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Hartlieb/Kulnigg/Simonishvili (Hrsg)

FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5139-2

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Hartlieb/Kulnigg/Simonishvili (Hrsg) - FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

§ 41

Johannes Heinrich

Materialien

ErlRV 2321 BlgNR 27. GP 7

In Übereinstimmung mit der Systematik der steuerlichen Behandlung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sollen nur jene geldwerten Vorteile kommunalsteuerpflichtig und dienstgeberbeitragspflichtig sein, die gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 nach dem Tarif zu besteuern sind (§ 67 Abs. 10 EStG 1988), nicht jedoch jener Teil des Zuflusses, der dem festen Satz von 27,5 % unterliegt. Vor dem Zufluss gemäß § 67a Abs. 3 EStG 1988 besteht keine Kommunalsteuerpflicht und Dienstgeberbeitragspflicht, da es sich um keine Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 handelt, solange kein geldwerter Vorteil gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zugeflossen ist.

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In Übereinstimmung mit der Systematik der steuerlichen Behandlung von Startup-Mitarbeiterbeteiligungen im EStG sind nur jene geldwerten Vorteile dienstgeberbeitragspflichtig, die gemäß § 67a Abs 4 Z 2 EStG nach dem Tarif zu besteuern sind (§ 67 Abs 10 EStG), nicht jedoch jener Teil des Zuflusses, der dem festen Satz von 27,5 % unterliegt. Vor dem Zufluss gemäß § 67a Abs 3 EStG besteht keine Dienstgeberbeitragspflicht, weil es sich um keine Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 handelt, solange kein geldwerter Vorteil gemäß § 15 Abs 2 Z 1 EStG zugeflossen ist.

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Das Start-Up-Förderungsgesetz, BGBl I 2023/200, wurde am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gem § 55 Abs 64 FLAG ist § 41 Abs 4 lit i FLAG idF BGBl I 2023/200 mit dem der Kundmachung des g...

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