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OGH 14.12.1979, 1Ob772/79

OGH 14.12.1979, 1Ob772/79

Rechtssatz


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Normen
RS0017278
Die Stellung des Optionsberechtigten ähnelt jener des Anerklärten bei einem Offert mit verlängerter Bindungswirkung. Daher gilt die Schriftform für beide Willenserklärungen, nämlich die Optionsvereinbarung, und die Optionserklärung, durch die der in der Optionsvereinbarung näher bestimmte Vertrag in Geltung gesetzt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017278
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-72729