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Hartlieb/Kulnigg/Simonishvili (Hrsg)

FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5139-2

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Hartlieb/Kulnigg/Simonishvili (Hrsg) - FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

§ 3 Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen

Sophie Schubert/Claudia Fochtmann-Tischler

Materialien

ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 3 (zu § 3)

Um in einer FlexKapG auch sehr geringe Beteiligungen darstellen zu können, soll der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen lediglich 1 Euro - statt 70 Euro bei der GmbH - betragen.

Literatur

Birnbauer, Ausgewählte Praxisfragen zur Flexiblen Kapitalgesellschaft, ÖRPfl 2024, 38; Wünscher, Das Mindeststammkapital im GmbH-Recht (noch immer) ein notwendiges Gläubigerschutzinstrument? GesRZ 2019, 152.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundsätzliches
1, 2
A.
GmbH
3
B.
AG
4
C.
dGmbH
5
II.
Stammeinlage und Stammkapital
A.
Mindeststammkapital
6- 8
B.
Höhe der Stammeinlage
9- 12
C.
Anzahl der Stammeinlagen
D.
Kapitalherabsetzung
E.
Stimmrecht

I. Grundsätzliches

1

Mindesthöhe der Stammeinlage: § 3 FlexKapGG regelt die Mindesthöhe der Stammeinlage für jeden Gesellschafter. Die Bestimmung sieht einen Mindestbetrag in Höhe von € 1 vor.

2

Vergleich GmbH: Der Mindestbetrag weicht erheblich von der Mindeststammeinlage bei der GmbH ab, die einen Mindestbetrag in Höhe von € 70 bestimmt (§ 6 Abs 1 GmbHG, so auch § 54 Abs 3 und § 58 GmbHG). Diese drastische Absenkung der Mindeststammeinlage im Vergleich zur GmbH ist erfolgt, ...

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