jahr 2022.
Im Rahmen der Beweiswürdigung werden hierzu maßgebliche Anhaltspunkte widergegeben.

2. Beweiswürdigung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO, 6.A., Rz 8 zu § 167 mit Judikaturzitaten).

Die im Sachverhalt dargestellten Umstände sind grundsätzlich unstrittig und lassen sich aus den aktenkundigen Unterlagen herleiten.

Das Eigentum an der Wohnung in Linz ist dem vorliegenden Grundbuchauszug zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer von seiner Gattin getrennt leben würde, wurde in keiner einzigen Eingabe erwähnt und ist auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer kann also diese Wohnung/Haus jedenfalls uneingeschränkt nutzen.

Die Eigentumsverhältnisse an der Firma sind dem Unternehmensregister zu entnehmen.

Aus der website des Unternehmens ist ersichtlich, dass diese Tätigkeit auch entsprechende Anwesenheit erfordert (Bürozeiten).
"Ein" D würde regelmäßig 3 Tage in Linz sein (Ergänzung vom zum Vorlageantrag).
homepage: Montag bis Mittwoch 9:00 bis 12:00; Montag bis Dienstag 15:00 bis 18:00

Aus dieser homepage geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer noch immer maßgeblich in den Betrieb involviert ist (Grußformel: "… Dein K & Team").
Daraus kann zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seine Gattin meist bei ihren Fahrten nach Linz begleitet.
Da der Beschwerdeführer lt. Gewerbeinformationssystem Austria für die technischen Bereiche eine Gewerbeberechtigung hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oftmals vor Ort benötigt werden würde.

Wesentlich ist hier auch die Aussage in der Eingabe vom : " ... "ein" D ist regelmäßig 3 Tage in Linz".
Gemeint sind hier die drei Tage Öffnungszeiten (Montag bis Mittwoch); also drei Tage pro Woche.
Die Aussage in der Eingabe vom , dass beinahe alles online bzw. per Fernwartung von der Schweiz aus erledigt wird, scheint also nicht zu stimmen, ansonsten wäre die Anwesenheit an drei Tagen pro Woche nicht notwendig.

Eine Abfrage im Zentrale Melderegister vom ergibt einen aktuellen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Linz (Wohnung der Gattin) seit - ebenso wie jener seiner Gattin C.

Eine Ansässigkeitsbescheinigung vom bestätigt, dass der Beschwerdeführer (und seine Gattin) seit dem im Kanton Zürich ansässig ist.

Die Gattin des Beschwerdeführers und fallweise auch der Beschwerdeführer kommen etwa 35-40mal während der 52 Wochen eines Jahres nach Österreich (Anfragebeantwortung vom ).
In der Eingabe vom gibt der Beschwerdeführer an, an 50 bis 60 Tagen im Jahr in Österreich zu sein.

Aus diesen Anfragebeantwortungen geht auch klar hervor, dass die Wohnung in Linz auch tatsächlich noch regelmäßig und oft genutzt wird.
Dies wird auch durch den Wasser- und Stromverbrauch bestätigt (siehe Abrechnungen Strom vom und Wasser vom ).
Die hier verbrauchten Mengen lassen auf nicht bloß gelegentliche Besuche schließen:
< Stromverbrauch 1.1. bis : 3.364 kWh
< Wasserverbrauch bis : 91m³; ein Jahr vorher: 105m³.

Ein durchschnittlicher 2 Personen Haushalt in Österreich verbraucht etwa 3.095 kWh Strom pro Jahr (Quelle: google.at: Stromverbrauch in Österreich).

Der direkte Wasserverbrauch pro Kopf liegt in Österreich pro Tag bei 130 Liter (Quelle: www.umweltbundesamt.at/news220613). Daraus errechnet sich ein Wasserverbrauch für einen 2-Personenhaushalt von etwas übe 90m³.

Die tatsächlich verbrauchten Mengen lassen also klar auf nicht bloß vorrübergehende Nutzung der Wohnung in Linz schließen.
Es wurden auch keine Darstellungen vorgebracht, dass diese Wohnung nicht auch auf Dauer beibehalten wird.

