FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2025
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§ 6 Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats
Materialien
ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 3
Die FlexKapG verfügt vor allem im Bereich der Kapitalmaßnahmen (bedingte Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital) über Gestaltungsmöglichkeiten, die sonst Aktiengesellschaften vorbehalten sind. Außerdem können in dieser Rechtsform Unternehmenswert-Anteile ausgegeben werden, die sich insbesondere für die Beteiligung von Mitarbeiterinnen eignen, aber grundsätzlich nicht stimmberechtigt sind (vgl. dazu §§ 9 ff.). Zur Stärkung der Corporate Governance in der FlexKapG erscheint es daher angebracht, die für die GmbH in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelte Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats zu erweitern. Dabei soll an die Größenklassen des § 221 UGB angeknüpft werden und eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats auch dann bestehen, wenn die betreffende Gesellschaft zumindest als mittelgroße Kapitalgesellschaft iSd. § 221 Abs. 2 UGB anzusehen ist. Der Zeitpunkt, ab dem eine Aufsichtsratspflicht besteht, richtet sich dabei nach § 221 Abs. 4 UGB, der auch für die sonstigen Rechtsfolgen des Erreichens einer bestimmten Größenklasse maßgeblich ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die zusätzliche Aufsichtsratspflicht einer FlexKapG erst zum Tragen kommt, wenn für ...