FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2025
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§ 18 Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte
Materialien
ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 12 (zu §§ 16-18)
Der Regelungsvorschlag entspricht den aktienrechtlichen Parallelbestimmungen (§§ 65a bis 66 AktG). Für die FlexKapG nicht übernommen werden soll allerdings § 65b Abs. 1 zweiter Satz AktG, der einem Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eine Inpfandnahme eigener Aktien im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals erlaubt (vgl. näher dazu Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 65b Rz 10).
Auch von einer Übernahme des § 66a AktG wird - wegen des ungeklärten Verhältnisses dieser Bestimmung zu § 82 GmbHG und der im GmbH-Recht fehlenden europarechtlichen Verpflichtung, eine solche Bestimmung vorzusehen - Abstand genommen. Den Wertungen, die der Ausnahme gemäß § 66a für Mitarbeiterbeteiligungen zu Grunde liegen, wird jedoch auch bei der Auslegung des § 82 GmbHG Rechnung zu tragen sein.
Literatur
Foglar-Deinhardstein, Die FlexCo als flexible Gesellschafterin ihrer selbst, ÖJZ 2023, 911; Hayden/Torggler, Erstreckung des Verbots des Erwerbs eigener Anteile (§ 51 Abs 2 und § 66 AktG) auf „Gemeinschaftsunternehmen“, GesRZ 2022, 58; Walch, Wechselseitige Beteiligungen im Aktienrecht, NZ 2023, 571.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick |
A. Regelungsinhalt und Zweck