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OGH 11.01.1984, 1Ob791/83

OGH 11.01.1984, 1Ob791/83

Rechtssätze


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Norm
RS0022461
Auslagen, die nicht zur Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich sind und jeden Unterhaltspflichtigen in vergleichbaren Situationen treffen wie der Abschluß einer Haushaltsversicherung oder einer privaten Unfallversicherung, können bei Ausmessung des angemessenen Heiratsgutsanspruches nicht berücksichtigt werden.
Normen
RS0022535
Es besteht kein Unterschied in der Höhe des Ausstattungsanspruches eines Sohnes zu dem Heiratsgutsanspruch der Tochter.
Normen
RS0022550
Der Dotierungsanspruch entsteht mit dem Verlöbnis und wird mit der Eheschließung fällig.
Norm
RS0022642
Eine Erklärung, die auch als Verzicht auf künftige Heiratsgutansprüche verstanden werden könnte, ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist der wahre Parteiwille zu erforschen, wozu vor allem die Erklärung der Parteien heranzuziehen sind. Auch hier gelangt die Vertrauenstheorie zur Anwendung; es ist daher nur maßgeblich, ob die Dotationsberechtigte daran denken konnte und der andere Teil daher annehmen durfte, daß mit der Erklärung auch allfällige Dotationsansprüche bereinigt seien.
Norm
RS0022668
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen müssen Aufwendung für den Ankauf und den Betrieb eines Personenkraftwagens dann die Bemessungsgrundlage mindern, wenn die Verwendung des Personenkraftwagens zur Erzielung eines Arbeitseinkommens erforderlich ist (so schon 1 Ob 553/82).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022461
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-72741