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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2025, RV/2100235/2020

Kapitaleinkünfte aus der Vergabe eines Privatdarlehens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über
1) die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (hinsichtlich Einkommensteuer 2008), Einkommensteuer und Anspruchszinsen je 2008 sowie
2) die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung (Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen je 2009 bis 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***,

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2008 wird zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 wird - im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom - abgeändert und die Einkommensteuer 2008 wird festgesetzt mit € 693,27.

Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2013 und betreffend Anspruchszinsen 2008 bis 2013 werden als unbegründet abgewiesen.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. der festgesetzten Einkommensteuer 2008 ist den Entscheidungsgründen sowie der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom zu entnehmen; diese bildet insoweit einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

(1) Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte in den Streitjahren - zunächst nicht offen gelegte - Kapitaleinkünfte (Zinsen) aus der Vergabe eines Darlehens. Strittig ist die Höhe der erzielten Zinseinnahmen sowie der Abzug von (behaupteten) Schuldzinsen und von Prämienzahlungen für eine Ablebensversicherung als Werbungskosten.

(2) In den Streitjahren erklärte der Bf. jeweils (ausschließlich) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohnzettel der PVA).

Am langte beim Finanzamt eine den Bf. betreffende Sachverhaltsdarstellung bzw. Anzeige (datiert mit ) der Frau A ein. Darin führt diese aus, der Bf. habe (zumindest) seit 1992 Geld an diverse Personen verliehen. Sie selbst habe von ihm einen höheren Betrag "ausgeliehen" und dafür bis zum Jahr 2013 einen Betrag von nahezu € 255.000,- zurückgezahlt. Der Bf. habe alleine durch sie Zinseinnahmen iHv. zumindest € 138.724,- erzielt. Sie sei aber nicht die einzige Kundin gewesen.

Bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung durch die abgabenbehördlichen Organe am gab A unter Verweis auf ihre Anzeige ua. an, für das ihr vom Bf. gewährte Darlehen habe es keinen Kreditvertrag gegeben. Es sei kein fixer Zinssatz vereinbart gewesen. Im Zuge der Rückzahlung habe sie diverse Schuldscheine unterschrieben. Die letzte Rückzahlung an den Bf. sei am erfolgt. Der Bf. habe gegen sie im Jahr 2017 einen gerichtlichen Exekutionstitel über den Betrag von € 128.717,- (Forderung inklusive Kosten) erwirkt.

Im Rahmen einer Befragung durch die Abgabenbehörde am gab der Bf. selbst an, dass er "Zinszahlungen von Privatkrediten" beziehe. Er habe das Geld "um 10%/Jahr verliehen." Frau A* habe er 2003 einen Betrag von € 160.000,- geliehen. Sie habe von 2003 bis 2013 Rückzahlungen getätigt, zwischen 2014 und 2017 seien nur minimale Beträge gezahlt worden. Im Juni 2017 sei gegen Frau A* eine Exekution erwirkt worden, seither beziehe er von ihr aus einer Lohnpfändung ca € 300,- monatlich.

(3) Am erließ das Finanzamt die angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme (hinsichtlich Einkommensteuer 2008), Einkommensteuer und Anspruchszinsen je 2008. Im Einkommensteuerbescheid wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit € 19.120,- angesetzt. Die Abgabenfestsetzung begründete das Finanzamt wie folgt:

"(…) Zu den Zinseinnahmen konnten keine Aufzeichnungen eingebracht werden, die die erhaltenen Zinsen aufschlüsseln. Hinsichtlich des Zinsaufwandes, der ohnehin geschätzt wurde, ist zu entgegnen, dass es nicht im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass man einen Privatkredit aufnimmt, das Kapital anschließend wieder verleiht und selbst den Zinsaufwand trägt, vielmehr hätte man das vorhandene Depot aufgelöst oder eine Bürgschaft übernommen.

Es mussten daher die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt werden. Die Schätzung erfolgte anhand der der Finanzverwaltung vorliegenden Aktenteile. Zinsen aus einem Privatkredit stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die nach Tarif zu versteuern sind. (…)"

(4) Der Bf. beantragte durch den damaligen steuerlichen Vertreter zweimal die Verlängerung der Beschwerdefrist "gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2008, beide vom 13.2018".

Die dagegen - binnen verlängerter Frist - erhobene Beschwerde richtet sich ua. gegen den Wiederaufnahmebescheid. In der Begründung führt der Bf. im Wesentlichen aus:

"Der Kredit wurde 2003 von mir deshalb aufgenommen, da Frau A* mangels Sicherheiten keinen Bankkredit erhalten hätte. (…) Meine private Darlehensgewährung an Frau A* wäre für mich bei Einhaltung der Bedingungen mit einem beträchtlichen Zinsertrag, der den von mir zu tragenden Zinsaufwand bei weitem überschritten hätte, und war somit wirtschaftlich gerechtfertigt.

