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Hartlieb/Kulnigg/Simonishvili (Hrsg)

FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5139-2

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Hartlieb/Kulnigg/Simonishvili (Hrsg) - FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

§ 5 Einzahlungen auf die Stammeinlagen

Sophie Schubert/Claudia Fochtmann-Tischler

Materialien

ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 3 (zu § 5)

Da die Stammeinlage der einzelnen Gesellschafterin bei der FlexKapG nur 1 Euro beträgt (vgl. § 3), ist auch die mindestens darauf zu leistende Einzahlung mit 1 Euro festzusetzen.

Literatur

Pracher, GmbH-Barkapitalerhöhung ohne Einzahlung? NZ 1992, 261; Wünscher, Die Neufassung des § 10 Abs 2 GmbHG durch das GesDigG 2022, ecolex 2023, 588.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungssystematik
1- 4
II.
Mindesteinzahlungspflicht jedes Gesellschafters
A.
Viertelregelung
5
B.
Einzahlungspflicht
6- 11
C.
Bar-/ Sach-/ Mischgründung
D.
Fälligkeit
III.
Anteilsübernahmen von Gesellschaftern
IV.
Neuerungen durch das GesDigG 2022 - Auswirkungen auf das Bankkonto
15- 18

I. Regelungssystematik

1

Inhalt: In Ergänzung zu § 3, der den Mindestbetrag der Stammeinlagen in der Höhe von € 1 der einzelnen Gesellschafter in der FlexKapG regelt, regelt § 5 die Kapitalaufbringung. Abweichend von § 10 Abs 1 erster Satz GmbHG, in dem geregelt wird, dass jeder Gesellschafter wenigstens € 70 auf seine Bareinlagenverpflichtung zu leisten hat, muss bei der FlexKapG auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel eingezahlt sein.

2

Zweck: Der durch die Norm verfolgte ...

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