Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet bei Zustellung des Bescheides in die Databox
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 am eingereicht. Mit Ergänzungsersuchen vom wurde er von der belangten Behörde aufgefordert, Fragen zu seiner beruflichen Tätigkeit im Jahr 2023 zu beantworten und Unterlagen zu einer allfälligen Auslandstätigkeit vorzulegen.
In der über Finanzonline eingebrachten Beantwortung vom teilte der Bf. mit, er habe im Jahr 2023 nicht gearbeitet und sei in Pension.
Der Einkommensteuerbescheid erging am mit einer Nachforderung in Höhe von 2.657 Euro. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Bf. habe seit ***1*** seinen Hauptwohnsitz in Österreich und sei daher unbeschränkt steuerpflichtig. Die Rentenbezüge aus der Schweiz würden im Schätzungswege mit 24.000 Euro festgesetzt, da der Bf. keine Angaben hinsichtlich der Höhe gemacht habe.
Mit Schreiben vom , eingelangt am , erhob der Bf. Beschwerde und brachte vor, er habe im Jahr 2023 kein Einkommen gehabt. Sein letztes Einkommen habe er am erhalten. Auf das beiliegende Schreiben (Austritt aus der Schweizer Pensionskasse) wurde verwiesen. Er habe auch in der Veranlagung sein Einkommen mit Null angegeben und erwarte daher, dass der Einkommensteuerbescheid rückgängig gemacht und storniert werde.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurück. Im Vorlageantrag vom verwies der Bf. auf sein Beschwerdevorbringen, wonach er im Jahr 2023 kein Einkommen gehabt habe. Laut Steuergesetz müsse er nur Steuern entrichten, wenn er ein Einkommen habe. Ergänzend ausgeführt wurde, er habe die Beschwerde spät eingereicht, da er von Mitte August bis Ende September nicht in Österreich gewesen sei und nicht auf der Finanzonline-Plattform gewesen sei. Den Zugang habe er nur zuhause gehabt. Er habe daher den Bescheid erst nach Ablauf der Frist gesehen. Er erhalte AHV-Bezüge aus der Schweiz erst seit er 65 Jahre alt sei und habe dafür auch Steuern gezahlt.
Mit weiterem Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. aufgefordert, darzulegen
wann (genaue Daten) er sich im Ausland aufgehalten habe und an welchem Tag er wieder in die Wohnung zurückgehrt sei, sodass er nicht rechtzeitig von der Zustellung des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangen konnte
seit wann die AHV-Rente aus der Schweiz bezogen werde
aus welchen Quellen seit dem Zuzug aus der Schweiz der Lebensunterhalt bestritten werde
und zu sämtlichen o.a. Punkten Nachweise zu erbringen.
Dieser Aufforderung kam der Bf. mit Schreiben vom nach. Er habe in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beim Einkommen eine Null eingetragen und in der Beantwortung des ersten Ergänzungsersuchens mitgeteilt, dass er Pensionist sei. Für ihn habe sich die Sache somit erledigt und habe er die Seite FinanzOnline nicht mehr besucht. Er habe auch "Benachrichtigung per E-Mail" nicht angekreuzt. Somit habe er von dem Einkommensteuerbescheid keine Kenntnis erlangt. Von Anfang September bis Ende sei er abwesend gewesen. Er könne nicht nachvollziehen woher und aus welchen Unterlagen sich ein Einkommen von 24.000 Euro ergebe. Seinen Erstbezug von der AHV habe er am ***2*** erhalten, dies habe er dem Steuerbescheid 2024 beigelegt. Als Pensionär könne man in der Schweiz das ganze Kapital beziehen. Mit diesem Betrag (sei alles versteuert in der Schweiz) reiche das für einige Jahre. Beigelegt waren das Schreiben der Schweizer Pensionskasse, Reiseunterlagen und Bankbestätigungen.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid am in die Databox des Bf. zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei erst am eingebracht worden.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO, erster Satz, gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Dies sei bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Die belangte Behörde beantragte die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung iSd Beschwerde-vorentscheidung.
Sachverhalt
Der am ***3*** geborene Bf. war beruflich in der Schweiz tätig. Per hat er eine Austrittsleistung in Höhe von ***4*** erhalten. Seit ***1*** hat er seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Für das Beschwerdejahr 2023 wurden weder in- noch ausländische Bezüge erklärt. Bezüge aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden dem Bf. ausgezahlt, seit er 65 Jahre alt ist. Diese ausländischen Pensionsbezüge wurden in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 bekanntgegeben.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 wurde dem Bf. am um 19:13 Uhr elektronisch in die Databox seines FinanzOnline-Zuganges übermittelt. Der Bf. hat in FinanzOnline nicht auf die elektronische Form der Zustellung verzichtet und auch keine E-Mailadresse angegeben, an welcher er über eine elektronische Zustellung zu informieren war.