Als Sicherstellung wurde von mir eine Risikoablebensversicherung für die Darlehensnehmerin abgeschlossen, wofür ich nachweislich jährlich € 1.650,00 Versicherungsprämie bezahlt habe.

(…) Die bescheidmäßige Festsetzung von Einkünften aus Kapitalvermögen - ohne Berücksichtigung von Werbungskosten - von € 19.120,00 erfolgte lediglich aus einer übergebenen Liste, wie sich die Zinsen bei ordnungsgemäßer Entrichtung dargestellt hätten, und sind nicht der tatsächliche Zahlungseingang und somit unrichtig.

Vielmehr hatte ich 2008 einen Zinsaufwand von € 8.000,00 zu tragen (angenommener Mittelwert - siehe Internetseiten der Österr. Nationalbank für diesen Zeitraum). Von den involvierten Banken wurden mir für den Zeitraum vor 2013 keine Belege, Urkunden oder Zinsen geliefert (…)."

(5) In der Folge führte das Finanzamt beim Bf. eine die Jahre 2009 bis 2014 umfassende Außenprüfung durch. Zur Schlussbesprechung am ist auf Seiten des Bf. niemand erschienen.

In ihrem Bericht vom hielt die Prüferin fest:

"I. Sachverhalt

[Der Bf.] vergab zumindest seit 2003 einen Privatkredit iHv EUR 160.000,00. Die daraus resultierenden Zinsen sind gem. § 27a Abs. 2 Z 1 EStG nicht endbesteuert und unterliegen dem progressiven Steuertarif nach § 33 EstG. Die Einkünfte wurden nicht erklärt.

Die festgesetzten Einnahmen basieren auf einer Aufstellung [des Bf.]. Diese Aufstellung wurde anlässlich einer Klagseinbringung gegen die Kreditnehmerin angefertigt, die ab 2014 keine Zahlungen mehr geleistet hat. Die Richtigkeit der Klage wurde nicht festgestellt, sondern lediglich ein Versäumungsurteil gefällt, da sich die Beklagte zur Klage nicht geäußert hat. (…).

II. Zinsaufwand

Beantragt wurde ein jährlicher Zinsaufwand als Werbungskosten von etwa EUR 8.000,00 mit der Begründung, dass ein Darlehen aufgenommen und dieser Betrag anschließend 2003 verliehen worden wäre. Dieses Darlehen wurde im Laufe der Zeit immer wieder aufgelöst und bei anderen Banken neu eröffnet. Es wurden keine Nachweise beigebracht, die das aufgenommene Darlehen mit dem vergebenen Darlehen in Verbindung bringen würden. Es liegen keine Unterlagen vor, die das originale Darlehen aus 2003 betreffen. Es lässt sich auch keine Kausalkette zwischen diesem Darlehen aus 2003 und dem aktuell Bestehenden nachvollziehen. Dazu wurde im eingereichten Schreiben vom ausgeführt: "Leider konnten mir die involvierten Banken keine Belege, Urkunden oder Zinsen für den Zeitraum vor 2013 liefern." (…)"

Ill. Versicherung

Als Werbungskosten wurde weiters eine "Risikoversicherung auf verbundene Leben mit Überschussbeteiligung" iHv EUR 1.650,00/Jahr geltend gemacht. Es wird argumentiert, dass [der Bf.] diese Versicherung abgeschlossen hat, um im Todesfall der Kreditnehmerin das Kapital des Kredits zu erhalten.

(…) Auch hier mangelt es an der allgemeinen Lebenserfahrung, denn es ist unüblich, dass der Kreditgeber selbst die Prämien bezahlt. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass der Kreditnehmer Prämienzahler ist und diese Versicherung dem Kreditgeber verpfändet.

In der Polizze findet sich als Tarifbeschreibung folgendes: "Die Versicherungssumme wird nur bei Tod der zuerst sterbenden versicherten Person innerhalb der Versicherungsdauer fällig." Als versicherte Personen werden genannt: A (Kreditnehmerin) und [der Bf.]. Dies bedeutet, dass im Falle des Todes [des Bf.], die andere Kreditnehmerin die Versicherungssumme erhalten hätte, was auch mit dem Titel der Versicherung "Risikoversicherung auf verbundene Leben mit Überschussbeteiligung" einhergeht. (…)

IV. Überschuss

Der erzielte Überschuss entspricht somit den Einnahmen (Einkünfte aus Kapitalvermögen).

2009: € 8.532,-
2010: € 8.532,-
2011: € 1.836,-
2012: € 6.860,-
2013: € 8.430,-."

(6) Auf Basis dieser Feststellungen erließ das Finanzamt die nunmehr bekämpften Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide je für 2009 bis 2013.

(7) In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der Bf. vor, dass er (zwecks Gewährung des Darlehens an A) selbst einen Kredit aufgenommen habe und die daraus resultierenden Schuldzinsen seine Zinseinnahmen überschritten hätten. Daher habe er keine Abgabenerklärungen eingereicht.

