FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2025
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§ 5 Einzahlungen auf die Stammeinlagen
Materialien
ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 3 (zu § 5)
Da die Stammeinlage der einzelnen Gesellschafterin bei der FlexKapG nur 1 Euro beträgt (vgl. § 3), ist auch die mindestens darauf zu leistende Einzahlung mit 1 Euro festzusetzen.
Literatur
Pracher, GmbH-Barkapitalerhöhung ohne Einzahlung? NZ 1992, 261; Wünscher, Die Neufassung des § 10 Abs 2 GmbHG durch das GesDigG 2022, ecolex 2023, 588.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungssystematik | ||
II. | Mindesteinzahlungspflicht jedes Gesellschafters | ||
A. | Viertelregelung | ||
B. | Einzahlungspflicht | ||
C. | Bar-/ Sach-/ Mischgründung | ||
D. | Fälligkeit | ||
III. | Anteilsübernahmen von Gesellschaftern | ||
IV. | Neuerungen durch das GesDigG 2022 - Auswirkungen auf das Bankkonto |
I. Regelungssystematik
1
Inhalt: In Ergänzung zu § 3, der den Mindestbetrag der Stammeinlagen in der Höhe von € 1 der einzelnen Gesellschafter in der FlexKapG regelt, regelt § 5 die Kapitalaufbringung. Abweichend von § 10 Abs 1 erster Satz GmbHG, in dem geregelt wird, dass jeder Gesellschafter wenigstens € 70 auf seine Bareinlagenverpflichtung zu leisten hat, muss bei der FlexKapG auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel eingezahlt sein.
2
Zweck: Der durch die Norm verfolgte ...