Das sich im Eigentum der Gattin des Beschwerdeführers befindliche Fahrzeug wurde auch noch im Jahr 2022 in üblichem Ausmaß genutzt (Gutachten gemäß § 57a vom ).
In diesem Gutachten wird noch eine Jahreskilometerleistung im Jahr 2022 im Ausmaß von ca. 10.000km angeführt.
Dies lässt auf eine nicht bloß gelegentliche Nutzung des Fahrzeuges schließen, zumal die Fahrten zwischen Österreich und der Schweiz nicht mit diesem Fahrzeug unternommen wurden. Diese Fahrten wurden entweder mit dem Fahrzeug des Sohnes bzw. mit dem Zug unternommen (Eingabe vom ).

Ein wesentlicher Anhaltspunkt für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich bildet auch das Einkaufsverhalten. Aus den vorliegenden Kontoauszügen geht klar hervor, dass sämtliche Einkäufe in Österreich (in Linz) getätigt wurden. Es ist keine einzige Abbuchung in der Schweiz ersichtlich.
Der Einkauf bei "Hofer" kann nicht in der Schweiz (Zürich) gewesen sein, denn hier würde "Aldi" genannt werden (genauso die Bezeichnung "Billa" - in der Schweiz "Rewe").
Auch wenn es glaubwürdig erscheint, dass in Österreich eingekauft wird - da es doch erheblich günstiger ist als in der Schweiz - so deutet dies doch auf eine maßgebliche Bindung und regelmäßige Aufenthalte in Österreich hin.
Auffallend ist hier, dass zahlreiche Zahlungen nicht bloß an den Tagen Montag, Dienstag und Mittwoch (Öffnungstage Betrieb), sondern auch an anderen Tagen, getätigt wurden. Auch dies weist darauf hin, dass noch immer ein maßgeblicher Bezug nach Linz bestanden hat (zumindest im Jahr 2022).

Dass sich das Ehepaar regelmäßig in Linz aufhält, lässt sich auch daraus schließen, dass für Poststücke (privat und betrieblich) kein Nachsendeauftrag vorliegt. Die Aussage, dass der Postbote die Anwesenheitszeiten von Frau D kennt, scheint doch eher unglaubwürdig zu sein - zumal hier doch des Öfteren die Postboten wechseln werden. Es kann also jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Gattin sich in regelmäßigen kurzen Abständen in Österreich (Linz) aufhalten bzw. sich jedenfalls im Jahr 2022 aufgehalten haben.
Da weiters davon auszugehen ist, dass die Fahrten nach Linz üblicherweise gemeinsam vorgenommen werden, deutet dies auf einen weiteren Aspekt hin, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers sich in Österreich befindet.

Dass der Beschwerdeführer seine Gattin bei diesen Fahrten begleitet, kann auch aus dem Schreiben vom abgeleitet werden. Hier hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er ohne seine Frau mehr oder weniger hilflos wäre und vermutlich "absandeln" würde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zusammengefasst (stichwortartig) aus folgenden Gründen von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich auszugehen:
< Wohnung bzw. Wohnmöglichkeit in Linz
< erheblicher Wasser- und Stromverbrauch in Linz
< Nutzung des KFZ in umfangreichen Ausmaß in Linz (Österreich)
< Einkäufe überwiegend in Linz getätigt
< Betreuung der eigenen Firma in Linz (bzw. nunmehr Mitarbeit in der Firma der Gattin)
< regelmäßige - oftmalige - Aufenthalte in Linz
< keine Nachsendeaufträge für Poststücke
< Hauptwohnsitzmeldung in Linz
< keine Betreuungspflichten in der Schweiz (Enkelkind noch nicht geboren)
< keine Freizeitaktivitäten (Vereine, etc.) in der Schweiz

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) gilt nach Art. 1 für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Art. 4 DBA-Schweiz lautet auszugsweise:
"1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25.