Seine tatsächlichen Zinseinnahmen würden wie folgt betragen:

2009: € 6.400,-
2010: € 6.000,-
2011: € 1.000,-
2012: € 3.900,-
2013: € 5.900,-

Es werde die Berücksichtigung eines Zinsaufwandes von rund € 8.000,- pro Jahr (als Werbungskosten) begehrt. Dies entspreche einer rund 5%-igen Verzinsung der Bankschuld, was dem Zinsniveau dieser Zeiträume entspreche. Er könne seitens der Banken keine Zinsbestätigungen mehr für die Streitjahre beschaffen. Der Bf. vertritt jedoch die Ansicht, dass ihm eine Glaubhaftmachung des von ihm zu tragenden Zinsaufwandes gelungen sei.

Zum begehrten Abzug der Prämie einer Ablebensversicherung hält der Bf. fest, dass Frau A* im Falle seines Ablebens kein Geld erhalten hätte können, da sich das Original der Polizze in seinen Händen befunden habe.

Laut Bf. würde sich bei den Kapitaleinkünften in den Streitjahren jeweils Verluste ergeben. Selbst bei "Ansatz der unrichtigen FA-Einnahmen" würden sich nur geringe - unter dem Freibetrag gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG liegende - Überschüsse ergeben.

(8) Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme (Einkommensteuer 2008) und Anspruchszinsen 2008 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2008 insoferne abgeändert, als die (nicht endbesteuerungsfähigen) Einkünfte aus Kapitalvermögen nunmehr mit einem Betrag von € 2.260,- angesetzt wurden. Die bezügliche (gesonderte) Bescheidbegründung datiert vom .

Mit (weiterer) Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide 2009 - 2013 abgewiesen. Das Finanzamt führt begründend im Wesentlichen aus, dass der Bf. bis dato trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt habe, die sei Vorbringen bekräftigen würden. Aus jenen Unterlagen, die er vorlegen konnte (wie zB dem Schuldschein der A), gehe nicht hervor, dass der Bf. selbst ein Bankdarlehen aufgenommen habe.

(9) Im Vorlageantrag verweist der Bf. nochmals auf seine "Gerichtsklage", welche seiner Ansicht nach sehr wohl als Glaubhaftmachung dafür ausreiche, dass er für Zwecke der Erzielung seiner Zinseinkünfte selbst ein Darlehen aufgenommen habe. Unerklärlicherweise habe das Finanzamt in den Jahren 2009 bis 2013 nicht die tatsächlichen Zinseinnahmen angesetzt, sondern die Beträge gemäß der von ihm "angefertigten Zinsberechnungen, welche jedoch die fiktiven, im Normalfall zu erhaltenen Zinsen, nicht jedoch die tatsächlichen" enthalte.

(10) Auf einen Vorhalt des reagierte der Bf. mit einer per Fax eingereichten Eingabe vom , mit welcher - ohne weiteres Vorbringen - einige Unterlagen übermittelt wurden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

A. Zur Wiederaufnahme Einkommensteuer 2008 (Zurückweisung):

Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde (mit Beschluss) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der gegenständlich angefochtene Wiederaufnahmebescheid erging am .

Mit Eingaben vom sowie vom wurde durch den (damaligen) steuerlichen Vertreter jeweils die Verlängerung der Beschwerdefrist (explizit) "gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2008, beide vom , eingelangt am " beantragt (zunächst bis zum , in weiterer Folge bis zum ). Eine Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Wiederaufnahmebescheid wurde nach der Aktenlage nicht beantragt.

Die Beschwerdefrist gegen den Wiederaufnahmebescheid ist daher am abgelaufen (Zustelldatum: ).

Die in der Folge am eingebrachte Beschwerde vom richtet sich ihrem Betreff zufolge auch gegen den Wiederaufnahmebescheid.

Da jedoch die angeführten Verlängerungsersuchen die Beschwerdefrist gegen den Wiederaufnahmebescheid nicht mitumfasst haben, ist die Beschwerdefrist - soweit sich die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betr. Einkommensteuer 2008 richtet - verspätet eingegangen.

Das BFG hat dem Bf. diese Verspätung mit Schreiben vom vorgehalten. Der Bf. äußerte sich dazu jedoch in seiner (Fax-)Eingabe vom nicht.

Die oa. Verlängerungsersuchen wurden durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht. Es kann daher auch nicht unterstellt werden, dass eine Nennung des Wiederaufnahmebescheides entgegen der Intention, auch diesen von den Erstreckungsgesuchen mitumfasst wissen zu wollen, lediglich versehentlich unterlassen wurde. Die Eingaben betreffen expressis verbis (nur) zwei Bescheide (arg.: "beide"! im Wortlaut des Betreffs), nämlich den Einkommensteuerbescheid 2008 und den Anspruchszinsenbescheid 2008.

Auf Grund der dargestellten Rechtslage war die Beschwerde, soweit sie gegen den Wiederaufnahmebescheid gerichtet war, als verspätet zurückzuweisen.

