FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2025
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§ 3 Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
Materialien
ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 3 (zu § 3)
Um in einer FlexKapG auch sehr geringe Beteiligungen darstellen zu können, soll der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen lediglich 1 Euro - statt 70 Euro bei der GmbH - betragen.
Literatur
Birnbauer, Ausgewählte Praxisfragen zur Flexiblen Kapitalgesellschaft, ÖRPfl 2024, 38; Wünscher, Das Mindeststammkapital im GmbH-Recht (noch immer) ein notwendiges Gläubigerschutzinstrument? GesRZ 2019, 152.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | GmbH | ||
B. | AG | ||
C. | dGmbH | ||
II. | Stammeinlage und Stammkapital | ||
A. | Mindeststammkapital | ||
B. | Höhe der Stammeinlage | ||
C. | Anzahl der Stammeinlagen | ||
D. | Kapitalherabsetzung | ||
E. | Stimmrecht |
I. Grundsätzliches
1
Mindesthöhe der Stammeinlage: § 3 FlexKapGG regelt die Mindesthöhe der Stammeinlage für jeden Gesellschafter. Die Bestimmung sieht einen Mindestbetrag in Höhe von € 1 vor.
2
Vergleich GmbH: Der Mindestbetrag weicht erheblich von der Mindeststammeinlage bei der GmbH ab, die einen Mindestbetrag in Höhe von € 70 bestimmt (§ 6 Abs 1 GmbHG, so auch § 54 Abs 3 und § 58 GmbHG). Diese drastische Absenkung der Mindeststammeinlage im Vergleich zur GmbH ist erfolgt, ...