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OGH 01.02.1934, 2Ob13/34

OGH 01.02.1934, 2Ob13/34

Rechtssatz


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Norm
RS0033554
Wer nicht für einen Teil des einem anderen eingeräumten Kredites, sondern nur für eine bestimmt von vorneherein abgegrenzte Schuld die Mithaftung übernimmt, haftet nur für diesen Betrag. Wenn zwei oder mehrere ursprünglich selbständige Forderungen bei ihrer pfandrechtlichen Sicherstellung in eine rechtliche Einheit zusammengefaßt wurden, ohne daß sich im Innenverhältnis an ihrer Eigenart etwas ändert, ist zur Entscheidung der Frage, welche derselben aus dem Meistbote berichtigt wurde, wenn dieses nicht für alle reicht, auf § 1416 ABGB zurückzugreifen, wobei, falls eine der Forderungen auch durch Bürgschaft versichert wurde, diese als die lästigere zu gelten hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0033554
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-72812