B. Zur Einkommensteuer 2008 bis 2013 (Abweisung):

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf. hat im Jahr 2003 an Frau A ein Darlehen iHv. € 160.000,- vergeben. Dafür wurde ein jährlicher Zinssatz von 10% vereinbart (s. Schuldschein sowie Zusatzvereinbarung zum Schuldschein je vom ).

Die Darlehensnehmerin hat aus dieser Darlehensvereinbarung (zumindest) bis August 2013 Rückzahlungen an den Bf. getätigt.

Eine Offenlegung bzw. Erklärung dieser Zinseinnahmen gegenüber dem Finanzamt ist zunächst nicht erfolgt. Erst durch eine Anzeige der Darlehensnehmerin im Mai 2018 erlangte die Abgabenbehörde Kenntnis von diesen Zinseinnahmen.

Der Bf. bringt vor, er habe keine Abgabenerklärungen eingereicht, da die Werbungskosten (Schuldzinsen, Versicherungsprämie) seine Zinseinnahmen überschritten hätten und er folglich in den Streitjahren keine positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hätte.

Beweiswürdigung:

Der Umstand der Darlehensvergabe und die Höhe des vereinbarten Zinssatzes ergeben sich aus dem vorgelegten Schuldschein bzw. der dazu getroffenen Zusatzvereinbarung (je) vom , aber auch aus den Angaben des Bf. in seiner Befragung durch das Finanzamt am (s. Niederschrift) sowie in seiner Beschwerdeschrift vom .

Dass seitens der Darlehensnehmerin bis August 2013 Rückzahlungen aus dieser "Privatkredit"-Vergabe geleistet wurden, ergibt sich aus den Angaben der A gegenüber der Steuerfahndung (s. Niederschrift über deren Zeugenbefragung vom ) sowie aus einer Aufstellung, welche der Bf. dem Finanzamt als Beilage zu seiner Eingabe vom vorgelegt hat.

Strittig sind nun folgende Punkte:

- die Höhe der vereinnahmten Zinszahlungen,

- der Abzug (behaupteter) eigener Zinszahlungen des Bf. sowie

- der Abzug einer Prämie für eine Ablebensversicherung als Werbungskosten.

Zur Höhe der Zinseinnahmen:

Das Finanzamt setzte die Zinseinnahmen des Bf. in den angefochtenen Bescheiden (bzw. für das Jahr 2008 in der Beschwerdevorentscheidung) mit folgenden Beträgen an:

2008: € 2.260,- (Ansatz lt. Beschwerdevorentscheidung)
2009: € 8.532,-
2010: € 8.532,-
2011: € 1.836,-
2012: € 6.860,-
2013: € 8.430,-

Die Abgabenbehörde stützt sich dabei auf eine Aufstellung des Bf., die dieser zunächst im Zuge der gegen ihn eingeleiteten kriminalpolizeilichen Ermittlungen selbst erstellt bzw. im dortigen Verfahren vorgelegt und die er in weiterer Folge auch dem Finanzamt mit Eingabe vom (eingebracht am ) zur Kenntnis gebracht hat (datiert mit ).

Das BFG hat dem Bf. mit Vorhalt vom diese Aufstellung mit dem Hinweis übermittelt, dass sich das Finanzamt bei seiner Schätzung an eben dieser Zusammenstellung orientiert hat. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, hat der Bf. keinen Gebrauch gemacht.

Dieser Aufstellung zufolge hat die Darlehensnehmerin im Jahr 2010 Zahlungen von insgesamt € 18.545,- geleistet; davon seien jedoch - so der Vermerk in der Aufstellung - € 10.000,- auf die Kapitalrückzahlung entfallen. Bis auf diesen das Jahr 2010 betreffenden Betrag von € 10.000,- enthält die Spalte "RZ Kapital" hinsichtlich der übrigen Streitjahre keine weiteren Einträge.

Den Einträgen dieser Aufstellung entsprechend hat das Finanzamt (lediglich) hinsichtlich des Jahres 2010 einen Teil der Zahlungen der Darlehensnehmerin als auf das Kapital entfallend angesehen.

Da es der jeweiligen Darlehensvereinbarung überlassen bleibt, inwieweit Rückzahlungen des Darlehensschuldners auf das Kapital bzw. auf die Zinsen entfallen, die vorliegenden schriftlichen Unterlagen (Schuldschein und Zusatzvereinbarung vom ) dazu jedoch keine Festlegung enthalten, konnte das Finanzamt im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, dass die vom Bf. in seiner vorgelegten Aufstellung vorgenommene (explizite) Zuordnung eines Betrages von € 10.000,- als Kapitalrückzahlung der zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung entspricht und folglich die übrigen (bzw. die im Jahr 2010 darüber hinaus gehenden) Zahlungen als Zinszahlungen zu qualifizieren sind. Dass in den Streitjahren allenfalls weitere Zahlungen auf das (aushaftende) Kapital angerechnet worden wären, geht aus der vorliegenden Aufstellung nicht hervor und wird vom Bf. überdies nicht behauptet.