Aus den Darstellungen im Rahmen der Beweiswürdigung, hat der Beschwerdeführer (auch die Gattin) sowohl in Österreich als auch in der Schweiz einen Wohnsitz.
Somit ist nach Art. 4 DBA Schweiz der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgeblich zur Bestimmung der Ansässigkeit.

Die Frage, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu beurteilen und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. ). Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. , und ).

Den Angaben des Beschwerdeführers folgend, gibt es weder in Österreich noch in der Schweiz maßgebliche Freizeitaktivitäten - also keine gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Betätigungen. Dieses Beurteilungskriterium ist also gegenständlich nicht von Belang.
Somit rücken wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in den Vordergrund. Diese wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte sind in der Firma "D E F" zu sehen und diese befinden sich klarerweise in Linz (also in Österreich).

Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (vgl. ). Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. ).
Die Familie des Beschwerdeführers (Sohn samt Freundin/Gattin) haben früher in Wien gelebt und sind im Jahr 2020 in die Schweiz übersiedelt. Ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit jenem seines Sohnes bestand also schon seit längerer Zeit nicht mehr.

Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. ; ).

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ergibt sich für den erkennenden Richter KEINE Ansässigkeit (kein Mittelpunkt der Lebensinteressen) in der Schweiz im Streitjahr 2022 aus folgenden Gründen:
- Eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz bei gleichzeitiger Behaltung des Wohnsitzes in Österreich begründet für sich alleine noch keine Ansässigkeit. Ein Wegzug in die Schweiz fand laut vorgelegten Unterlagen mit Mai 2022 statt. Die Annahme der steuerlichen Vertretung, ein Wohnsitz sei seit 2015 gegeben, ist für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar.
- Der Hauptwohnsitz in Linz, D-Straße 3, ist im Eigentum der Gattin des Beschwerdeführers (siehe Grundbuchsauszug). Die uneingeschränkte Verfügungsmacht über die österreichische Wohnung, welche sich aus dem Eigentumsrecht ableitet und daher faktisch nicht beschränkt ist, ermöglicht es dem Beschwerdeführer, diese jederzeit für eigene Wohnzwecke zu benutzen. Daher begründet die inländische Wohnung einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO bzw. eine ständige Wohnstätte im Sinne des Art. 4 DBA-Schweiz.
- Die Gattin des Beschwerdeführers ist sowohl am Schweizer Wohnsitz gemeldet, als auch in Linz mit ihrer Eigentumswohnung (siehe voriger Punkt) hauptwohnsitzgemeldet.
- In Linz befindet sich die Firma des Ehepaares, die "D E F". Bis Ende 2020 war laut Unternehmensregister der Beschwerdeführer Einzelunternehmer der Firma, Angestellte war seine Gattin. Ab 2021 ist die Gattin des Beschwerdeführers als Einzelunternehmerin geführt. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Mitarbeiter sind geringfügig beschäftigt.

Laut Website des Unternehmens ergeben sich keine Hinweise auf einen Verzug in die Schweiz. Viel mehr wurden laut Einkommensteuererklärungen der Gattin wurden bis 2023 relevante Einkünfte aus der Firma erzielt.

Laut Website des Unternehmens ist eine Anwesenheit in Linz aufgrund der Bürozeiten gegeben.

Die wirtschaftliche Bindung an das Familienunternehmen in Linz ist nicht von der Hand zu weisen.

Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat (vgl. , mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof misst der Hauptwohnsitzmeldung entscheidende Bedeutung zu (2011/15/0193).
Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin sind nach wie vor in Österreich hauptwohnsitzgemeldet.

Die tatsächliche Lebensgestaltung (zahlreiche, regelmäßige Aufenthalte in Österreich; Firma in Linz) lässt klar darauf schließen, dass - zumindest im Jahr 2022 - noch erhebliche und enge Bindungen zu Österreich (Linz) aufrecht waren.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sind jedenfalls die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen in Österreich größer als jene in der Schweiz.
Somit liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis hat die Anwendung einer klaren und eindeutigen Rechtslage auf den im Beschwerdefall festgestellten Sachverhalt zum Gegenstand und hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Dem Erkenntnis liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde und ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100284.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAF-72973