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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.03.2025, RV/7100521/2025

Fehlender Familienwohnsitz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Bf. erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Mit seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom beantragte der Bf. Kosten für Familienheimfahrten im Ausmaß von € 3.672,-- bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

Zur weiteren Beurteilung der geltend gemachten Familienheimfahrten ersuchte das Finanzamt den Bf. am - zugestellt in die Databox des FinanzOnline Systems des Bf. - Unterlagen nachzureichen.

Da dieses Ergänzungsansuchen unbeantwortet blieb erging am der Einkommensteuerbescheid 2020 - zugestellt in die Databox des FinanzOnline Systems des Bf. am gleichen Tag - ohne Berücksichtigung der Familienheimfahrten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. an Beschwerde.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde wegen des Ablaufs der Beschwerdefrist als verspätet zurück.

Anlässlich berichtigter bzw. neu übermittelter Lohnzettel sowie einer Mitteilung über progressionserhöhende Transferleistungen (Arbeitslosengeld) nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren 2020 am gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und setzte mit Bescheid gleichen Datums die Einkommensteuer neuerlich fest. Die beantragten Familienheimfahrten blieben wiederum unberücksichtigt.

Gegen den neuen Sachbescheid erhob der Bf. am - eingebracht über FinanzOnline - Beschwerde. Zu den im Einkommensteuerbescheid 2020 nicht berücksichtigen Familienheimfahrten führte der Bf. begründend aus:

"… Bei Berechnung der Einkommensteuer wurde mir für das Kalenderjahr 2020 nicht berücksichtigt:
Familienheimfahrten € 3.120,--: ich fahre jedes Wochenende zu meiner stark pflegebedürftigen Mutter, JL, da sie allein in meinem Elternwohnhaus wohnt. Ich muss den Lebensmitteleinkauf für die ganze Woche machen sowie den Haushalt und alle anfallenden Tätigkeiten.
Zum Familienwohnsitz sind es 248 km einfache Strecke. € 3.120,- Transportbestätigung ist im Anhang. … "

Es werde zudem eine Bestätigung über die Inanspruchnahme eines Transports zum Elternwohnhaus in der Slowakei beigelegt, ein Mietvertrag für die Wohnung des Bf. am Beschäftigungsort in 1100 Wien sowie Bestätigungen über die geleisteten Mietzinszahlungen am Beschäftigungsort.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung am - am gleichen Tag zugestellt in die Databox des FinanzOnlinesystems des Bf. - das Begehren hinsichtlich der Anerkennung der Familienheimfahrten als Werbungskosten ab und begründete dies damit, dass Familienheimfahrten nur in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung abgesetzt werden könnten, Besuchsfahrten zum Elternwohnsitz würden Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen und seien daher keine absetzbaren Werbungskosten.

Am beantragte der Bf. seine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte ergänzend aus, dass er mit seiner Mutter gemeinsam in einem Haus wohne und er dort seit 2019 seinen Nebenwohnsitz habe. Beigelegt werde eine Meldebestätigung. Daraus ergebe sich das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.

Vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ersuchte das Finanzamt den Bf. am folgende Fragen zu beantworten und Nachweise zu erbringen:

" … Laut Aktenlage haben Sie seit August 2016 Ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Da der Hauptwohnsitz seit mehreren Jahren in Österreich gemeldet ist, ist davon auszugehen, dass dies auch Ihr Familienwohnsitz ist.
Der Beschwerde vom ist eine beglaubigte Übersetzung über den vorübergehenden Aufenthalt ab bis laufend in
SK-Adr in der Slowakei beigelegt.
Haben Sie einen eigenen Haushalt oder handelt es sich dabei um den Haushalt Ihrer Mutter?
Wer wohnt außer Ihrer Mutter noch am ausländischen Wohnsitz?
Legen Sie die Familienstandbescheinigung vom Ausland vor.
Welche Kosten entstehen Ihnen am Wohnort in der Slowakei?
Wenn Ihnen Kosten entstehen, ist eine genaue Aufstellung und Aufteilung vorzulegen.
Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit Ihrer Mutter wird benötigt. Legen Sie sämtliche Nachweise in deutscher Übersetzung vor.
Gibt es weitere Angehörige, die zur Pflege der Mutter verpflichtet sind (zB: Ehegatte, weitere Kinder etc Ihrer Mutter)?
Wenn ja, nennen Sie die Namen. Wer pflegt die Mutter während der Woche? Welche Kosten entstehen durch die Pflege der Mutter? Krankheitskosten sind belegmäßig inkl. Aufstellung nachzuweisen. …"

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens gab der Bf. bekannt, dass er seine 81-jährige Mutter von Donnerstag bis Sonntag pflege. Während der Woche, würden sich seine beiden Töchter um die Mutter kümmern, die beiden Töchter und seine Enkelin würden auch in der Nähe wohnen. Der Bf. übernehme den Wochenlebensmitteleinkauf und helfe der Mutter bei den Hausrechnungen als "Miete". Die Wohnung in Österreich bewohne er, aufgrund der Nähe zu seiner Arbeit. Aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Mutter sei ersichtlich, dass die Mutter im Alter von 81 Jahren zu den gesundheitlich beeinträchtigten Personen gehöre und ihr Gesundheitszustand erheblich durch das fortgeschrittene Alter und mehreren gesundheitlichen Beschwerden beeinträchtigt sei. Ihre Fähigkeit, alltägliche Aktivitäten im Alltag zu bewältigen, sei stark einschränkt.