Der Bf. begehrt den Ansatz der Zinseinnahmen mit folgenden Beträgen:

2008: € 0,-
2009: € 6.400,-
2010: € 6.000,-
2011: € 1.000,-
2012: € 3.900,-
2013: € 5.900,-

Diese würden auf einer Aufstellung basieren, die sein Anwalt "dem Gericht" (gemeint: dem Zivilgericht, nicht jedoch dem Bundesfinanzgericht) vorgelegt habe.

Das BFG ersuchte den Bf. mit dem erwähnten Vorhalt vom um Vorlage sämtlicher Gerichtsunterlagen (auf die der Bf. in seinen Eingaben mehrfach verweist), insbesondere der dem Gericht bekannt gegebenen Aufstellung der Zinseinnahmen.

Trotz Fristerstreckung hat der Bf. dem BFG letztendlich keine das von ihm gegen die Darlehensnehmerin angestrengte Gerichtsverfahren betreffenden Unterlagen vorgelegt.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn sich das Finanzamt (und diesem nunmehr folgend auch das BFG) sowohl bei der Aufteilung der (Rück-)Zahlungen der Darlehensnehmerin auf Kapital bzw. Zinsen als auch beim Ansatz der vom Bf. lukrierten Zinseinnahmen der Höhe nach an jener Aufstellung orientiert, die dieser selbst erstellt und dem Finanzamt mit Eingabe vom bekannt gegeben hat.

Da das Finanzamt zunächst hinsichtlich des Jahres 2008 im angefochtenen Bescheid noch von Zinseinnahmen von € 19.120,- ausgegangen ist, waren diese nunmehr vom BFG - analog der Beschwerdevorentscheidung vom - auf den Betrag von € 2.260,- (laut Aufstellung des Bf.) zu reduzieren.

Zum geltend gemachten Zinsaufwand des Bf. ("Schuldzinsen") als Werbungskosten:

Der Bf. begehrt die Berücksichtigung eines Betrages von "rund € 8.000,-" (jährlich) als abzugsfähiger Zinsaufwand. Er bringt vor, er habe seinerseits einen Kredit aufnehmen müssen, um Frau A* das gegenständliche Darlehen gewähren zu können. Der Zinsaufwand von "rund € 8.000,- pro Jahr" entspreche einer rund 5%-igen Verzinsung der Bankschuld, was dem Zinsniveau der Streitjahre entspreche. Er könne jedoch keine "Zinsbestätigungen" (oder andere Bankunterlagen) mehr vorlegen.

Die Prüferin führt dazu in ihrem Bericht vom auszugsweise wörtlich aus:

"Beantragt wurde ein jährlicher Zinsaufwand als Werbungskosten von etwa EUR 8.000,00 mit der Begründung, dass ein Darlehen aufgenommen und dieser Betrag anschließend 2003 verliehen worden wäre. Dieses Darlehen wurde im Laufe der Zeit immer wieder aufgelöst und bei anderen Banken neu eröffnet. Es wurden keine Nachweise beigebracht, die das aufgenommene Darlehen mit dem vergebenen Darlehen in Verbindung bringen würden. Es liegen keine Unterlagen vor, die das originale Darlehen aus 2003 betreffen. (…) Dazu wurde im eingereichten Schreiben vom ausgeführt: "Leider konnten mir die involvierten Banken keine Belege, Urkunden oder Zinsen für den Zeitraum vor 2013 liefern."

(…) Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass selbst ein Kredit aufgenommen wird und die Zinsen vorgestreckt werden und somit das Zinsrisiko getragen wird. Vielmehr wäre man als Bürge aufgetreten oder hätte Teile des vorhandenen Aktiendepots aufgelöst oder verpfändet."

Dem hält der Bf. im Beschwerdeschriftsatz vom29.7.2019 entgegen, die Darlehensgewährung wäre bei Einhaltung der Zinsbedingungen für ihn mit einem hohen Ertrag verbunden gewesen, sodass die gewählte Vorgangsweise sehr wohl wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen sei und nicht der Lebenserfahrung widerspreche. Ein Auftreten als Bürge sei "aus familiären Gründen von Frau A* unmöglich gewesen" und sein Aktiendepot habe seiner persönlichen Altersvorsorge gedient.

In der Beschwerdevorentscheidung führt das Finanzamt (ergänzend) aus:

"Wesentlichster Gegenstand des ganzen Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer (…) in eigenem Namen ein Darlehen aufgenommen hat oder nicht, da er den Zinsaufwand als Werbungskosten geltend macht.

Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Bf bis dato keine Unterlagen jedweder Art eingebracht, die dieses Vorbringen bekräftigen.

Der angeführte Schuldschein belegt lediglich wann die Darlehensnehmerin das Darlehen bekam, nicht woher es stammt.

