OGH 11.01.1984, 1Ob791/83
OGH 11.01.1984, 1Ob791/83
Rechtssätze
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Norm | |
RS0022461 | Auslagen, die nicht zur Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich sind und jeden Unterhaltspflichtigen in vergleichbaren Situationen treffen wie der Abschluß einer Haushaltsversicherung oder einer privaten Unfallversicherung, können bei Ausmessung des angemessenen Heiratsgutsanspruches nicht berücksichtigt werden. |
Normen | |
RS0022535 | Es besteht kein Unterschied in der Höhe des Ausstattungsanspruches eines Sohnes zu dem Heiratsgutsanspruch der Tochter. |
Normen | |
RS0022550 | Der Dotierungsanspruch entsteht mit dem Verlöbnis und wird mit der Eheschließung fällig. |
Norm | |
RS0022642 | Eine Erklärung, die auch als Verzicht auf künftige Heiratsgutansprüche verstanden werden könnte, ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist der wahre Parteiwille zu erforschen, wozu vor allem die Erklärung der Parteien heranzuziehen sind. Auch hier gelangt die Vertrauenstheorie zur Anwendung; es ist daher nur maßgeblich, ob die Dotationsberechtigte daran denken konnte und der andere Teil daher annehmen durfte, daß mit der Erklärung auch allfällige Dotationsansprüche bereinigt seien. |
Norm | |
RS0022668 | Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen müssen Aufwendung für den Ankauf und den Betrieb eines Personenkraftwagens dann die Bemessungsgrundlage mindern, wenn die Verwendung des Personenkraftwagens zur Erzielung eines Arbeitseinkommens erforderlich ist (so schon 1 Ob 553/82). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022461 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-72741