OGH 14.12.1979, 1Ob772/79
OGH 14.12.1979, 1Ob772/79
Rechtssatz
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Normen | |
RS0017278 | Die Stellung des Optionsberechtigten ähnelt jener des Anerklärten bei einem Offert mit verlängerter Bindungswirkung. Daher gilt die Schriftform für beide Willenserklärungen, nämlich die Optionsvereinbarung, und die Optionserklärung, durch die der in der Optionsvereinbarung näher bestimmte Vertrag in Geltung gesetzt wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017278 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-72729