(…) Die alleinige Begründung, dass sich bei einer 10 %-igen Verzinsung des hingegebenen Darlehens ein Überschuss eingestellt hätte, da man ein Darlehen bei einer 5 %-igen Verzinsung aufgenommen hätte, reicht für eine Glaubhaftmachung nicht. Insbesondere mit dem Hintergrund, dass man das hingegebene Darlehen jahrelang bis 2017 aushaften ließ, wo nicht mal die angefallenen Zinsen (10 %) vollständig gezahlt wurden und es sogar zu einer Verjährung derselben kam. Außerdem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man selbst die Zinsen vorstreckt und als Darlehensnehmer auftritt.

Im Übrigen verfügte der Bf über beträchtliches Vermögen in Form von Wertpapieren und hätte Darlehen nicht aufnehmen müssen.

Vorgebracht wird auch, dass ein Darlehen 2017 eingeklagt wurde. (…) Selbst in der Klageschrift wird nie erwähnt, dass ein Darlehen für das hingegebene Privatdarlehen aufgenommen wurde, da es für Klage unerheblich ist. (…)"

Dem Finanzamt ist darin beizupflichten, das dem Bf. keine Glaubhaftmachung - geschweige denn eine Nachweisführung - dafür gelungen ist, dass er selbst einen Zinsaufwand getragen habe, um Frau A* ein Darlehen gewähren zu können.

Der Bf. führt lediglich allgemein gehalten aus, er habe immer nur kurzfristig bei verschiedenen Banken Darlehen aufgenommen. Der Bf. gab im gesamten Verfahren jedoch nicht einmal die Namen jener Banken an, bei denen er Kredite/Darlehen aufgenommen haben will.

Folglich war es weder dem Finanzamt noch dem BFG möglich, dazu allenfalls weitere Ermittlungen vorzunehmen, da nicht bekannt war, bei welcher Bank bzw. bei welchen Banken der Bf. seine wechselnden (kurzfristigen) Kredite aufgenommen haben soll.

Nach der Judikatur besteht zudem eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde eingeschränkt sind, wie etwa in Bankangelegenheiten ().

Der Bf. führt an, er sei 20 Jahre lang Angestellter eines Bankinstitutes gewesen und habe die Marktlage sehr gut gekannt.

Umso weniger glaubwürdig ist es daher, wenn der Bf. keinen einzigen Kredit- oder Darlehensvertrag bzw. keinen einzigen sonstigen Nachweis dafür vorlegen konnte, dass er selbst Zinszahlungen geleistet haben soll. Gerade als ehemaliger Bankbediensteter muss ihm die Relevanz des sorgsamen Umganges bei der Aufbewahrung von Bankunterlagen klar (und ihm definitiv auch zumutbar) gewesen sein, zumal es bei der konkret behaupteten Kreditaufnahme nicht bloß um einen geringfügigen Betrag gegangen ist. Es erscheint äußerst nachlässig, dass der Bf. keinen einzigen (!) Beleg (Vertrag, Kontoauszug, Tilgungsbestätigung, Kreditkontoabschluss oä.) aufbewahrt haben will, obwohl er vorbringt, bei mehreren verschiedenen Banken Kredite aufgenommen zu haben, und er überdies selbst angibt, dass ihm die Einkommensteuerpflicht seiner Zinseinnahmen sehr wohl bewusst gewesen sei, er die Abgabe von Steuererklärungen jedoch mangels Erklärungspflicht unterlassen habe, da seine Werbungskosten die Einnahmen jeweils überstiegen hätten (s. Vorlageantrag vom ). Im Bewusstsein der grundsätzlichen Steuerpflicht wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, die entsprechenden Belege aufzubewahren, um den von ihm behaupteten Werbungskostenüberschuss entsprechend nachweisen zu können.

Es erscheint dem BFG auch nicht plausibel, dass es nicht (mehr) möglich gewesen sein soll, in den Jahren 2018/19 von den Banken die Streitjahre betreffende Kreditunterlagen zu erhalten. Diese mussten bei den Banken auf Grund der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten- in steuerlicher Hinsicht zumindest soweit sie die Jahre ab 2010 betrafen (§ 132 BAO) - jedenfalls noch aufgelegen sein.

Der Umstand, dass kein einziger schriftlicher Nachweis vorgelegt wurde, aus dem hervorgeht, dass der Bf. selbst einen Kredit aufnehmen musste, um seinerseits an Frau A ein Darlehen vergeben zu können, lässt darauf schließen, dass die geltend gemachten - vom Bf. geschätzten - Aufwendungen iHv. € 8.000,- pro Jahr tatsächlich gar nicht angefallen sind.

Wenn das Finanzamt daher einen Abzug von (behaupteten) Schuldzinsen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verweigert hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Zu den Prämienzahlungen für eine Ablebensversicherung:

Der Bf. macht geltend, er habe "als Sicherstellung" eine Risikoablebensversicherung für die Darlehensnehmerin abgeschlossen, um im Falle ihres Ablebens das Kapital zurück zu erhalten, und dafür jährlich eine Versicherungsprämie von € 1.650,- bezahlt (Beschwerdeschrift vom , sowie Punkt III. des Prüfungsberichtes vom ).