Der Bf. beantragt der Beschwerde stattzugeben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Aufgrund des Beweisverfahrens wird in freier Beweiswürdigung folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Bf. ist geschieden und alleinstehend. Er ist in Österreich als Maler nichtselbstständig erwerbstätig und verfügt am Beschäftigungsort in 1100 Wien einen Hauptwohnsitz.

Seine Mutter, seine beiden Töchter und seine Enkelin leben in der Slowakei, wobei die Mutter im Elternhaus des Bf. wohnt und die Töchter und die Enkelin in der Nähe wohnen. Der Bf. hat am Elternwohnhaus einen vorübergehenden Wohnsitz gemeldet und bewohnt dort ein Zimmer. Der Bf. hat keinen eigenen Hausstand.

Die Mutter des Bf. ist aufgrund ihres Alters von 81 Jahren körperlich nicht stark belastbar und in der Fähigkeit, alltägliche Aktivitäten zu bewältigen eingeschränkt.

Er verbringt Donnerstag bis Sonntag bei seiner Mutter und erledigt dort den Lebensmitteleinkauf für die ganze Woche sowie den Haushalt und andere anfallende Tätigkeiten. Die Betreuung seiner Mutter in der übrigen Zeit erfolgt durch sich seine beiden Töchter sowie seine Enkelin.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den eigenen Angaben des Bf. sowie der Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.

Auch vor dem Hintergrund der Angaben des Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom , wonach er Übernahme der Kosten für den Lebensmitteleinkauf für seine Mutter sowie die Übernahme von Hausrechnungen am Wohnsitz in der Slowakei "als Miete" betrachtet, durfte das Bundesfinanzgericht die obige Sachverhaltsfeststellung des fehlenden Hausstandes als erweisen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig im gegenständlichen Fall ist, ob die für das Veranlagungsjahr 2020 geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten absetzbar sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG) maßgeblich.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar am Familienwohnort (= Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (= Berufswohnsitz).

Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang zunächst, ob es sich beim Elternhaus des Bf. tatsächlich um einen Familienwohnsitz iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 handelt und der Bf. zwei Haushalte führt:

Der Begriff des Familienwohnsitzes wird in § 4 PendlerVO näher definiert:

(1) Ein Familienwohnsitz liegt dort, wo

1. Ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder

2. Ein alleinstehender Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) UND einen eigenen Hausstand hat

(2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.

Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Familienwohnsitzes sind daher bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen, dass er an diesem Ort seine engsten persönlichen Beziehungen (zB. Familie) UND einen eigenen Hausstand hat.

Es mag zwar so sein, dass der Bf. seine engsten persönlichen Beziehungen in der Slowakei hat. Da er aber nach eigenen Angaben im Haus seiner Eltern wohnt, bewohnt er Räumlichkeiten mit, die innerhalb eines Wohnverbandes einer anderen Person, die nicht sein(e) Partner(in) oder Lebensgefährte/-in ist, liegen, wodurch kein eigener Hausstand im Sinne des Gesetzes gegeben ist. Siehe dazu auch : "Ein Zimmer bei den Eltern ist nicht als Haushalt anzusehen."

Da kein eigener Haushalt bzw. Hausstand vorliegt, handelt es sich beim Wohnsitz des Bf. in der Slowakei auch um keinen Familienwohnsitz im Sinne des Gesetzes, der die Tatbestandsvoraussetzung für die Absetzbarkeit von Aufwendungen iZm Familienheimfahrten bildet.

Der Beschwerde ist schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen.

Selbst bei Vorliegen eines Familienwohnsitzes iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, könnten Aufwendungen iZm der doppelten Haushaltsführung steuerlich nur dann Berücksichtigung finden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst wäre.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Dabei sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. ; ; ; ; ; , ).

Zu prüfen wäre, ob dem Bf. bei Vorliegen eines Familienwohnsitzes iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zumutbar ist, eine Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit vorzunehmen.

Es ist dabei Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht.

Der Bf. bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er in seinem Elternhaus gemeinsam mit seiner pflegebedürftige 81-jährige Mutter lebt. Den Wohnsitz am Beschäftigungsort (Wien) habe er aufgrund der Nähe zur Arbeit inne. Der Bf. kümmert sich nach eigenen Angaben am Wochenende (von Donnerstag bis Sonntag) um den Lebensmitteleinkauf, den Haushalt und andere anfallende Tätigkeiten. Es handelt sich dabei um eine teilweise Unterstützung seiner betagten Mutter bei ihrer Haushalts- und Lebensführung, was dem Verständnis des familiären Beistandsgebots entspricht. Zudem gibt der Bf. an, dass seine beiden Töchter und die Enkelin in der Nähe der Mutter wohnen würden, wobei sich die beiden Töchter bereits unter der Woche um die Mutter des Bf. kümmern würden.

Mit diesem Vorbingen zeigt der Bf. keine Unzumutbarkeit auf. Eine teilweise Unterstützung der betagten Eltern durch die Kinder bei ihrer Haushalts- und Lebensführung an den Wochenenden, Feiertagen und im Urlaub entspringt jedoch dem familiären Beistandsgebot und bildet für sich allein keine ausreichende Grundlage für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung (vgl. ).

Da der Bf. seinen Wohnsitz in der Slowakei auch aus privater Veranlassung begründet hat und beibehält, würde auch dies eine steuerliche Berücksichtigung seiner Familienheimfahrten ausschließen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall strittige Rechtsfrage wurde im Rahmen der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur gelöst, weshalb die Revision unzulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100521.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAF-72939