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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.03.2025, RV/7400122/2024

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend einen nicht mehr existenten Verein

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald über die Beschwerde des Vereines ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rechtsanwalt vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom über die Festsetzung von Gebrauchsabgabe in Höhe von 92,50 Euro, GZ. ***2***, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der (früher) beschwerdeführende Verein (abgekürzt: Bf.) hatte die ZVR ***1***. Im Zentralen Vereinsregister wurde eingetragen, dass er sich freiwillig auflöste mit Rechtskraft .

Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) hatte an den Bf. einen mit datierten Bescheid, mit welchem Gebrauchsabgabe festgesetzt wurde, erlassen. Mit Schreiben vom erhob der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid vom ; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Magistrat der Stadt Wien erließ hierzu eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung zu GZ. ***3***. Dagegen wurde am ein Vorlageantrag eingebracht.

Das Bundesfinanzgericht richtete an die belangte Behörde und den Bf. einen mit datierten Vorhalt betreffend das Ende der Rechtspersönlichkeit des Bf., insb. ob der Bf. die vorgeschriebene Gebrauchsabgabe bezahlt habe bzw. ob er noch Vermögen habe.

Seitens des Bf. wurde dieser Vorhalt nicht beantwortet. Die belangte Behörde teilte mit, dass der Betrag nicht bezahlt worden sei. Gegen die Einstellung des Verfahrens spreche eine Haftung der Verantwortlichen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt: Der Bf. hat die streitgegenständliche Gebrauchsabgabe nicht entrichtet. Der Bf. hat kein Vermögen.

Beweiswürdigung: Die Nichtentrichtung der Gebrauchsabgabe wurde von der belangten Behörde mitgeteilt. Es ist kein Vermögen feststellbar. Die Abfrage der ZVR-Nr. des Bf. am im ZVR ergab, dass keine Daten (mehr) für eine Auskunft vorliegen.

Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 27 Vereinsgesetz 2002 endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereines mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; außer es ist eine Abwicklung (Liquidation) erforderlich. Erforderlich ist eine Abwicklung, wenn der Verein Vermögen hat. Nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ) ist die bloße Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens kein Grund für die Fortdauer der Rechtspersönlichkeit eines vermögenslosen Vereines bis zur Beendigung dieses Verfahrens. Nur wenn der Verein im Falle seines Obsiegens im Rechtsmittelverfahren (durch die Gutschrift des entrichteten Abgabenbetrages) zu Vermögen käme, würde die Rechtspersönlichkeit des Vereines fortdauern. Dies ist hier aber nicht der Fall. Da der Bf. auch sonst kein Vermögen hat, besteht bei ihm kein Abwicklungsbedarf. Seine Rechtspersönlichkeit ist daher beendet; er existiert rechtlich nicht mehr.
Zum Einwand seitens der belangten Behörde gegen die Einstellung des Verfahrens, wonach (möglicherweise haftungspflichtige) Verantwortliche vorhanden seien, ist darauf zu verweisen, dass die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung nicht voraussetzt, dass die Abgabenschuld dem Primärschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; gegebenenfalls ist das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. seine Höhe eine Vorfrage im Haftungsverfahren (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 7 Rz 10).
Da der Bf. rechtlich nicht mehr existiert, kann mit ihm keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden und kann der vorliegende Beschluss nicht an ihn erlassen werden. Der Beschluss ergeht daher nur an die belangte Behörde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG)
Der vorliegende Beschluss steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ) im Einklang, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 27 Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400122.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-72931