Der Bf. begehrt den Abzug dieser Prämienzahlungen als Werbungskosten.

Nach der Judikatur des VwGH ist ein Abzug von Prämienzahlungen für eine Lebensversicherung als Betriebsausgaben ausnahmsweise möglich, wenn aus den Umständen klar erkennbar ist, dass der Abschluss der Versicherung im betrieblichen Interesse liegt und die Verfolgung außerbetrieblicher Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist. Das ist grundsätzlich bei einer reinen Ablebens- und Kreditrestschuldversicherung zur Absicherung von Bankkrediten der Fall (). Es kann aber eine private Mitveranlassung gegeben sein, die die Versicherung zum Privatvermögen macht. So hat der VwGH etwa in seinem - betriebliche Einkünfte betreffenden - Erkenntnis 0293/74 ausgeführt:

"Ein eindeutig außerbetriebliches Element bildet auch die Benennung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Bezugsberechtigte. Hiebei handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Der Bezugsberechtigte erwirbt, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung der Versicherungssumme mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Es findet ein unmittelbarer Vermögenserwerb statt, die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass des Versicherten. (…) Es weist aber nichts darauf hin, dass die Bezugsberechtigung der Ehefrau des Beschwerdeführers praktisch bedeutungslos wäre. (…) Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die streitgegenständliche Lebensversicherung nach der aufgezeigten Vertragsgestaltung neben der Kreditsicherung auch wesentlichen privaten Zwecken dient. Sie ist daher der Privatsphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen. Eine Aufteilung der Prämie kommt nicht in Betracht, weil deren Höhe auch bei Wegfall der Kreditsicherungsfunktion nicht geringer wäre." (VwGH 0293/74, )

Nichts Anderes gilt für die Berücksichtigung von Versicherungsprämien als (allfällige) Werbungskosten bei der Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften.

Der Bf. legte eine Polizze der X Lebensversicherungs-AG betreffend eine "Risikoversicherung auf verbundene Leben mit Überschussbeteiligung" vor (Versicherungssumme im Todesfall: € 160.000,-). Versicherungsbeginn war der , der Ablauf war mit festgelegt. Als versicherte Person scheint neben dem Bf. auch die Darlehensnehmerin, Frau A, auf.

Mit der Benennung der Darlehensnehmerin als Versicherte bzw. Bezugsberechtigte liegt aber jedenfalls ein für den Abzug als Werbungskosten schädliches Element vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Miteinbeziehung der Darlehensnehmerin als im Todesfall des Bf. bezugsberechtigte Person in irgendeiner Weise mit der hier gegenständlichen Erzielung von Zinseinnahmen zusammenhängenden würde. Dafür können allein private Gründe - welcher konkreten Natur auch immer - ausschlaggebend gewesen sein, jedenfalls aber Gründe, die nicht mit der Erzielung der Zinseinnahmen zusammenhängen. Im Ablebensfall des Bf. hätte Frau A* Anspruch auf die volle Versicherungssumme gehabt (s. Tarifbeschreibung in der Polizze, wonach die Versicherungssumme bei Tod der zuerst sterbenden versicherten Person innerhalb der Versicherungsdauer fällig geworden wäre). Die Versicherung diente daher auf Grund der dargestellten Vertragsgestaltung neben der behaupteten Darlehenssicherung in nicht bloß geringfügigem Ausmaß auch wesentlichen anderen Zwecken, nämlich einer - aus welchen Motiven auch immer intendierten - Absicherung der Darlehensnehmerin für den Fall des Ablebens des Bf.

Wenn der Bf. im Beschwerdeschriftsatz vom vorbringt, dass sich das Original der Polizze in seinen Händen befunden und A bei seinem Ableben daher kein Geld erhalten hätte, so ist zu erwidern, dass sich dies aus der vorliegenden Polizze nicht ergibt. Der Polizze ist nicht zu entnehmen, dass im Versicherungsfalle die Geltendmachung des Anspruches auf Leistung der Versicherungssumme die Innehabung der Polizze voraussetzt. Überdies bleibt bei Zutreffen dieser - nicht glaubhaften - Behauptung völlig im Dunkeln, aus welchem Grunde A dann überhaupt als Versicherte bzw. Bezugsberechtigte in den Versicherungsvertrag mitaufgenommen wurde.

Für den Standpunkt des Bf. ist auch mit der beigebrachten Bestätigung der X Lebensversicherungs-AG vom nichts gewonnen, welcher zufolge der Bf. alleiniger Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages gewesen sei. Dies ergibt sich ohnehin bereits aus der vorgelegten Polizze, ändert aber nichts daran, dass der gegenständliche Versicherungsvertrag (auch) zugunsten der Darlehensnehmerin abgeschlossen wurde. Versicherungsnehmer ist, wer gegenüber der Versicherung (dem Versicherer) als Vertragspartner auftritt. Dieser kann (quasi als "Vertragsherr") in seinem Namen auch für eine andere Person einen Versicherungsvertrag abschließen; die Prämienzahlungen hat der Versicherungsnehmer zu leisten. Versicherter ist hingegen jene Person, auf die sich der vereinbarte Versicherungsschutz erstreckt.

