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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2025, RV/5100018/2024

Familienbonus Plus und Alleinverdienerabsetzbetrag bei Anspruch auf Differenzzahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adresse***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A. Antrag, Bescheid, Beschwerde

Im Rahmen der am eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 wurde durch den Beschwerdeführer sowohl die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages als auch des gesamten Familienbonus Plus für das Jahr 2020 beantragt.

Im Rahmen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2020 vom wurde durch das belangte Finanzamt weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Familienbonus Plus berücksichtigt. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Familienbonus Plus können bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn in Österreich Familienbeihilfe bezogen wird (beziehungsweise eine Differenzzahlung zur Familienbeihilfe). Da zum heutigen Tage das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend Vorlageantrag zur Familienbeihilfe noch ausständig ist, konnten die beiden oben genannten Absetzbeträge nicht gewährt werden.

Sie werden jedoch auf folgendes hingewiesen: Sobald Ihnen die Familienbeihilfe/eine Differenzzahlung zur Familienbeihilfe zuerkannt wird, können Sie den Familienbonus Plus und den Alleinverdienerabsetzbetrag mit einer Wiederaufnahme gern. § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) beantragen. Diesem Antrag ist das Formular E9 von Ihnen und Ihrer Partnerin beizulegen.

Mit Eingabe vom wurde gegen den obig angeführten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

Sehr geehrte Damen und Herren! Aus Vorsicht wurde diese Beschwerde eingebracht. Wie Sie selbst in der Begründung geschrieben haben, gibt es zum heutigen Tag kein Ergebnis betreffend Vorlageantrag zur Familienbeihilfe bei dem Bundesfinanzgericht. Ich bitte um Erwartung eines Bescheides und eventuelle Berücksichtigung der geltend gemachten Positionen.

B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gern. § 33 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 (mehr als 6 Monate Familienbeihilfenbezug im betreffenden Kalenderjahr, Partnerschaft/Lebensgemeinschaft mit einem Partner/einer Partnerin mehr als 6 Monate im Kalenderjahr, Einkünfte des Partners unter € 6.000,-) nur für ein Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 gewährt werden. Dies ist ein Kind, für das mehr als 6 Monate die Familienbeihilfe bezogen wird. Wenn also (noch) kein Familienbeihilfenbezug stattgefunden hat bzw. ein Rechtsmittel zur Familienbeihilfe für den Zeitraum, um den es bei der Arbeitnehmerveranlagung geht beim Bundesfinanzgericht anhängig ist, kann die Abgabenbehörde keine Absetzbeträge gewähren, denen ein Familienbeihilfenanspruch zu Grunde liegt.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Sie werden jedoch auf folgendes hingewiesen: Sobald Ihnen die Familienbeihilfe/eine Differenzzahlung zur Familienbeihilfe zuerkannt wird, können Sie den Familienbonus Plus und den Alleinverdienerabsetzbetrag mit einer Wiederaufnahme gern. § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) beantragen. Diesem Antrag ist das Formular E9 von Ihnen und Ihrer Partnerin beizulegen.

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Beschwerde sowie das noch anhängige Verfahren im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe verwiesen.

Dem Vorlageantrag beigefügt waren die Formulare E9 betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin.

C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen des Vorlageberichtes wurde seitens des belangten Finanzamtes ausgeführt, dass abhängig vom Ausgang des BFG-Verfahrens betreffend Familienbeihilfe im Falle einer Zuerkennung die Stattgabe und im Falle einer Nichtgewährung die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

Mit Anschreiben vom wurde dem belangten Finanzamt das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend Familienbeihilfe ab 12/2015 vom (RV/5100767/2022) übermittelt und darauf hingewiesen, dass gemäß diesem Erkenntnis der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für das gesamte hier streitgegenständliche Jahr 2020 besteht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 sowohl den Alleinverdienerabsetzbetrag als auch den gesamten Familienbonus Plus für seinen Sohn (geboren am tt.04.2010) beantragt. Der Beschwerdeführer, der Sohn des Beschwerdeführers und die Kindesmutter wohnten im gesamten Jahr 2020 in einem gemeinsamen Haushalt in Tschechien. Dem Beschwerdeführer steht für das gesamte Jahr 2020 Familienbeihilfe (in der Form der Differenzzahlung) sowie der Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn zu. Die Kindesmutter ist (bzw. war auch im Jahr 2020) die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und hat im Jahr 2020 Einkünfte in Höhe von CZK 112.144,00 (EUR 4.238,25 laut Angabe des Beschwerdeführers in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020) erzielt.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 optiert.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen betreffend die im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 getätigten Angaben (Antrag zur Gewährung des AVAB und des Familienbonus Plus, Geburtsdatum des Sohnes, Höhe der Einkünfte der Lebensgefährtin in EUR, Option zur unbeschränkten Steuerpflicht) ergeben sich aus der Erklärung selbst.