Der Bf. hat sich vom 09.09.- und 15.09.- im Ausland aufgehalten. Der angefochtene Bescheid wurde vom Bf. am um 13:21 Uhr gelesen. Die mit datierte Beschwerde ist bei der belangten Behörde am eingelangt.
Beweiswürdigung
Unstrittig ist, dass der Bf. in der Schweiz gearbeitet und seinen Hauptwohnsitz im Jahr 2020 nach Österreich verlegt hat. Die zugeflossene Austrittsleistung ergibt sich aus der aktenkundigen Abrechnung der ***5*** vom . Der Bf. hat sowohl in der Einkommensteuererklärung als auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebracht, dass ihm im Jahr 2023 keine Pensionsbezüge zugeflossen seien. Aus den vom Bf. vorgelegten Buchungsbestätigungen der ***6*** sind die monatlichen AHV-Bezüge beginnend mit ***2*** ersichtlich. Die Feststellung, dass der Bf. diese Bezüge im Jahr 2024 erklärt hat, beruht auf der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in den elektronischen Veranlagungsakt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 ist noch nicht ergangen.
Die Feststellung zum Zeitpunkt der Einbringung des angefochtenen Bescheides in die Databox gründet auf die aktenkundige Auskunft der IT-Abteilung des . Dass der Bf. nicht auf die elektronische Zustellung über FinanzOnline verzichtet und die Benachrichtigung per E-Mail nicht aktiviert hat, geht aus seinen Angaben in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens im Schreiben vom hervor.
Die Auslandsaufenthalte des Bf. sind durch die vorgelegten Online-Buchungsbelege nachvollziehbar. Die Feststellung, wann der Bf. den angefochtenen Bescheid in seiner Databox gelesen hat, gründet ebenso auf die aktenkundige Auskunft der IT-Abteilung des . Der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde ist durch den Poststempel dokumentiert.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV 2006 hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmende in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.
Gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 ist für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline ein Verzicht auf die elektronische Form der Zustellung möglich. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bf. der elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline zugestimmt und diese Zustimmung bis zum Zustellzeitpunkt des Bescheides nicht widerrufen. Es konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 am elektronisch über FinanzOnline in die Databox des Bf. eingebracht wurde.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Damit gelten diese gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Dass der Bf. über die Tatsache der Zustellung in die Databox nicht per E-Mail informiert worden ist, liegt daran, dass er keine E-Mail-Adresse für Zwecke der Verständigung über eine Zustellung einer Erledigung angegeben hat. Eine Information per E-Mail stellt jedoch keine Voraussetzung für das Wirksamwerden einer elektronischen Zustellung dar. Diese Information per E-Mail hat lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 98 Tz 4 mwN, ).
Die Zustellung wäre nur dann nicht als bewirkt zu beurteilen, wenn sich ergäbe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch würde die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Zum Vorbringen des Bf., er habe die Beschwerde spät eingereicht, da er von Mitte August bis Ende September nicht in Österreich gewesen sei und daher den Bescheid erst nach Ablauf der Frist gesehen habe, ist festzuhalten, dass eine Abwesenheit nur für die Zeiträume 09.09.- und 15.09.- nachgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid gilt daher mit als wirksam zugestellt, da er an diesem Tag in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt ist und keine Abwesenheit von der Abgabestelle vorlag. Dass der Bf. den Bescheid erst am gelesen hat, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich.
Die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde endete mit Ablauf des (Montag). Da die Beschwerde erst am beim Finanzamt eingebracht wurde, war die Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Über das materielle Vorbringen des Bf., er habe im Beschwerdejahr keinerlei Pensionsbezüge gehabt, hatte das Bundesfinanzgericht nicht abzusprechen.
Ergänzend wird angemerkt, dass einem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung stehen. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Gemäß § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Aufhebungen von Bescheiden gemäß § 299 BAO sind gemäß § 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. Im gegenständlichen Fall hat die Jahresfrist mit der Zustellung des Bescheides am begonnen und ist daher noch nicht abgelaufen. Ein derartiger Antrag auf Aufhebung und Erlassung eines neuen Bescheides ist beim Finanzamt einzubringen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100068.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAF-72972