Wenn zwar der Bf. tatsächlich alleiniger Versicherungsnehmer der "Risikoversicherung" gewesen ist, so hat sich der Versicherungsschutz jedoch ohne Zweifel auch auf Frau A erstreckt. Diese Miteinbeziehung der Darlehensnehmerin in den Versicherungsschutz konnte definitiv nicht aus dem Grunde erfolgt sein, um damit das vom Bf. hingegebene Kapital zu sichern. Dafür konnten nach der Lebenserfahrung nur andere - mutmaßlich private - Gründe maßgebend gewesen sein. Ein Zusammenhang der Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf die Darlehensnehmerin mit den vom Bf. in den Streitjahren erzielten Zinseinnahmen ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird vom Bf. zudem nicht behauptet.

Dem Finanzamt ist überdies beizupflichten, dass nach der Lebenserfahrung üblicherweise der Kreditnehmer eine entsprechende Lebensversicherung abschließt (und folglich die Prämien zahlt) und diese dem Kreditgeber verpfändet (Punkt III. des Prüfungsberichtes, S. 2 erster Absatz).

In diesem Sinne heißt es auch in der vom Bf. vorgelegten Zusatzvereinbarung zum Schuldschein vom :

"Weiters verpflichtet sich der Darlehensnehmer, eine Risikoversicherung in der Höhe der Darlehenssumme abzuschließen."

Wenn sich der Bf. völlig entgegen dieser vertraglichen Verpflichtung letztlich dazu entschieden hat, die Prämienzahlungen (zumindest zum Teil) selbst zu tragen, so ist auch dies ein Indiz dafür, dass für die konkrete Gestaltung des Versicherungsvertrages (insbesondere die Aufnahme der Darlehensnehmerin als Versicherte) in nicht bloß untergeordnetem Maße Gründe mitentscheidend waren, die mit der Erzielung von Zinseinnahmen aus der hier gegenständlichen Darlehensgewährung in keinem Zusammenhang stehen.

Nach der dargestellten Rechtsprechung ist auch eine Aufteilung der Prämie (in einen privaten Teil und in einen mit der Einnahmenerzielung zusammenhängenden Teil) - wie sie der Bf. offenbar vorgenommen hat, da er den Abzug eines jährlichen Betrages von € 1.650,- begehrt, die Prämie laut Polizze jedoch € 3.209,- beträgt - nicht möglich.

Der beantragte Abzug der Prämienzahlungen war daher nicht zuzulassen.

C. Zur Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 bis 2013 (Abweisung):

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß Abs. 2 leg. cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monate festzusetzen.

Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27ff).

Wegen der genannten Bindung sind Zinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei rechtswidrig (Ritz, BAO 7. Auflage, § 205 Tz 34).

Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen.

Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (; ).

Das Vorbringen der ausdrücklich auch gegen die Anspruchszinsenbescheide gerichteten Beschwerde beschränkt sich auf Ausführungen, mit denen die materiellrechtliche Unrichtigkeit der bezüglichen Einkommensteuerbescheide geltend gemacht wird (s. oben).

Die Festsetzung der gegenständlichen Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO erfolgte nach Ansicht des BFG aber zu Recht, da die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2013 jeweils eine zinsenrelevante Nachforderung zur Folge hatten. Die den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden zu Grunde gelegten Nachforderungsbeträge wurden jeweils im Spruch der obgenannten Einkommensteuerbescheide (bzw. hinsichtlich des Jahres 2008 im Spruch der Beschwerdevorentscheidung) festgesetzt. An diese Beträge ist das Finanzamt bei der Berechnung der Anspruchszinsen gebunden, weshalb Einwendungen gegen die Höhe der Nachforderungsbeträge nicht mit Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide, sondern nur mit einem Rechtsmittel gegen die jeweils zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden können. Diesen Rechtsmitteln war jedoch unter Verweis auf die obigen Ausführungen kein Erfolg beschieden, weshalb die Nachforderungsbeträge keiner Änderung unterliegen. Hinsichtlich des Jahres 2008 erfolgt automatisch eine der Höhe nach angepasste Abänderung des bezüglichen Zinsenbescheides (s. Anpassung mit Bescheid vom , Gutschrift von € 652,91).

Die Beschwerde war daher auch in Bezug auf die Anfechtung der Anspruchszinsenbescheide 2008 bis 2013 als unbegründet abzuweisen.

D. Zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bezüglich der - im Falle einer verspäteten Einbringung zwingend auszusprechenden - Zurückweisung einer Beschwerde ist auf die diesbezüglich klare Regelung des § 260 BAO zu verweisen.

Bezüglich der Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide konnte sich das BFG zum Einen auf die zitierte Rechtsprechung stützen, zum Anderen waren in freier Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen zu klären, die keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.

Die Revision konnte daher mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne nicht zugelassen werden.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAF-72947