Die Feststellungen betreffend den gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers mit seinem Sohn und der Kindesmutter im Jahr 2020 in Tschechien ergeben sich aus dem zur Familienbeihilfe des identen Beschwerdeführers ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes () und dem dort festgestellten Sachverhalt. Ebenso aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für das gesamte Jahr 2020 Familienbeihilfe in Form der Differenzzahlung sowie der Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn zusteht und dass es sich bei der Kindesmutter um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handelt. Zusätzlich wurde durch den erkennenden Richter durch Einsicht in die Datenbanken der Finanzverwaltung festgestellt, dass sowohl die Differenzzahlung als auch der Kinderabsetzbetrag für das gesamte Jahr 2020 am zur Auszahlung gebracht wurden.

Die Höhe der Einkünfte der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in CZK ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Formular "E9" betreffend seine Lebensgefährtin.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

A. Rechtliche Grundlagen

§ 1 Abs. 4 EStG 1988 in der maßgeblichen Fassung lautet:

Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11 000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.

§ 33 Abs. 2 EStG 1988 in der maßgeblichen Fassung lautet:

Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

[…]

4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

[…]

§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

[…]

§ 106 EStG 1988 in der maßgeblichen Fassung lautet:

(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

B. Erwägungen

a) Familienbonus Plus

Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht der Familienbonus Plus für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt wird. Auch bei Anspruch auf eine Ausgleichszahlung iSd § 4 FLAG 1967 dem Grunde nach oder bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Beschäftigung im Inland, Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz) steht der Familienbonus Plus zu (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2021, § 33 Rz 31, mwN; siehe diesbezüglich auch ).

Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im gesamten streitgegenständlichen Jahr Familienbeihilfe in Form der Differenzzahlung für seinen in Tschechien wohnenden Sohn bezogen. Da auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus erfüllt sind (insbesondere der Antrag im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 sowie die Ausübung der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 durch den Beschwerdeführer), war der angefochtene Bescheid abzuändern und der Familienbonus Plus entsprechend zu berücksichtigen. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Familienbonus Plus nicht negativsteuerfähig ist (vgl. wiederum Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2021, § 33 Rz 45) und daher höchstens in Höhe der Tarifsteuer (siehe die obig zitierte Regelung des § 33 Abs. 2 EStG 1988) - somit im konkreten Fall in Höhe von EUR 607,16 - berücksichtigt werden kann.

b) Alleinverdienerabsetzbetrag

Gemäß der Definition des § 106 Abs. 1 EStG 1988 sind als Kinder im Sinne dieses Gesetzes beispielsweise solche Kinder anzusehen, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Jahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Dies ist gemäß dem festgestellten Sachverhalt im streitgegenständlichen Jahr erfüllt.

Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und der Sohn des Beschwerdeführers während des gesamten Jahres 2020 in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben und dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 handelt und es somit unschädlich ist, dass seine Lebensgefährtin nicht im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Schließlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt noch, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Jahr 2020 Einkünfte von weniger als EUR 6.000,00 erzielt hat.

Somit war der angefochtene Bescheid aufgrund der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen auch dahingehend abzuändern, als dass der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller Höhe (d.h. EUR 494,00) Berücksichtigung findet.

c) Conclusio

Auf Basis der obigen Ausführungen war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass sowohl der Familienbonus Plus in Höhe von EUR 607,16 (d.h. in Höhe der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge; nicht negativsteuerfähig) als auch der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller Höhe (EUR 494,00; negativsteuerfähig) zusätzlich zu berücksichtigen waren. Betreffend die konkreten Auswirkungen wird auf das beigefügte Berechnungsblatt verwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (; ; ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100018.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAF-72932