FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2025
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§ 12 Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen
Materialien
ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 1 (Allgemeiner Teil)
Erwähnt sei in diesem Zusammenhang auch, dass manche Wünsche der innovativen Wirtschaft bereits im Bereich des GmbH-Rechts umgesetzt wurden, wovon gleichzeitig auch die FlexKapG profitiert: So kann ein Notariatsakt, der für die Gründung einer GmbH sowie für die Anteilsübertragung oder die Übernahmserklärung bei einer Kapitalerhöhung erforderlich ist, mittlerweile auch „unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit“ geschlossen werden (vgl. näher dazu §§ 69b und 90a NO). Ein internationaler Investor, der sich an einer österreichischen GmbH oder FlexKapG beteiligen möchte, muss daher nicht mehr persönlich vor einem inländischen Notar erscheinen oder sich eines Bevollmächtigten bedienen, sondern kann selbst an der gesicherten Videokonferenz teilnehmen, in welcher der elektronische Notariatsakt errichtet wird. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, in der FlexKapG für Anteilsübertragungen und Übernahmserklärungen bei einer Kapitalerhöhung als Alternative zum Notariatsakt eine notarielle oder anwaltliche (Privat-)Urkunde zuzulassen.
ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 10 (zu §...